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Testament in Spanien

Testament in Spanien - Rechtliche Hinweise

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Steven Rudmann
Rechtsanwalt & Abogado
Letzter Bearbeitungsstand: 07.07.2025

Inhaltsübersicht

Wo finden sich gesetzliche Regelungen zum Testament in Spanien?

Die gesetzlichen Vorschriften zum spanischen Testament finden sich in den Artikeln 662 ff. des spanischen Zivilgesetzbuches (Código Civil, „CC“).

Daneben existieren in einigen Autonomen Regionen sogenannte Foralrechte (derechos forales), die das Erbrecht eigenständig und abweichend von den allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen regeln, z. B. im Baskenland (País Vasco), in Navarra, Aragón, Katalonien oder Galizien.

Gibt es im spanischen Recht die gewillkürte Erbfolge?

Das allgemeine spanische Erbrecht kennt, wie auch das deutsche Erbrecht, die gewillkürte Erbfolge (sucesión testamentaria), d.h. die Erbfolge, die sich nach den letztwilligen Verfügungen des Erblassers richtet.

Die gewillkürte Erbfolge in Spanien richtet sich nach Maßgabe des im Testament erklärten Willen der betreffenden Person, vgl. Artikel 658 Abs. 1 CC.

Was zeichnet das Testament unter spanischem Recht aus?

Kraft eines Testaments in Spanien kann der Erblasser (testador) einen oder mehrere Erben bestimmen und weitere Anordnungen zur Verteilung seines Nachlasses treffen. 

Das spanische Zivilgesetzbuch definiert das Testament als den Akt,  durch welchen eine Person über ihr gesamtes Vermögen oder einen Teil davon für die Zeit nach ihrem Tod verfügt.

Das Testament stellt im spanischen Erbrecht eine einseitige Verfügung von Todes wegen dar.

Die Errichtung eines Testaments ist gemäß Artikel 670 Abs. 1 CC ein höchstpersönlicher Akt, sogenannter acto personalísimo.

Was passiert, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat?

Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, tritt nach den Grundsätzen des spanischen Erbrechts die gesetzliche Erbfolge in Kraft – die sogenannte sucesión intestada oder auch sucesión legítima. Diese richtet sich nach den Bestimmungen der Artikel 658 Abs. 2 Var. 2 i.V.m. 912 ff. CC richtet.

Sie haben Fragen zum Thema "Testament in Spanien"?

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Gibt es im spanischen Erbrecht ein gemeinschaftliches Testament?

Nein. Ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Erbrecht besteht darin, dass die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments gemäß der Bestimmung des Artikel 669 CC unzulässig ist.

Für Spanier ist in diesem Zusammenhang insbesondere Artikel 733 CC zu beachten. Nach dieser Vorschrift entfalten gemeinschaftliche Testamente in Spanien keine Wirksamkeit, die Spanier im Ausland errichtet haben, obgleich die Gesetze des entsprechenden Landes dies für zulässig erachten – unter ausdrücklichem Verweis auf das gesetzliche Verbot des Artikel 669 CC.

Demgegenüber erkennen die Foralrechte einiger Autonomer Regionen – etwa in Aragón oder Navarra – die gesetzliche Möglichkeit zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments an.

Welche Testamentsarten gibt es im spanischen Erbrecht?

In der spanischen Erbrechtspraxis haben vor allem die folgenden drei Testamentsarten herausragende Bedeutung:

Des Weiteren enthält das spanische Erbrecht unter anderem Regelungen zu folgenden Testamenten:

Wann ist ein eigenhändiges Testament nach spanischem Erbrecht wirksam?

Damit ein eigenhändiges Testament in Spanien wirksam ist, muss es gemäß Artikel 688 Abs. 2 CC vollständig und eigenhändig vom Erblasser (testador) geschrieben und von ihm unterschrieben sein.

Anders als die „Soll“-Vorschrift im deutschen Erbrecht (§ 2247 Abs. 2 BGB) besteht die Pflicht des Testierenden, das Errichtungsdatum – also Jahr, Monat und Tag – anzugeben. Wird das Testament nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht ordnungsgemäß errichtet, so ist es nichtig.

Können Streichungen bzw. handschriftliche Änderungen in einem spanischen Testament vorgenommen werden?

In einem spanischen Testament vorgenommene Streichungen oder Änderungen zwischen den Zeilen sind grundsätzlich zulässig.

Damit sie wirksam werden, muss der Testierende die entsprechenden Stellen zusätzlich unterzeichnen, vgl. Artikel 688 Abs. 3 CC.

Kann ein Nichtspanier ein eigenhändiges Testament in eigener Sprache und nach Maßgabe des spanischen Erbrechts errichten?

Nichtspanier dürfen ein eigenhändiges Testament nach spanischem Recht in ihrer eigenen Sprache bzw. Muttersprache verfassen, vgl. Artikel 688 Abs. 4 CC.

Wer ein eigenhändiges Testament nach dem Tod des Erblassers in seinem Besitz hat, ist gemäß Artikel 690 CC verpflichtet, dieses innerhalb von zehn Tagen nach Kenntniserlangung vom Tod einem Notar vorzulegen. Andernfalls haftet er für daraus entstehende Schäden.

Unabhängig davon muss das eigenhändige Testament nach Artikel 689 CC spätestens innerhalb von fünf Jahren seit dem Tod des Erblassers notariell protokolliert werden.

Anders als im deutschen Erbrecht schließt sich an die Vorlage eines eigenhändigen Testaments beim Notar ein „Verifikationsverfahren“ (proceso de adveración) zur Feststellung seiner Echtheit bzw. Authentizität an. Dieser Prozess kann zeitaufwendig sein und die Mitwirkung von Zeugen erfordern.

Was kennzeichnet ein offenes Testament nach spanischem Recht?

Das offene Testament kennzeichnet sich dadurch, dass die Personen, die den jeweiligen testamentarischen Rechtsakt genehmigen, von dem entsprechenden Inhalt Kenntnis nehmen, vgl. Artikel 679 CC.

Ist ein offenes Testament nach spanischem Erbrecht vor einem Notar zu errichten?

Ein offenes Testament muss nicht zwingend vor einem Notar errichtet werden.

Alternativ ist die Errichtung offener Testamente auch ohne notarielle Beteiligung möglich, vgl. Artikel 694 CC. Dies setzt nach den gesetzlichen Bestimmungen jedoch das Vorliegen besonderer Umstände voraus. 

In welchen Fällen kann man in Spanien ein offenes Testament ohne Mitwirkung eines Notars errichten?

Die Errichtung eines offenen Testaments ohne Mitwirkung eines Notars ist in Spanien in folgenden Fällen möglich:

Diese Testamente werden nach Artikel 703 CC unwirksam, wenn zwei Monate vergehen, nachdem der Erblasser die Todesgefahr überstanden hat oder die Epidemie beendet ist.

Wie funktioniert die Errichtung eines offenen Testaments vor einem spanischen Notar?

Der Testierende übermittelt dem Notar seine letztwilligen Verfügungen mündlich oder schriftlich. Der Notar fertigt daraufhin eine Testamentsniederschrift an, die den Ort der Errichtung sowie eine Zeitangabe (Jahr, Monat, Tag und Stunde) enthält (vgl. Artikel 695 Abs. 1 CC).

Anschließend hat der Notar den Testierenden auf sein Recht hinzuweisen, das Testament selbst zu lesen. Danach hat der Notar dem Testierenden die Niederschrift vorzulesen.

Im Anschluss erklärt der Testierende ausdrücklich, ob er mit dem Inhalt der vorgelesenen Testamentsniederschrift einverstanden ist. Dieses Einverständnis bekundet der Testierende durch seine Unterschrift oder – sofern erforderlich – durch die Unterschrift der Zeugen oder anderer anwesender Personen.

Artikel 695 Abs. 2 CC sieht zudem folgendes vor: Falls der Testierende nicht selbst unterschreiben kann, darf auf sein ausdrückliches Verlangen hin einer der Zeugen die Unterschrift anbringen.

Sofern der Testierende blind ist, müssen zwei geeignete Zeugen anwesend sein.

Was ist der Zweck des verschlossenen Testaments im spanischen Erbrecht? Wie ist der Ablauf der Errichtung des verschlossenen Testaments?

Zweck des verschlossenen Testaments ist es, zu verhindern, dass vor dem Tod des Erblassers Kenntnis vom Inhalt des Testaments erlangt wird.

Artikel 706 Abs. 1 CC schreibt die Schriftform für das verschlossene Testament vor. Hat der Testierende das Testament handschriftlich verfasst, muss er es gemäß Artikel 706 Abs. 2 CC am Ende unterzeichnen.

Im Zuge der Gesetzesreform durch das Gesetz 8/2021 vom 2. Juni wurde Artikel 706 Abs. 3 CC neu gefasst: 

Wurde das Testament mit einem technischen Hilfsmittel erstellt oder auf Veranlassung des Testierenden von einer anderen Person niedergeschrieben, muss der Testierende jede Seite sowie den Schluss des Testaments eigenhändig unterschreiben. 

Wurde das Testament in elektronischer Form erstellt, ist es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu unterzeichnen.

In der Praxis ist derzeit von der Errichtung eines elektronischen Testaments abzuraten. In der rechtswissenschaftlichen Literatur bestehen erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit ausgedruckter elektronischer Unterschriften.

Kann der Testierende das Testament nicht selbst unterzeichnen, darf eine andere Person auf sein ausdrückliches Ersuchen jede Seite und das Ende des Dokuments unterschreiben. Die Gründe für die Unfähigkeit zur Unterschrift sind dabei anzugeben (Artikel 706 Abs. 4 CC).

Das Testamentsdokument ist in einen Umschlag zu legen, zu verschließen und zu versiegeln. Anschließend hat der Testierende persönlich vor dem beurkundenden Notar zu erscheinen.

In Anwesenheit des Notars muss der Testierende – entweder selbst oder über einen anwesenden Übersetzer/Dolmetscher – erklären, dass der versiegelte Umschlag sein Testament enthält. Dabei muss er angeben, ob das Testament eigenhändig oder von einer anderen Person bzw. mittels technischer Hilfsmittel erstellt wurde, und ob es eigenhändig oder durch eine andere Person unterschrieben wurde – jeweils auf allen Seiten und am Schluss.

Der Notar errichtet daraufhin eine notarielle Niederschrift über die Testamentserrichtung (Protokoll). In dieser bestätigt er unter anderem die Identität und Testierfähigkeit (capacidad legal) des Erblassers sowie die Einhaltung der gesetzlichen Formerfordernisse. Nach Verlesung des Protokolls wird dieses vom Testierenden oder den beteiligten Personen sowie vom Notar unterzeichnet.

Das Protokoll enthält zudem Angaben zum Ort sowie zur Zeit der Errichtung (Stunde, Tag, Monat und Jahr).

Im Zuge der vorerwähnten Gesetzreform hat auch Artikel 708 CC eine Änderung dergestalt erfahren, dass Personen mit einer Sehbehinderung ein geschlossenes Testament errichten können, unter Nutzung mechanischer oder technologischer Mittel, die ihnen die Niederschrift und das Lesen erlauben, sofern andere gesetzliche Voraussetzungen des allgemeinen Zivilgesetzbuches erfüllt sind.

Der Gesetzgeber hat zudem auch Artikel 709 CC dahingehend reformiert, dass nach dem neuen Absatz 4 für Personen mit einer Sehbehinderung folgendes gilt: Bei der Einreichung des verschlossenen Testaments ist auf dem Umschlag (cubierta) mittels mechanischer oder technologischer Mittel, die ihnen das Lesen des Niedergeschriebenen erlaubt, anzugeben, dass sich darin ihr Testament befindet, unter Angabe des verwendeten Mittels und dass das Testament durch sie unterschrieben wurde. 

Der Testierende kann das ihm nach der Beurkundung übergebene verschlossene Testament (Artikel 710 CC), bei sich aufbewahren, eine Vertrauensperson mit der Aufbewahrung beauftragen oder das Testament bei dem beurkundenden Notar hinterlegen, Art. 711 CC.

Wer ein verschlossenes Testament nach dem Versterben des Erblassers in seinem Besitz hat, muss dieses nach Maßgabe von Artikel 712 Abs. 1 CC einem Notar innerhalb von zehn Tagen seit Kenntnisnahme über den Tod des Erblassers vorlegen. Für den Notar, bei dem ein verschlossenes Testament hinterlegt wurde, gilt eine Mitteilungspflicht innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme über das Versterben des Erblassers mit Blick auf das Bestehen des Testaments. Die Mitteilung ist an den Ehepartner, Abkömmlingen sowie weitere Verwandte zu richten.

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Darf ein Testament in Spanien mit Bedingungen versehen werden – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Gemäß Artikel 790 CC ist der Testierende (Erblasser) berechtigt, seine testamentarischen Verfügungen hinsichtlich des universellen Erbentitels mit Bedingungen versehen.

Diese Bedingungen dürfen jedoch weder gegen gesetzliche Vorschriften – insbesondere die Sonderregelungen der Artikel 792 ff. CC – noch gegen die guten Sitten verstoßen.

Ab welchem Alter darf man in Spanien ein Testament errichten – und welche Ausnahmen gelten?

Für die Errichtung eines Testaments muss eine Person gemäß Artikel 663 CC mindestens das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben.

Ein eigenhändiges Testament können diese Personen jedoch nicht errichten, da gemäß Artikel 688 Abs. 1 CC hierfür die Volljährigkeit erforderlich ist.

Wann ist ein Testament nach den Grundsätzen des spanischen Erbrechts nichtig?

Errichtet eine Person, die nicht mindestens das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, ein spanisches Testament, so ist dieses nichtig (nulo). 

Fehlt dem Testierenden die geistige Zurechnungsfähigkeit (cabal juicio), so ist das entsprechende Testament nichtig, vgl. Artikel 663 Abs. 2 CC.

Zudem ist ein unter Anwendung von Gewalt, arglistiger Täuschung oder Betrug errichtetes Testament nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Artikel 673 CC nichtig.

Ist das Testament nichtig, so kommt in Spanien die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung, die sogenannte sucesión abintestato.

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