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Nachlassabwicklung in Spanien 2025
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Steven Rudmann
Rechtsanwalt & Abogado
Letzter Bearbeitungsstand: 06.08.2025

Inhaltsübersicht

Einführung zur Nachlassabwicklung in Spanien

Die Nachlassabwicklung in Spanien (tramitación de herencia), vornehmlich zu Zwecken der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, kann aufgrund diverser Einzelfallumstände ein komplexer Prozess sein.

Nachfolgend beschreiben wir grundlegende Aspekte zur Nachlassabwicklung in Spanien, unter Berücksichtigung der Grundsätze des allgemeinen spanischen Erbrechts.

Foralrechte und besondere Zivilrechte werden im vorliegenden Artikel nicht beleuchtet.

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Erbenstellung im spanischen Erbrecht

Erben (herederos) sind nach dem allgemeinen spanischen Recht diejenigen, die dem Erblasser auf Grundlage eines universellen Titels nachfolgen, vgl. Artikel 660 des spanischen Zivilgesetzbuches (Código Civil, „CC“).

Die Erbschaft (herencia) umfasst alle Güter, Rechte und Verpflichtungen einer Person, die mit ihrem Tod nicht erlöschen, Art. 659 CC.

Vermächtnisnehmer im spanischen Erbrecht

In Abgrenzung zu Erben sind Vermächtnisnehmer (= legatario) diejenigen, die dem Erblasser auf Grundlage eines bestimmten Titels nachfolgen, Art. 660 CC. Ohne Vorliegen eines entsprechenden Testaments kann es nach den Grundsätzen des allgemeinen spanischen Rechts folglich kein Vermächtnis geben. 

Letztwillige Verfügungen durch Testament in Spanien

Der Erblasser kann durch ein Testament letztwillige Verfügungen über seinen Nachlass treffen.

Ausführliche Informationen zum Testament nach spanischem Recht haben wir in einem gesonderten Beitrag zusammengestellt.

Beschränkte Verfügungsmöglichkeit des Erblassers über seinen Nachlass in Spanien

Die Testierfreiheit des Testierenden (testador) bzw. Erblassers ist im spanischen Recht dergestalt beschränkt, dass er nicht in allen Szenarien frei über alle Güter und Rechte verfügen kann. 

In diesem Kontext unterscheidet das Gesetz zwischen Noterben (herederos forzosos) und Pflichtteilsberechtigten (legitimarios).

Noterben haben kraft der gesetzlichen Bestimmungen in Spanien einen Anspruch auf einen bestimmten Anteil am Nachlass, den sogenannten Pflichtteil.

Dieser Anteil kann durch testamentarische Verfügungen im Grundsatz nicht entzogen oder beschränkt werden, es sei denn, es liegen gesetzlich anerkannte Enterbungsgründe vor.

Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft in Spanien

Eine Erbschaft in Spanien kann schlicht und einfach (pura y simplemente) oder unter Erstellung eines Nachlassverzeichnis (beneficio de inventario) angenommen werden. 

Die Erbschaft in Spanien kann durch diejenigen angenommen werden, die über eine entsprechende Verfügungsbefugnis über ihre Güter besitzen, vgl. Artikel 992 Abs. 1 CC.

Die ausdrückliche Erbschaftsannahme erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen des spanischen Erbrechts in öffentlichem Dokument durch notarielle Erbschaftsannahmeurkunde oder mittels eines privatschriftlichen Dokuments.

Die Ausschlagung einer Erbschaft in Spanien muss nach Artikel 1008 CC zwingend in einer öffentlichen Urkunde vor einem Notar protokolliert werden.

Sowohl die Erbschaftsannahme als auch die Erbschaftsausschlagung sind gemäß der Bestimmung des Artikel 997 CC unwiderruflich. 

Wie kann ich nach einer Erbschaftsannahme in Spanien eine sich im Nachlass befindliche Immobilie umschreiben?

Fällt eine spanische Immobilie in den Nachlasses und wird die entsprechende Grundbuchumschreibung zugunsten des Erben angestrengt, muss dem zuständigen Eigentumsregister der Erbtitel in Form der Urkunde über die Annahme und Zuweisung einer Erbschaft vorgelegt werden (= Escritura de Aceptación y Adjudicacón de Herencia).

Der Begriff des Erbtitels geht auf Artikel 14 des spanischen Hypothekengesetzes zurück. Diese Vorschrift verwendet explizit den Begriff des Erbtitels – dem título de la sucesión.

Erforderliche Unterlagen für die Errichtung der spanischen Erbschaftsannahmeurkunde

Keine ausdrückliche Frist zur Erbschaftsannahme in Spanien

Die gesetzlichen Vorschriften des spanischen Erbrechts sehen im Grundsatz keine ausdrückliche Frist für die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft vor. 

Nach allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsgrundsätzen beträgt die Frist jedoch 30 Jahre.

Frist zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft bei formellem Ersuchen gegenüber dem zum Erbe berufenen mittels eines Notars

Eine andere Frist kann indessen dann gelten, wenn eine interessierte Person einen spanischen Notar aufsucht und ein berechtigtes Interesse daran nachweist, dass der Erbe die Erbschaft annimmt oder ausschlägt. 

In diesem Fall kann der Notar gemäß Artikel 1005 Satz 1 CC die zur Erbschaft berufene Person förmlich auffordern, sich innerhalb von 30 Kalendertagen zu erklären, ob sie die Erbschaft annimmt oder ausschlägt.

Der Notar weist in der förmlichen Aufforderung ausdrücklich darauf hin, dass die Annahme entweder in einfacher Weise oder unter der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses erfolgen kann. 

Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung, gilt die Erbschaft gemäß Artikel 1005 Satz 2 CC als einfach angenommen, worauf der Notar hinzuweisen hat.

Frist zur Erbschaftsannahme in Spanien

Eine andere Frist gilt mit Blick auf die spanische Erbschaftsteuer: Im Einklang mit den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften* ist die spanische Erbschaftsteuer innerhalb von sechs Monaten ab dem Versterben des Erblassers zu erklären und abzuführen. Die Erklärung und Abführung erfolgt im Wege der Selbstveranlagung (autoliquidación). 

Eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der Erklärung spanischen Erbschaftsteuer kann allerdings innerhalb der ersten fünf Monate der Sechsmonatsfrist beantragt werden.

*Artikel 67 Königliches Dekret 1629/1991 vom 8. November über die Verabschiedung der Verordnung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer.

FAQ Nachlassabwicklung in Spanien (2025)

Welche Schulden werden nach spanischem Erbrecht vererbt und welche nicht?

Der Erbe, der die entsprechende Erbschaft in einfacher Weise annimmt, übernimmt regelmäßig sämtliche Schulden bzw. Verbindlichkeiten des Erblassers, mit Ausnahme von Bußgeldern bzw. Sanktionen. Diese sind höchstpersönlicher Natur (carácter personalísimo). Hatte der Verstorbene beispielsweise eine Steuerschuld gegenüber den spanischen Steuerbehörden, die mit einer Sanktion auferlegt war, so würde die respektive Steuerschuld bestehen bleiben und vom Erben nach Erbschaftsannahme grundsätzlich übernommen werden, die Sanktion jedoch nicht. 

Anders liegt der Fall, wenn der Erbe die Erbschaft unter Anfertigung eines Nachlassverzeichnisses annimmt. Der Erbe haftet in diesem Falle lediglich mit den Vermögenswerten des Nachlasses für etwaige Nachlassverbindlichkeiten. Das eigene Vermögen bleibt insofern unangetastet.

Kann man eine Erbschaft in Spanien ausschlagen, wenn nachträglich unbekannte Schulden auftauchen?

Eine einmal angenommene Erbschaft in Spanien kann nicht mehr ausgeschlagen werden, selbst wenn nachträglich unbekannte Schulden auftauchen. Die Annahme der Erbschaft ist im Grundsatz unwiderruflich, es sei denn es bestanden Willensmängel bei der Erbschaftsannahme oder es taucht ein bislang unbekanntes Testament auf.

Wie lässt sich vor Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft feststellen, welche Schulden der Verstorbene hatte?

Die Ermittlung, ob der Verstorbene zu Lebzeiten (erhebliche) Schulden hatte, ist in der Praxis nicht selten mit Schwierigkeiten verbunden – es sei denn, entsprechende Informationen finden sich in seinen persönlichen Unterlagen. Mögliche Anlaufstellen zur Klärung sind die spanischen Steuerbehörden, die Sozialversicherungskasse (Tesorería de la Seguridad Social) sowie die Gemeinden, in denen der Verstorbene Immobilien besessen hat.

Zusätzlich kann Kontakt zu Banken aufgenommen werden, bei denen der Verstorbene Konten oder andere Finanzprodukte führte, um Auskünfte über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzuholen. Als möglicher Erbe hat man ein berechtigtes Interesse daran, über sämtliche Aktiva und Passiva informiert zu werden.

Ist eine persönliche Anwesenheit bei der notariellen Errichtung der Urkunde über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft in Spanien erforderlich?

Nein, es besteht keine Verpflichtung zur persönlichen Anwesenheit im Rahmen des Notartermins zur Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft in Spanien.

Erben können sich in diesem Rahmen kraft einer notariellen Vollmacht vertreten lassen. 

Bei notariellen Vollmachten, die nicht in Spanien erteilt worden sind, muss eine beeidigte Übersetzung ins Spanische vorliegen. Zudem muss die notarielle Vollmacht regelmäßig mit einer Haager Apostille versehen sein.

Was muss im Rahmen einer Nachlassabwicklung in Spanien für die Umschreibung eines Bankkontos des Erblassers auf den Erben beachtet werden?

Spanische Banken verlangen regelmäßig für die Umschreibung des Kontos die Vorlage des entsprechenden Erbtitels, d.h. der Erbschaftsannahmeurkunde zugunsten des Erben, der die Kontoumschreibung zu seinen Gunsten fordert.

Erbschaftsteuer in Spanien Einführung 2025

Spanische Erbschaftsteuer (2025)

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