Der Reservierungsvertrag beim Immobilienkauf in Spanien - das müssen Sie wissen
Rechtsanwalt & Abogado
Inhaltsübersicht
Atypischer Vertrag, Reservierungsvertrag als Vorvertrag
Bei einem immobilienrechtlichen Reservierungsvertrag (Contrato de Reserva) handelt es sich unter spanischem Recht um einen atypischen Vertrag. In Ermangelung spezifischer gesetzlicher Regelungen sind auf einen Reservierungsvertrag die allgemeinen Vorschriften des spanischen Zivilgesetzbuches anwendbar.
Hinweis
Nur weil ein Vertragsdokument den Titel „Reservierungsvertrag“ trägt, bedeutet dies nicht automatisch, dass es sich auch rechtlich um einen Reservierungsvertrag handelt. Gegebenenfalls kann es sich anlässlich der Aufnahme kaufbezogener Vertragsbestimmungen juristisch schon um einen privatschriftlichen Kaufvorvertrag / „Arras-Vertrag“ handeln. Einem Interessenten vorgelegte Vertragsinhalte sollten im konkreten Einzelfall einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden. Damit können etwaige individuelle Risiken evaluieren und rechtzeitig reagiert werden.
Die spanische Rechtsliteratur und Rechtsprechung messen diesem Vertragstyp die Natur eines reinen Vorvertrags für den Abschluss eines späteren Rechtsgeschäfts bei.
Der Reservierungsvertrag im engeren Sinne dient lediglich dem Ziel, das Kaufinteresse des Interessenten zu manifestieren und dem Kaufinteressenten bzw. Reservierenden (reservatorio) ein befristetes und exklusives Recht über die Entscheidung zum Erwerb der entsprechenden Immobilie einzuräumen. Der Verkäufer oder der Makler verpflichten sich, innerhalb der vereinbarten Frist das respektive Objekt keinem Dritten zum Erwerb anbieten bzw. mit diesem Verkaufsverhandlungen zu führen.
In der Praxis taucht ein solcher Vertrag auch mitunter bei dem Erwerb einer noch zu errichtenden (Neubau-)Immobilie auf.
Leistung einer Reservierungszahlung
Regelmäßig leistet der Kaufinteressent als Gegenleistung eine Reservierungszahlung dafür, dass der Makler bzw. Verkäufer innerhalb der vereinbarten Frist die Liegenschaft einem Dritten nicht zum Verkauf anbietet.
Die Reservierungsanzahlung beläuft sich üblicherweise auf einen Betrag zwischen 500,- € bis 5.000,- €.
Hinweis zu Bargeldzahlungen
Besondere Vorsicht sollte geboten sein, falls ein selbstständiger Makler die Reservierungszahlung als Bargeldzahlung fordert. Nach Artikel 18 des Gesetzes 11/2021 vom 9. Juli* sind Bargeldzahlungen im Rahmen von Operationen, bei denen Unternehmer oder andere Geschäftstätige mitwirken (empresario o profesional), auf einen Höchstbetrag in Höhe von 1.000,- Euro oder einem äquivalenten Wert einer Auslandswährung beschränkt.
*Ley 11/2021, de 9 de julio, de medidas de prevención y lucha contra el fraude fiscal, de transposición de la Directiva (UE) 2016/1164, del Consejo, de 12 de julio de 2016, por la que se establecen normas contra las prácticas de elusión fiscal que inciden directamente en el funcionamiento del mercado interior, de modificación de diversas normas tributarias y en materia de regulación del juego.
Keine Verpflichtung des Käufers zum Kauf der Immobilie
Achtung: Bei einem Reservierungsvertrag im engeren Sinne verpflichtet sich der Käufer nicht zum Kauf einer Immobilie, sondern zur Leistung einer Reservierungszahlung dafür, dass der Verkäufer bzw. Makler während der vereinbarten Frist die entsprechende Verkaufsannonce vom „Netz nimmt“ und die Immobilie generell keinem Dritten zum Verkauf anbietet.
Möglicher Verlust der Reservierungszahlung
Lässt der Reservierende die vereinbarte Frist verstreichen und kommt es letztlich nicht zum Abschluss eines privatschriftlichen Kaufvorvertrags oder gar der unmittelbaren Errichtung der öffentlichen Kaufurkunde, so verliert der Reservierende regelmäßig die Reservierungsanzahlung.
Kann nachgewiesen werden, dass der Makler bzw. Verkäufer einem Dritten innerhalb der vereinbarten Frist die Immobilie zum Verkauf angeboten und somit gegen seine Verpflichtung aus dem Reservierungsvertrag verstoßen hat, so ist die Reservierungsanzahlung zurückzuzahlen; dies vorbehaltlich anderer möglicher Schadensersatzansprüche des Kaufinteressenten.
Praxistipp
Der Reservierungsvertrag sollte konkrete und eindeutige Regelungen über Rückzahlungsmodalitäten enthalten. Gleiches gilt für Anrechnungsmodalitäten der Reservierungszahlung auf einen späteren Kaufpreis.
Folgen
Entscheidet sich der Käufer final für den Erwerb der Immobilie, sind im Grundsatz zwei Szenarien praxisgängig:
– Szenario A: Die Parteien müssen keine zeitintensiven Zwischenschritte mehr durchführen. Dann können die Parteien relativ zeitnah die öffentliche Kaufurkunde vor einem spanischen Notar errichten.
– Szenario B: Es sind noch Zwischenschritte vorzunehmen, wie z.B. die Einholung einer Finanzierung oder die Einholung einer städtebaulichen Bescheinigung / Genehmigung. Dann schließen die Parteien regelmäßig einen privatschriftlichen Kaufvorvertrag (Arras-Vertrag).
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Unter anderem:
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