Schenkung einer Immobilie in Spanien (2025) - das müssen Sie wissen
Rechtsanwalt & Abogado
Inhaltsübersicht
Wo ist das spanische Schenkungsrecht geregelt?
Das spanische Schenkungsrecht ist im dritten Buch des spanischen Zivilgesetzbuches (Código Civil, „CC“) in den Artikeln 618 ff. geregelt.
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Was charakterisiert eine Schenkung nach spanischem Recht?
Bei der Schenkung handelt es sich um einen Akt aus freien Stücken, durch den eine Person nach Artikel 618 CC unentgeltlich über eine Sache zugunsten einer anderen verfügt, die diese annimmt.
Die Schenkung charakterisiert sich dabei aus folgenden Elementen:
- Verfügungsakt, durch den der Schenker auf der einen Seite einen Vermögensverlust aus freien Stücken erleidet und der annehmende Beschenkte einen Vermögensgewinn.
- Schenkungswillen (animus donandi), d.h. die Absicht des Schenkers die schenkungsgegenständliche Sache ohne Gegenleistung zu übertragen.
- Unentgeltlichkeit der Schenkung.
Für die Wirksamkeit der Schenkung einer in Spanien belegenen Immobilie zu Lebzeiten bedarf es gemäß der Bestimmung des Artikel 633 Abs. 1 CC zwingend der Errichtung einer entsprechenden notariellen Urkunde – der Schenkungsurkunde (Escritura de Donación de Inmueble).
Was ist in Bezug auf die Urkunde über eine Immobilienschenkung in Spanien zu beachten?
Die Urkunde muss die schenkungsgegenständliche Liegenschaft genau aufführen bzw. identifizieren sowie den Wert der Lasten, die der Beschenkte im Einzelfall zu zahlen hat.
Muss die Schenkungsannahme in derselben Schenkungsurkunde protokolliert werden?
Nein, das ist nicht zwingend erforderlich.
Die formelle Annahme der Schenkung durch den Beschenkten (donatario) kann gemäß Artikel 633 Absatz 2 CC entweder in derselben notariellen Schenkungsurkunde erfolgen oder in einer gesonderten öffentlichen Urkunde formalisiert werden.
Die notarielle Beurkundung der Schenkungsannahme ist zwingend vorgeschrieben.
Erfolgt die Annahme in einer gesonderten Urkunde, ist der Schenker (donante) hiervon formell zu benachrichtigen.
Zudem ist nach Artikel 633 Absatz 3 CC in beiden Urkunden ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
Welche steuerrechtlichen Auswirkungen bestehen bei einer Immobilienschenkung für den Schenkungsempfänger? Zur spanischen Schenkungsteuer und Plusvalía
Der Schenkungsempfänger hat den Schenkungsvorgang steuerrechtlich innerhalb der von der jeweiligen von der Autonomen Region festgelegten Frist steuerlich zu erklären, insbesondere im Hinblick auf die spanische Schenkungsteuer, Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones sowie in Bezug auf die gemeindliche Wertzuwachssteuer, wenn es sich um ein städtisches Grundstück handelt.
Die Autonomen Regionen in Spanien sind berechtigt, jeweils eigene Regelungen diesbezüglich aufzustellen, u.a. Bedingungen zu Steuerreduzierungen (bonificaciones).
Zu berücksichtigen ist hinsichtlich der spanische Schenkungsteuer, wer die Parteien des Schenkungsgeschäfts sind, insbesondere ob familiäre Verwandtschaftsbeziehungen zwischen ihnen bestehen, z.B. Schenkung einer Ferienimmobilie von den Eltern zugunsten eines Kindes.
Nach Artikel 35 des Königlichen Dekrets zur spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuer* („RD 1629/1991“) gilt der Nettowert des über das Schenkungsgeschäft erworbene Gut als Steuerbemessungsgrundlage, das heißt der tatsächliche Wert (valor real) abzüglich der reduzierbaren Lasten und Verbindlichkeiten nach den Artikeln 36 und 37 RD 1629/1991.
Mit Blick auf die im Zuge einer Immobilienschenkung zu Lebzeiten zu erklärende spanische Schenkungsteuer bildet grundsätzlich der Nettowert der erworbenen Vermögensgegenstände die steuerliche Bemessungsgrundlage (base imponible). Unter dem Nettowert ist der Marktwert abzüglich der abzugsfähigen Lasten und Schulden zu verstehen. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn der amtliche Referenzwert (valor de referencia) der betreffenden Immobilie höher ist als der in der Schenkungsurkunde angegebene Wert.
Welche steuerrechtlichen Auswirkungen hat eine Immobilienschenkung in Spanien für den Schenker?
Liegt der Wert der im Wege der Schenkung übertragenen Immobilie über dem ursprünglichen Anschaffungswert des Schenkers, muss der Schenker die Differenz in seiner Einkommensteuererklärung (IRPF) als Vermögensgewinn (ganancia patrimonial) angeben.
Ist der Schenker Nichtansässiger in Spanien, ist es angezeigt, in jedem Falle vor der Vornahme des Schenkungsgeschäfts gründliche steuerliche Vorüberlegungen anzustellen.
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