Nießbrauch und nacktes Eigentum in Spanien

Nießbrauch in Spanien, Nacktes Eigentum - Rechtliche Hinweise

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Steven Rudmann
Rechtsanwalt & Abogado
Letzter Bearbeitungsstand: 11.06.2025

Was ist der Nießbrauch in Spanien? Nacktes Eigentum - was ist das?

Der Nießbrauch (usufructo) gewährt das Recht zur Nutzung an fremden Sachen; dies verbunden mit der Verpflichtung deren Beschaffenheit (forma) und Substanz zu erhalten, sofern nicht durch den begründenden (Rechts-)Titel oder ein Gesetz etwas Anderes zugelassen ist.

Es handelt sich um ein dingliches Recht (derecho real).

Die Bestellung des Nießbrauchs führt in Spanien regelmäßig zu einem Auseinanderfallen des Volleigentums, nämlich in das nackte bzw. bloße Eigentum (nuda propiedad) und den Nießbrauch selbst. 

In der Autonomen Region Katalonien ist der Nießbrauch eigenständig im 6. Titel des fünften Zivilgesetzbuches geregelt. Der vorliegende Beitrag bezieht sich nur auf die allgemeinen spanischen Regelungen des Código Civil.

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Wann ist die Gestaltung über die Bestellung eines Nießbrauchrechts in Spanien praxisrelevant?

In Spanien entscheiden sich nicht wenige Familien aus vermeintlich steuerlichen Vorteilen dafür, das Volleigentumsrecht an einer Immobilie aufzuteilen: nämlich in das nackte Eigentum und den Nießbrauch. Dies kann in Einzelfällen ein nachhaltiges Modell zur Nachlass- und Steueroptimierung sein.

Die Gestaltung sieht oftmals vor, dass den Eltern ein lebenslanges Nießbrauchrecht (usufructo vitalicio) an der Immobilie eingeräumt wird. Auf der anderen Seite werden die Kinder bereits als nackte Eigentümer (nudos propietarios) im Eigentumsregister eingetragen werden. Nach dem erwarteten Erstversterben der Eltern steigen die Kinder materiell-rechtlich unmittelbar zu Volleigentümern auf.

Ob derartige Modelle tatsächlich steuerlich günstiger sind, sollte in jedem Einzelfall genau und gründlich analysiert werden.

Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich Regelungen zur Erbschaft- und Schenkungssteuer je nach Autonomer Region erheblich unterscheiden können.

Nicht wenige Autonome Regionen sehen für nahe Familienangehörige (Ehepartner, Kinder) hohe „Freibeträge“ vor bzw. warten mit erheblichen Steuerermäßigungen auf.

Wie wird Nießbrauch unter spanischem Recht begründet?

Die Begründung des Nießbrauchs erfolgt durch Gesetz oder durch den Willen der Parteien – zum Ausdruck gebracht in Rechtsgeschäften unter Lebenden (actos entre vivos) oder alternativ durch eine letztwillige Verfügung (actos de última voluntad) sowie durch Besitz über eine bestimmte Zeit hinweg bzw. Ersitzung.

Unter welchen Bedingungen kann ein Nießbrauch in Spanien begründet werden – und worauf darf er sich beziehen?

Der Nießbrauch kann an allen oder einem Teil der Erträge einer Sache (frutos de la cosa) begründet werden, zugunsten einer oder mehrerer Personen, gleichzeitig oder nacheinander, und in jedem Falle ab oder bis zu einem bestimmten Tag, vorbehaltlos oder unter einer Bedingung.

Der Nießbrauch kann auch an einem Recht begründet werden, sofern keine höchstpersönliche Natur vorliegt oder dieses nicht übertragbar ist.

Woher ergeben sich die Rechte und Pflichten eines Nießbrauchberechtigten – und was gilt bei nicht hinreichenden Regelungen?

Die Rechte und Pflichten des Nießbrauchberechtigten ergeben sich aus dem nießbrauchbegründenden Titel. Bei Fehlen eines solchen rechtsbegründenden Titels oder bei nicht hinreichender Regelung, gelten nach Artikel 470 CC die Bestimmungen der Abschnitte Zweitens (Artikel 471 ff. CC) und Drittens (Artikel 491 ff. CC). 

Was sind die Rechte des Nießbrauchberechtigten unter spanischem Recht?

Die Artikel 471 bis 490 CC regeln eine Fülle von Rechten des Nießbrauchberechtigten. 

Insbesondere verfügt der Nießbrauchberechtigte das Recht an dem Erhalt der natürlichen, industriellen und zivilen Früchte sowie den nießbrauchbezogenen Gütern (bienes usufructuados).

Mit nießbrauchbezogenen Gütern sind diejenigen Güter gemeint, an denen das Nießbrauchrecht ausgeübt wird.

Darf der Nießbrauchberechtigte einen Anspruch selbst gerichtlich geltend machen – und was passiert, wenn er die beanspruchte Sache erhält?

Der Nießbrauchberechtigte an einem Anspruch auf Herausgabe einer Liegenschaft (predio) oder eines dinglichen Rechts (derecho real) oder einer beweglichen Sache (bien mueble) ist berechtigt, diesen Anspruch gerichtlich geltend zu machen.

Dabei kann er den Eigentümer verpflichten, ihm zu diesem Zweck zur Prozessführung zu ermächtigen und ihm die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel bereitzustellen.

Erwirbt der Nießbrauchberechtigte infolge der (gerichtlichen) Geltendmachung die beanspruchte Sache, beschränkt sich sein Nießbrauchrecht auf die Nutzung der Früchte.

Das Eigentum verbleibt in diesem Falle beim (nackten) Eigentümer.

Welche Aufbesserungen darf der Nießbrauchberechtigte in Spanien an Gütern vornehmen – und erhält er dafür Ersatz vom nackten Eigentümer?

Der Nießbrauchberechtigte darf an den Gegenständen, die dem Nießbrauch unterliegen, nützliche (mejoras útiles) oder komfortsteigernde Maßnahme (mejoras de recreo) dienende Verbesserungen vornehmen, sofern er deren Form oder Substanz nicht verändert.

Ein Anspruch auf Entschädigung steht ihm hierfür jedoch nicht zu. 

Er ist jedoch berechtigt, diese Verbesserungen zu entfernen, sofern dies ohne negative Beeinträchtigung der Sache möglich ist.

Welche Verpflichtungen treffen Nießbrauchberechtigte während des Bestehens des Nießbrauchrechts?

In erster Linie muss der Nießbrauchberechtigte die nießbrauchgegenständlichen Güter in ihrer Beschaffenheit und Substanz erhalten.

Des Weiteren ist der Nießbrauchberechtigte zur Vornahme von gewöhnlichen Reparaturarbeiten (reparaciones ordinarias) an ihnen verpflichtet.

Als gewöhnliche Reparaturen definiert Artikel 500 Abs. 2 CC solche, die aufgrund der natürlichen Abnutzung oder Mängel durch gewöhnlichen Gebrauch entstehen und für den Erhalt der Sache unerlässlich sind.

Nimmt der Nießbrauchberechtigte diese Reperaturen nach Aufforderung durch den Eigentümer nicht vor, ist der Eigentümer berechtigt, sie selbst auf Kosten des Nießbrauchberechtigten durchzuführen.

Was muss der Nießbrauchberechtigte in Spanien bei außergewöhnlichen Reparaturen beachten?

Bei außergewöhnlichen Reparaturen muss der Nießbrauchberechtigte den Eigentümer zum einen in Kenntnis setzen. Zum anderen gilt, dass diesbezügliche Kosten durch den Eigentümer zu tragen sind. 

Nimmt indessen der Eigentümer außergewöhnliche Reparaturen vor, so kann er vom Nießbrauchberechtigten während der Dauer des Nießbrauchs die gesetzlichen Zinsen auf den dafür aufgewendeten Betrag verlangen.

Unterlässt der Eigentümer solche Reparaturen, obwohl sie für den Fortbestand der Sache unerlässlich sind, darf sie der Nießbrauchberechtigte selbst durchführen. In diesem Fall hat der Nießbrauchberechtigte am Ende des Nießbrauchs Anspruch auf den durch diese Maßnahmen bewirkten Wertzuwachs der Liegenschaft.

Welche Pflicht hat der spanische Nießbrauchberechtigte am Ende des Nießbrauchs?

Nach Beendigung des Nießbrauchs hat der Nießbrauchberechtigte dem Eigentümer den Besitz an der nießbrauchgegenständlichen Sache einzuräumen.

Wie kann das spanische Nießbrauchrecht aufgelöst werden?

Artikel 513 CC normiert mehrere Möglichkeiten, wie das Nießbrauchrecht aufgelöst werden kann:

Schenkung einer Immobilie in Spanien

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