Optionsvertrag beim Immobilienkauf in Spanien

Optionsvertrag beim Immobilienkauf in Spanien

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Steven Rudmann
Rechtsanwalt & Abogado
Letzter Bearbeitungsstand: 03.06.2025

Inhaltsverzeichnis

Der privatschriftliche Optionsvertrag über den Kauf einer Immobilie (contrato de opción de compra, „Kaufoptionsvertrag“) ist nicht explizit im spanischen Zivilgesetzbuch normiert. Der Optionsvertrag ist daher als atypischer Vertrag zu sehen, der sein Gepräge durch die Rechtsprechung erfahren hat.

Sie stehen vor dem Abschluss eines Optionsvertrags?

Wir beraten vollumfänglich zum Immobilienkauf in Spanien, einschließlich zum Abschluss eines Kaufoptionsvertrags. Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Gegenstand des Optionsvertrags in Spanien

Über den Optionsvertrag räumt der Eigentümer bzw. Verkäufer als sogenannter Optionsgeber (concedente) dem Kaufinteressenten als Optionsnehmer (optante) ein Optionsrecht ein.

Kraft des Optionsrechts hat der Optionsnehmer die Möglichkeit, das Optionsrecht einseitig innerhalb der vereinbarten Optionsfrist (plazo de ejercicio de la opciónauszuüben und somit den respektiven Immobilienkauf zu den im Vorhinein festgelegten Bedingungen durchzuführen. 

Der Optionsnehmer hat auch die Möglichkeit, auf das ihm eingeräumte Optionsrecht zu verzichten (renuncia). Dieser Fall führt zum einen zur Auflösung des Kaufoptionsvertrags sowie regelmäßig zum Verlust der an den Optionsgeber gezahlten Optionsprämie (prima); dies vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen. Der Optionsgeber kann dann wieder frei über die Immobilie verfügen.

Verkauft der Optionsgeber die Immobilie während des Laufs der Optionsfrist an einen Dritten, so macht er sich regelmäßig schadensersatzpflichtig.

Wie schütze ich meine rechtlichen Interessen bei einem Optionsvertrag zum Immobilienkauf in Spanien?

Optionsverträge sollten nach unserem Dafürhalten nur in gewissen Fällen nach erfolgter anwaltlicher Vorprüfung unterzeichnet werden.

Kaufinteressenten raten wir dringend dazu, sich zum Schutz ihrer rechtlichen Interessen nicht allein auf Hinweise eines „Bekannten, der schon eine Immobilie auf Mallorca gekauft hat“, oder auf bloße Aussagen eines Maklers zu verlassen.

Die Gestaltung eines rechtssichen Optionsvertrags kann mitunter komplex sein. Entwürfe, die vor allem von privaten Maklern bereitgestellt werden, leiden nach unserer Erfahrung nicht selten an „unscharfen“ oder sogar gänzlich fehlende Regelungen zu wichtigen Aspekten– etwa hinsichtlich der Folgen von Pflichtverletzungen oder der Modalitäten einer Rückzahlung. Dies kann im Einzelfall mit erheblichen (Vermögens-)Risiken verbunden sein.

Ein Grund für die rechtliche Fehleranfälligkeit derartiger Verträge ist mitunter darin zu sehen, dass der Kaufoptionsvertrag, wie erwähnt, nicht im Código Civil normiert ist. Mangels gesetzlicher Regelung wurde der Kaufoptionsvertrag weitgehend durch die höchstrichterliche Judikatur* konkretisiert.

*vergleiche nur Tribunal Supremo, Urteil vom 3. Februar 2020, Az. 67/2020

In die Vorüberlegungen einzustellen ist unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelsachverhalts auch die Frage, ob das Optionsrecht im Eigentumsregister eingetragen* werden soll. Denn dann muss sichergestellt werden, dass die Bestimmungen des entsprechenden Kaufoptionsvertrags die Voraussetzungen zur Eintragung im Eigentumsregister erfüllen.

*Artikel 14 der spanischen Hypothekenverordnung (Reglamento Hipotecario) erlaubt ausdrücklich die grundbuchrechtliche Eintragung eines Kaufoptionsvertrags.

Möglichkeit der Hinterlegung der Optionsprämie auf einem notariellen Anderkonto

Die Parteien können auch die Hinterlegung der Optionsprämie auf einem notariellen Anderkonto vereinbaren. Um eine einseitige Rückzahlung der Optionsprämie – am Optionsgeber vorbei – zugunsten des Optionsnehmers zu vermeiden, sollten die Parteien ein sogenanntes notarielles Protokoll über die Hinterlegung errichten, sog. acta de depósito.

Eintragbarkeit des Optionsvertrags im spanischen Eigentumsregister

Gemäß des ausdrücklichen Wortlauts der Bestimmung des Artikel 14 der spanischen Hypothekenverordnung* kann der Kaufoptionsvertrag im Eigentumsregister eingetragen werden. 

Mit der Grundbucheintragung entfaltet der Optionsvertrag Wirkung gegenüber Dritten. Zudem verpflichtet die eingetragene Option den Verkäufer bei Optionsziehung zum Verkauf der gegenständlichen Immobilie an den Optionsnehmer als Käufer.

Für die grundbuchrechtliche Eintragung bedarf es (i) der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien über die Eintragung, (ii) Höhe des Immobilienkaufpreises und der Optionsprämie sowie (iii) Frist, innerhalb der das Optionsrecht ausgeübt werden muss. Die Frist kann vier Jahre nicht übersteigen.

*Decreto de 14 de febrero de 1947 por el que se aprueba el Reglamento Hipotecario.

Was sind die Inhalte des Optionsvertrags in Spanien?

Optionsrecht in Katalonien

Das Optionsrecht ist im 5. Buch des Zivilgesetzbuchs von Katalonien in den Artikeln 568-8 ff. ausdrücklich normiert. Diese Vorschriften gehen den allgemeinen Bestimmungen des spanischen Zivilgesetzbuches vor.

FAQ zum Optionsvertrag in Spanien

Ist der Optionsnehmer / Käufer verpflichtet, die Option auszuüben?

Nein. Der Käufer hat das Recht zur Optionsausübung, aber keine Pflicht. Es handelt sich somit um ein einseitiges Wahlrecht zugunsten des Käufers.

Was passiert, wenn der Beurkundungstermin zur Errichtung der Kaufurkunde mehrfach verschoben wird und die Option vermeintlich verfristet ist?

Eine Verfristung der Kaufoption tritt in diesen Fällen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Spanien nicht ein.

Wie wird die Option durch den Optionsnehmer ausgeübt?

Der Optionsnehmer / Käufer übt seine Option gegenüber dem Optionsgeber durch beweiskräftige Mitteilung nach – etwa durch eine Mitteilung über einen Notar. Die Optionsausübung muss innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist erfolgen. Der Optionsnehmer muss durch seine Mitteilung anbieten, den Kaufpreis zu zahlen. Alternativ kann der Optionsnehmer den Kaufpreis mittels Bankscheck bei einem Notar hinterlegen. 

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