Fehler beim Immobilienkauf in Spanien

Fehler beim Immobilienkauf in Spanien

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Steven Rudmann
Rechtsanwalt & Abogado
Letzter Bearbeitungsstand: 08.07.2025

Der Immobilienkauf in Spanien bringt nicht wenige Fallstricke mit sich, da Käufer, die zum ersten Mal mit dem spanischen Rechtsverkehr in Berührung kommen, häufig über unzureichende Kenntnisse rechtlicher und steuerlicher Art verfügen. 

Nachfolgend haben wir einige allgemeine rechtliche Fehler zusammengestellt, die in der Praxis regelmäßig auftauchen und mitunter erhebliche Risiken mit sich bringen können.

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1. Unzureichende Prüfung der rechtlichen Lage der kaufgegenständlichen Immobilie

Ein häufiger Fehler beim Immobilienkauf in Spanien ist es, den Grundbuchauszug (nota simple informativa) nicht rechtzeitig oder nur oberflächlich zu prüfen.

Bereits vor der Unterzeichnung privatschriftlicher Vorverträge, wie etwa einem Reservierungsvertrag, Arras-Vertrag oder Optionsvertrag, sollte ein aktueller Grundbuchauszug eingeholt und sorgfältig analysiert werden.

Besonders häufig übersehene Aspekte sind:

Weiterhin sollte geprüft werden, ob die Immobilie vermietet oder gar titellos besetzt ist – umgangssprachlich hört man hier oft vom Begriff der „okupa“. 

Sofern die Immobilie vermietet ist, sollte der Inhalt des zugrundeliegenden Mietvertrags geprüft werden sowie die ordnungsgemäße Zahlung der monatlichen Mieten. Auch ein Blick darauf sollte geworfen werden, ob Vorkaufs- und Rückkaufsrechte des Mieters vertraglich ausgeschlossen sind.

2. Fehler bei der technischen Prüfung der kaufgegenständlichen Immobilie

Die unzureichende technische Prüfung vor einem Immobilienkauf in Spanien kann im ungünstigen Fall zu erheblichen Problemen und unerwarteten Kosten führen.

Der Zustand des Gebäudes ist ein entscheidender Faktor für den langfristigen Wert und die künftigen Nutzungsmöglichkeiten.

Nach unserer Erfahrung gibt es nicht wenige Käufer, die sich in erster Linie auf den Kaufpreis und ggfs. die Lage konzentrieren, dabei aber die gründliche technische Überprüfung der Immobilie außer Acht lassen – und dies bei erheblichen Vermögenswerten:

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3. Privatschriftliche Vorverträge und ihre Fehlerquellen

Beim Immobilienkauf in Spanien kommt es häufig zum Abschluss privatschriftlicher Vorverträge wie eines Reservierungs-, Arras- oder Optionsvertrags – unabhängig von einer gesondert zu betrachtenden Maklervereinbarung. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gegebenenfalls noch Zwischenschritte durchgeführt werden müssen, die einige Zeit in Anspruch nehmen. 

Bei der Gestaltung der Regelungen der privatschriftlichen Vorverträge können jedoch zahlreiche Fehler auftreten, die bei unbedachtem Vorgehen erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Risiken für den Käufer mit sich bringen:

4. Unzureichend berücksichtigte Vorgaben des spanischen Verwaltungsrechts, Städtebaurechts, Küstenrechts

Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts werden nicht selten folgende Punkte nur unzureichend in privatschriftlichen Vorverträgen behandelt:

5. Fallstricke mit Blick auf Kosten und Steuern beim Immobilienkauf in Spanien

Was die Kosten beim Immobilienerwerb angeht, sollten nicht nur die klassischen Nebenkosten in die Finanzplanung einbezogen werden, sondern auch zukünftige Mobiliarkosten und ggfs. mögliche Renovierungskosten (mitunter sollten hier 10-20% vom Kaufpreis zusätzlich in die Budgetplanungen eingepreist werden).

Nichtansässige in Spanien haben in der Regel größere Hürden zu überwinden, wenn es um die Beantragung einer Immobilienfinanzierung bei einer spanischen Bank geht.

Der Umgang mit Verbindlichkeiten des Verkäufers gegenüber seiner Eigentümergemeinschaft sowie etwaigen Rückständen bei der Grundsteuer sollte unbedingt geregelt werden.

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