Ausschlagung einer Erbschaft in Spanien
Rechtsanwalt & Abogado
Nicht jede Erbschaft sollte angenommen werden. Ist der Nachlass in Spanien überschuldet oder bestehen erhebliche rechtliche oder wirtschaftliche Unsicherheiten, kann die Ausschlagung der Erbschaft (repudiación de herencia) unter Umständen zweckmäßig sein. Bei der Ausschlagung einer Erbschaft erklärt der Erbe gegenüber einem Notar ausdrücklich, dass er die Erbschaft nicht annimmt.
Anwaltliche Beratung auf Deutsch zur Ausschlagung einer Erbschaft in Spanien
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Einführung zur Ausschlagung einer Erbschaft in Spanien (repudiación de herencia)
Regelungen zur Erbschaftsausschlagung finden sich in den Artikeln 988 bis 1009 des spanischen Zivilgesetzbuches (Código Civil, „CC“).
Bei der Ausschlagung einer Erbschaft handelt es sich um einen freiwilligen Rechtsakt.
Eine teilweise oder befristete Erbschaftsausschlagung ist nach den Grundsätzen des spanischen Erbrechts nicht möglich. Gleiches gilt für eine bedingte Erbschaftsausschlagung.
Unwiderruflichkeit der Erbausschlagung im spanischen Erbrecht
Bei der Ausschlagung einer spanischen Erbschaft handelt es sich nach Maßgabe von Artikel 997 CC um einen grundsätzlich unwiderruflichen Akt.
Eine entsprechende Anfechtung (impugnación) ist nur möglich, sofern ein zur Anfechtung berechtigender Willensmangel vorliegt oder ein bislang unbekanntes Testament zum Vorschein kommt.
Frist für die Erbausschlagung in Spanien
Das spanische Erbrecht sieht grundsätzlich keine gesetzliche Frist vor, innerhalb derer die Erbausschlagung vorzunehmen ist. In der Praxis kann die Entscheidung daher grundsätzlich auch noch längere Zeit nach dem Erbfall getroffen werden. Im Einzelfall können jedoch verjährungsrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein.
Hiervon zu unterscheiden ist das Verfahren nach Artikel 1005 CC. Jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweist, kann den zur Erbschaft Berufenen notariell auffordern lassen, sich über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu erklären. Der Notar setzt eine Frist von dreißig Kalendertagen. Innerhalb dieser Frist kann der Berufene die Erbschaft vorbehaltlos annehmen – auch Errichtung eines Nachlassverzeichnisses (beneficio de inventario) – oder ausschlagen. Sofern keine Erklärung abgegeben wird, gilt die Erbschaft kraft Gesetzes als angenommen.
Welche Rechte haben Gläubiger des Erben bei einer Erbausschlagung in Spanien?
Sofern der Erbe die Erbschaft in Spanien ausschlägt und dadurch seine Gläubiger benachteiligt, können diese gerichtlich beantragen, an seiner Stelle zur Annahme der Erbschaft ermächtigt zu werden.
Die gerichtlich ermächtigte Annahme kommt den Gläubigern nur insoweit zugute, wie es zur Deckung ihrer Forderungen erforderlich ist.
Ein gegebenenfalls bestehender Überschuss (exceso) steht dem Ausschlagenden in keinem Fall zu.
Vielmehr wird der Überschuss denjenigen Personen zugewiesen, denen er nach den gesetzlichen Regeln zusteht.
Müssen mehrere berufene Erben gemeinsam ausschlagen?
Sofern mehrere Erben zur Erbschaft berufen sind, kann jeder von ihnen diese in Spanien annehmen oder ausschlagen, vgl. Artikel 1007 CC.
Ebenso steht es jedem Erben frei, die Erbschaft entweder in einfacher Weise oder unter Errichtung eines Nachlassverzeichnisses anzunehmen.
Welche Formvorschriften gelten für die Erbausschlagung in Spanien?
Die Ausschlagung der Erbschaft in Spanien muss nach Artikel 1008 CC zwingend vor einem Notar in einem öffentlichen Dokument erfolgen.
Die Erbausschlagung ist allerdings erst dann möglich, wenn der entsprechende Erbe zur Erbschaft berufen ist.
Zudem muss der Ausschlagende volljährig sein. Darüber hinaus darf der Ausschlagende die respektive Erbschaft nicht zuvor angenommen haben.
Der Ausschlagende hat für die Erbausschlagung die entsprechende Sterbeurkunde des Erblassers vorzulegen.
Kraft der Urkunde über die Ausschlagung der Erbschaft (Escritura de Repudiación de Herencia) bekundet der in einer erbrechtlichen Verfügung eingesetzte Erbe seinen Willen in formeller Weise klar und unmissverständlich, die Erbschaft nicht anzunehmen.
Rechtsfolgen bei Ausschlagung einer spanischen Erbschaft
Rechtsfolge der Erbschaftsausschlagung ist, dass die mit dem Nachlass verbundenen Vermögenswerte, Rechte und Pflichten im Grundsatz nicht auf den Ausschlagenden übergehen.
Ferner hat die Erbausschlagung in Spanien Auswirkungen auf die besitzrechtliche Lage:
Artikel 440 Abs. 1 CC bestimmt, dass der Besitz an Nachlassgütern als ununterbrochen auf den Erben übergegangen gilt – und zwar rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers, sofern der Erbe die Erbschaft annimmt. Wer allerdings eine Erbschaft in Spanien wirksam ausschlägt, wird so behandelt, als habe er die Nachlassgüter zu keinem Zeitpunkt besessen.
Zur Erbschaft in Spanien berufene Person zugleich Vermächtnisnehmer - was gilt?
Schlägt die in Spanien zur Erbschaft berufene Person, die zugleich Vermächtnisnehmer (legatario) ist, die Erbschaft aus, so führt dies nicht dazu, dass sie ihren Anspruch auf das angeordnete Vermächtnis verliert.
Nach Artikel 890 Abs. 2 CC ist es zulässig, das Vermächtnis anzunehmen und gleichzeitig die Erbschaft auszuschlagen – oder umgekehrt.
FAQ - Ausschlagung einer Erbschaft in Spanien
Was bedeutet die Ausschlagung einer Erbschaft nach spanischen Rechtsgrundsätzen?
Unter der Ausschlagung der Erbschaft versteht man nach spanischen Rechtsgrundsätzen den ausdrücklichen Erklärungsakt einer Person, den Nachlass des Erblassers nicht annehmen zu wollen. Eine Erbausschlagung durch die zum Erbe berufenen Person kommt insbesondere dann in Betracht, wenn mit dem Nachlass erhebliche Schulden oder sonstige (nachteilige) Verpflichtungen verbunden sind.
Gibt es eine Frist zur Erbschaftsausschlagung in Spanien?
Grundsätzlich nein - eine eigene Ausschlagungsfrist kennt das spanische Recht nicht; nach herrschender Ansicht verjährt das Recht erst nach 30 Jahren. Über die sogenannte interpellatio nach Art. 1005 CC kann ein Berechtigter jedoch eine notarielle Aufforderung erwirken, die den berufenen Erben zur Erklärung binnen 30 Kalendertagen zwingt, s.o.
Muss der Ausschlagende in Spanien Erbschaftsteuer zahlen?
Schlägt jemand eine Erbschaft vorbehaltlos, unentgeltlich und ohne Gegenleistung aus, hat dies die Rechtsfolge, als hätte der Ausschlagende die entsprechende Erbschaft nie angenommen. Er wird deshalb weder Erbe noch Vermächtnisnehmer und muss keine spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer zahlen.
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