Erbschaftsteuer in Spanien Einführung 2025

Erbschaftsteuer in Spanien (2025) - Einführung

Avatar
Steven Rudmann
Rechtsanwalt & Abogado
Letzter Bearbeitungsstand: 04.07.2025

Inhaltsübersicht

Einführung zur spanischen Erbschaftsteuer und die Rolle der Autonomen Gemeinschaften

Die spanische Erbschaftsteuer findet ihre rechtliche Grundlage im Gesetz 29/1987 vom 18. Dezember („LISD“) sowie im Königlichen Dekret 1629/1991 vom 8. November („RISD“).

Bei der spanischen Erbschaftsteuer handelt es sich um eine direkte und persönliche Steuer. Sie ist im Einklang mit dem Organgesetz 8/1980 vom 22. September den Autonomen Regionen von Spanien zugewiesen. 

Gemäß Artikel 19 Abs. 2 dieses Organgesetzes sind es die Autonomen Regionen, die in dieser Materie über entsprechende Regelungskompetenzen verfügen, wie etwa bezüglich Steuerreduzierungen der Steuerbemessungsgrundlage (reducciones de la base imponible) und anderen steuerlichen Vergünstigungen (deducciones).

Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones.
Real Decreto 1629/1991, de 8 de noviembre, por el que se aprueba el Reglamento del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones.
Ley Orgánica 8/1980, de 22 de septiembre, de Financiación de las Comunidades Autónomas.

Optimierung der Erbschaftsteuer in Spanien gewünscht?

Wir analysieren jeden an uns herangetragenen Einzelfall im Detail und erarbeiten mit unseren Mandanten zu Lebzeiten pragmatische und steueroptimierte Lösungen. Nehmen Sie gerne Kontakt für ein unverbindliches und kostenfreies Erstgespräch zu uns auf. 

Was ist der steuerliche Tatbestand der spanischen Erbschaftsteuer?

Artikel 3 Abs. 1 LISD differenziert zwischen drei verschiedenen steuerlichen Tatbeständen (hechos imponibles):

In diesem Zusammenhang stellt Artikel 4 Abs. 1 LISD eine bedeutende gesetzliche Vermutung auf, wann eine unentgeltliche Übertragung mit Vermögensvorteil (transmisión lucrativa) vorliegt:

Nämlich, wenn aus den steuerlichen Registern oder den der Verwaltung vorliegenden Daten hervorgeht, dass das Vermögen einer Person abnimmt und gleichzeitig oder nachfolgend – jedoch stets innerhalb der diesbezüglichen gesetzlichen Verjährungsfrist  – ein entsprechender Vermögenszuwachs beim Ehegatten, bei Abkömmlingen, Erben oder Vermächtnisnehmern eintritt.

Welche Frist gilt für die Abgabe der Erklärung über die Erbschaftsteuer in Spanien?

Im Einklang mit Artikel 67 Abs. 1 RISD beträgt beim Erwerb von Vermögenswerten von Todes wegen – einschließlich derjenigen durch Begünstigte von Lebensversicherungsverträge –  die Frist sechs Monate.

Die Frist beginnt mit dem Todestag des Erblassers oder ab dem Tag, an dem die Todeserklärung rechtskräftig wird.

Dieselbe Frist gilt für den Erwerb des Nießbrauchs, der vom Tod des Nießbrauchberechtigten abhängt, auch wenn das Auseinanderfallen des Eigentums (desmembración del dominio) durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden erfolgt ist.

Kann die Frist für die Einreichung der Erklärung über die spanische Erbschaftsteuer verlängert werden?

Ja, eine Verlängerung ist im Grundsatz möglich:

Die zuständige Behörde für den Empfang der Unterlagen oder Erklärungen ist nach Artikel 68 Abs. 1 RSID zur Gewährung einer Fristverlängerung berechtigt, und zwar um einen Zeitraum in gleicher Länge wie die ursprünglich vorgesehene Frist.

Der Antrag auf Fristverlängerung ist durch die Erben, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter innerhalb der ersten fünf Monate der Abgabefrist einzureichen.

Ergeht innerhalb eines Monats nach Antragstellung kein entsprechender Bescheid, gilt die Fristverlängerung als stillschweigend gewährt.

Eine Fristverlängerung kann nicht gewährt werden, sofern der Antrag nach Ablauf der ersten fünf Monate der Abgabefrist gestellt wird.

Eine behördlich bewilligte Fristverlängerung beginnt mit dem Ende der sechsmonatigen Frist zu laufen. Sie verpflichtet zur Zahlung von Verzugszinsen bis zur tatsächlichen Abgabe der Unterlagen oder Erklärungen.

Unterbleibt die Abgabe der Unterlagen bis zum Ende der Fristverlängerung, kann die Steuerverwaltung eine vorläufige Steuerfestsetzung auf Grundlage der ihr vorliegenden Informationen erlassen – unbeschadet etwaiger Bußgeldsanktionen.

Welche Konsequenzen hat die Nichtabgabe der Erklärung über die spanische Erbschaftsteuer?

Die Nichterfüllung der entsprechenden erbschaftsteuerlichen Erklärungs- und Abführungspflichten stellt nach Artikel 40 Abs. 2 LISD einen schweren Verstoß dar.  Sie kann nach dieser Vorschrift mit einer Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro geahndet werden.

Wie wird die steuerliche Bemessungsgrundlage im Rahmen der spanischen Erbschaftsteuer ermittelt?

Die gesetzlichen Vorschriften normieren eine Reihe von besonderen Regelungen zur Bestimmung der steuerlichen Bemessungsgrundlage (base imponible) bei Erwerbsfällen von Todes wegen (adquisiciones mortis causa). 

Zur Bestimmung der individuellen Bemessungsgrundlage sind folgende vier grundsätzliche Schritte maßgeblich:

Bei Erwerbsfällen von Todes wegen bildet der Nettoerwerb des einzelnen Rechtsnachfolgers (causahabiente) nach Artikel 9 Abs. 1 LISD die steuerliche Bemessungsgrundlage. Hierunter werden der Wert der Vermögensgegenstände und Rechte verstanden, vermindert um abzugsfähigen Lasten und (Erb-)Verbindlichkeiten.

Wie wird der individuelle steuerpflichtige Erwerb eines Erben oder Vermächtnisnehmers in Spanien berechnet?

Zur Feststellung des Nettoanteilswertes jedes einzelnen Erben wird vom Wert der Vermögensgegenstände oder Rechte Folgendes nach Artikel 24 Abs. 1 RISD abgezogen:

Daneben enthält Artikel 11 LISD für Erwerbsfälle von Todes wegen wichtige gesetzliche Vermutungen zur Bestimmung des individuellen Anteils jedes Rechtsnachfolgers. Dabei wird vermutet, dass bestimmte Gegenstände dem Nachlass zuzurechnen sind:

So gilt nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a) LISD etwa, dass Vermögensgegenstände jeglicher Art, die dem Erblasser bis zu einem Jahr vor seinem Tod gehörten, Teil des Nachlasses sind – es sei denn, es wird schlüssig nachgewiesen, dass diese bereits übertragen wurden und sich im Besitz einer anderen Person als eines Erben, Vermächtnisnehmers, eines Verwandten bis zum dritten Grad oder des Ehegatten eines der Genannten oder des Erblassers befinden.

Wie erfolgt die Besteuerung bei lebenslangen Nießbrauchrechten (derechos de usufructo vitalicio)?

Bei lebenslangen Nießbrauchrechten wird angenommen, dass der Wert 70 % des Gesamtwerts der Vermögensgegenstände beträgt, wenn der Nießbrauchberechtigte jünger als zwanzig Jahre ist. Dabei verringert sich dieser Wert mit zunehmendem Alter um 1 % pro zusätzlichem Lebensjahr – bis zu einem Mindestwert von 10 % des Gesamtwerts.

Beim Erwerb des nackten Eigentums (nuda propiedad) erfolgt die steuerliche Abführung bzw. Veranlagung (liquidación) unter Berücksichtigung des entsprechenden Wertes; dies gegebenenfalls vermindert um sämtliche dem Steuerpflichtigen zustehenden steuerlichen Abzüge und unter Anwendung des durchschnittlichen effektiven Steuersatzes, der dem vollen Wert der Vermögensgegenstände entspricht.

Wie wird der Wert des nackten Eigentums bei lebenslangem und gleichzeitig befristetem Nießbrauch berechnet?

Nach Maßgabe von Artikel 49 lit. c) RISD berechnet sich der Wert des nackten Eigentums durch die Differenz zwischen dem Wert des Nießbrauchs und dem Gesamtwert der Vermögensgegenstände. 

Handelt es sich bei lebenslangen Nießbrauchrechten zugleich um zeitlich befristete Nießbrauchrechte, so ist das nackte Eigentum nach den vorstehenden Regeln mit dem jeweils niedrigeren Wert zu bewerten.

Ermittlung der verbleibenden steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage nach Artikel 20 LISD

Artikel 20 LISD normiert die Ermittlung der base liquidable, also der Bemessungsgrundlage nach Anwendung der gesetzlich vorgesehenen steuerlichen Abzüge (reducciones).

Diese Vorschrift regelt allgemein, dass die verbleibende steuerpflichtige Bemessungsgrundlage durch Anwendung der gesetzlich vorgesehenen steuerlichen Abzüge ermittelt wird – zuerst die staatlichen, anschließend die der Autonomen Regionen.

Falls die jeweilige Autonome Region keine eigenen Reduktionen festgelegt hat oder deren Regelung auf den Steuerpflichtigen nicht anwendbar ist, gelten bei den Erwerbsfällen von Todes wegen nach Artikel 20 Abs. 2 lit. a) LISD folgende staatliche Reduktionen:

Gruppe Gesetzliche Regelung
I
Erwerb durch Abkömmlinge (descendientes) und Adoptierte (adoptados) unter 21 Jahren: 15.956,87 € zuzüglich 3.990,72 € pro Jahr unter 21, max. Reduktion 47.858,59 €.
II
Erwerb durch Abkömmlinge und Adoptierte ab 21 Jahren, Ehegatten, aufsteigende Verwandte in gerader Linie (ascendientes) sowie Adoptiveltern (adoptantes): 15.956,87 €.
III
Erwerb durch Seitenverwandte zweiten und dritten Grades (colaterales de segundo y tercer grado) sowie aufsteigende und absteigende Verwandte durch Schwägerschaft (ascendientes y descendientes por afinidad): 7.993,46 €.
IV
Erwerb durch Seitenverwandte 4. Grades, weiter entfernte Verwandte oder Nichtverwandte: keine Reduktion.

Personen mit einem anerkannten Behinderungsgrad von 33 % bis unter 65 % erhalten gemäß Artikel 20 Abs. 2 lit. a) eine Reduktion in Höhe von 47.858,59 €; bei einem Grad von 65 % oder mehr beträgt die Reduktion 150.253,03 €.

Unabhängig von den vorstehenden Reduktionen wird bei Lebensversicherungsverträgen eine Reduktion von 100 % – bis max. 9.195,49 € – gewährt, sofern der begünstigte Ehegatte, aufsteigende und absteigende Verwandte, Adoptivvater-/mutter oder Adoptierter des Verstorbenen ist, der den entsprechenden Vertrag geschlossen hat.

Diese Reduktion ist einmalig pro Steuerpflichtigem, unabhängig von der Anzahl der Versicherungen. 

Eine Reduktion ist nicht möglich, wenn bereits eine entsprechende Übergangsregelung Anwendung findet.

Tabelle zu den nationalen Steuersätzen der Erbschaftsteuer in Spanien

Die festzusetzende Erbschaftsteuerschuld in Spanien (cuota íntegra) wird ermittelt, indem auf die verbleibende steuerpflichtige Bemessungsgrundlage – also der base liquidable – die Skala (escala) aus Artikel 21 Abs. 2 LISD angewendet wird, die gemäß dem Gesetz 21/2001 vom 27. Dezember von der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft verabschiedet worden ist.

Falls keine autonome Abstufungsskala beschlossen wurde oder die betreffende Autonome Gemeinschaft nicht über eine eigene Gesetzgebungskompetenz in Erbschaft- und Schenkungsteuersachen verfügt oder deren Regelungen auf den Steuerpflichtigen nicht anwendbar sind, gilt die nachstehende staatliche Steuertabelle:

Verbleibende steuerpflichtige Bemessungs-
grundlage

bis €
Festzusetzende Steuerschuld Rest der Bemessungs-
grundlage

bis €
Anwendbarer Steuersatz - Prozent
0,00 €
7.993,46 €
7,65%
7.993,46 €
611,50 €
7.987,45 €
8,50%
15.980,91 €
1.290,43 €
7.987,45 €
9,35%
23.968,36 €
2.037,26 €
7.987,45 €
10,20%
31.955,81 €
2.851,98 €
7.987,45 €
11,05%
39.943,26 €
2.851,98 €
7.987,45 €
11,90%
47.930,72 €
3.734,59 €
7.987,45 €
12,75%
55.918,17 €
5.703,50 €
7.987,45 €
13,60%
63.905,62 €
6.789,79 €
7.987,45 €
14,45%
71.893,07 €
7.943,98 €
7.987,45 €
15,30%
79.880,52 €
9.166,06 €
39.877,15 €
16,15%
119.757,67 €
15.606,22 €
39.877,15 €
18,70%
159.634,83 €
23.063,25 €
79.754,30 €
21,25%
239.389,13 €
40.011,04 €
159.388,41 €
25,50%
398.777,54 €
80.655,08 €
398.777,54 €
29,75%
797.555,08 €
199.291,40 €
im Weiteren
34,00%

Wie bestimmt sich der festzusetzende Steuerbetrag bei der spanischen Erbschaftsteuer?

Die letztlich festzusetzende Steuer (cuota tributaria) im Hinblick auf die spanische Erbschaftsteuer wird nach Artikel 22 Abs. 1 LISD ermittelt durch Anwendung des Multiplikationskoeffizienten auf die festgesetzte Steuer (cuota íntegra), abhängig von der Höhe der Staffelstufen des vorbestehenden Vermögens, die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 21/2001 vom 27. Dezember von den Autonomen Gemeinschaften genehmigt worden sind, sowie von der Gruppe, entsprechend dem Verwandtschaftsgrad, wie in Artikel 20 LISD festgelegt.

Wenn die Autonome Gemeinschaft den Koeffizienten oder die Höhe der Staffelstufen, auf die sich der vorherige Absatz bezieht, nicht genehmigt hat oder das eigene Recht der Gemeinschaft auf die Steuerpflichtigen nicht anwendbar ist, wird der entsprechend zutreffende der nachfolgend aufgeführten angewendet:

Vorbestehendes Vermögen - Euro Gruppe
I und II
Gruppe
III
Gruppe
IV
Von 0 € bis 402.678,11 €
1,0000
1,5882
2,0000
Von über 402.678,11 € bis 2.007.380,43 €
1,0500
1,6676
2,1000
Von über 2.007.380,43 € bis 4.020.770,98 €
1,100
1,7471
2,2000
Über 4.020.770,98 €
1,2000
1,9059
2,4000

Wie erfolgt die Abgabe der Steuerklärung selbst?

Die spanische Erbschaftsteuer wird in Bezug auf die Erwerbsfälle von Todes wegen über das Formblatt 650 erklärt. 

Die Einreichung kann telematisch oder persönlich bei den spanischen Steuerbehörden erfolgen.

FAQ - Erbschaftsteuer in Spanien

Wie viel kann man in Spanien steuerfrei erben?

Das System von Freibeträgen, wie man es in Deutschland kennt, ist im Hinblick auf die spanische Erbschaftsteuer nicht unmittelbar zuzurechnen. Vielmehr gibt es Steuerreduzierungen, für die jedoch auch die Regelungen der jeweilig betroffenen Autonomen Gemeinschaft herangezogen werden müssen. Insoweit muss eine Einzelfallbetrachtung erfolgen. 

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer für Deutsche in Spanien?

Diese Frage lässt sich pauschalisiert nicht beantworten. Für die Ermittlung der Erbschaftsteuer muss eine Einzelfallbetrachtung erfolgen. Nehmen Sie gerne unverbindlich und kostenfrei Kontakt zu uns auf.

Wie hoch ist die Erbschaftsteuer auf Immobilien in Spanien?

Auch diese Frage lässt sich pauschal nicht beantworten. Für die Überlegungen müssen zum einen die Steuervorschriften der jeweilig betroffenen Autonomen Region herangezogen werden – es muss unter anderem auch geprüft werden, ob etwa Foralrechte zur Anwendung kommen. Daher ist jeder Einzelfall genau zu untersuchen.

Wie hoch ist die Erbschaftsteuer in Spanien?

Es kommt zum einen auf das jeweilige vorbestehende Vermögen an sowie auf die Umstände des Einzelfalls. Gerne können wir in einem unverbindlichen und kostenfreien Erstberatungsgespräch den vorgetragenen Sachverhalt einschätzen.

Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaftsteuer zwischen Deutschland und Spanien?

Das Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA) führt in Artikel 2 Abs. 3 Steuern auf, die unter das Abkommen fallen. Die Erbschaftsteuer wird darin jedoch nicht genannt. 

Es können jedoch nationale Vorschriften zur Anrechnung bestehen.

Beispielsweise sieht die deutsche Vorschrift des § 21 ErbStG gesetzliche Anrechnungsmöglichkeiten vor, die im Einzelfall zu prüfen sind.  

Enthält die EU-ErbVO Regelungen, die die spanische Erbschaftsteuer betreffen?

Nein. Materielle Rechtsfragen, die auch das nationale Erbschaftsteuerrecht betreffen werden von der EU-ErbVO nicht geregelt.

Erbschaftsannahme in Spanien

Erbschaftsannahme in Spanien

Nachlassabwicklung in Spanien

Nachlassabwicklung in Spanien