

Rechtsanwalt & Abogado
Spanisches Erbrecht: Noterbrecht und Pflichtteilsrecht
Kein Foralrecht
Besondere Foralrechte – etwa im Baskenland, Galizien oder Navarra werden in diesem Artikel nicht berücksichtigt.
Der Pflichtteil wird in Art. 806 des spanischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil, „CC“) als der Anteil an Gütern des Erblassers bezeichnet, über die der Eblasser anlässlich eines gesetzlichen Vorbehalts zugunsten bestimmter Erben nicht verfügen kann.
Die bestimmten Erben werden im spanischen Erbrecht als Noterben bzw. zwingende Erben (herederos forzosos) bezeichnet. Es handelt sich um Personen, denen kraft ihres verwandtschaftlichen Verhältnisses (parentesco) mit dem Erblasser gesetzlich ein Anspruch auf einen Teil des Erbes, den sogenannten Pflichtteil, oder ein Vermächtnis zusteht.
Noterben sind nach Artikel 807 Abs. 1 CC die Kinder und Abkömmlinge (descendientes = Deszendenten bzw. Kindeskinder) hinsichtlich ihrer Eltern und Vorfahren (ascendientes = Aszendenten).
Hatte der Erblasser keine Kinder, so sind Noterben die Eltern und Vorfahren hinsichtlich ihrer Kinder und Abkömmlinge sowie der überlebende Ehegatte (viudo / viuda), vgl. Artikel 807 Abs. 2 und 3 CC.
Gibt es keine Noterben, schreibt Artikel 763 Abs. 1 CC vor, dass der Erblasser testamentarisch frei über alle oder Teile seiner Güter zugunsten jedweder Person treffen kann, welche die rechtliche Fähigkeit (capacidad) zum Erwerb besitzt.

Noterbteil (legítima) der Kinder und Abkömmlinge
Die Bestimmung des Artikel 808 Abs. 1 CC misst den Kindern und Abkömmlingen zwei Drittel am Nachlass (haber hereditario) der Eltern bei, der auch als „Großpflichtteil“ bezeichnet wird (legítima larga; teilweise wird auch von legítima amplia gesprochen).
Innerhalb dieses „Großpflichtteils“ gilt, dass ein Drittel unter den entsprechend anspruchsberechtigten Personen zu gleichen Teilen aufzuteilen ist (vgl. hierzu auch Artikel 932 CC). Dieses Drittel nennt man den strengen Noterbteil bzw. kleinen Pflichtteil (legítima estricta bzw. legítima corta).
Das andere Drittel innerhalb des Großpflichtteils können Eltern ihren Kindern oder Abkömmlingen – ob natürlich oder im Wege der Adoption – als eine Aufbesserung bzw. erweiternde Hingabe (mejora) zuweisen, vgl. Artikel 808 Abs. 2 i.V.m. 823 CC.
Die freie Verfügbarkeit des letzten Drittels
Nur über das letzte Drittel kann der Erblasser gemäß Artikel 808 Abs. 4 CC frei verfügen.
Pflichteil bzw. Noterbteil des überlebenden Ehegatten
Zusammentreffen des überlebenden Ehegatten mit den Kindern oder Abkömmlingen:
Der überlebende Ehegatte hat ein Recht auf den Nießbrauch an dem für die mejora zugewiesenen Drittel, also der Aufbesserung bzw. erweiternden Hingabe, Artikel 834 CC.
Zusammentreffen des überlebenden Ehegatten mit Aszendenten:
Sofern keine Abkömmlinge existieren, aber Aszendenten, besteht ein Recht auf den Nießbrauch an der Hälfte der Erbschaft, Art. 837 CC. Bei Fehlen von Deszendenten und Aszendenten hat der überlebende Ehegatte ein Recht auf den Nießbrauch an zwei Dritteln der Erbschaft.
Hinweis zum Zusammentreffen von überlebendem Ehegatten mit Kindern oder Abkömmlingen des Erblassers
In der Praxis kommt es beim Zusammentreffen des überlebenden Ehegatten mit den Kindern oder Abkömmlingen des Erblassers regelmäßig zur Zahlung einer lebenslangen Leibrente (renta vitalicia), Einräumung von bestimmten Gütern oder zu Einmalzahlungen.
Derartige Verträge können mitunter eine gewichtige Komplexität aufweisen, so dass bei der Gestaltung und inhaltlichen Verhandlung der Klauseln die Beauftragung eines Rechtsanwalts erwogen werden sollte.
Pflichteil bzw. Noterbteil der Eltern und Vorfahren / Aszendenten
Stirbt der Erblasser ohne ihn überlebende Kinder oder Abkömmlinge, gilt nach Artikel Art. 807 Abs. 2 i.V.m. 809 CC, dass der Pflichtteil bzw. Noterbteil der überlebenden Eltern und Aszendenten des Erblassers die Hälfte des geerbten Vermögens der Kinde und Deszendenten ausmacht, wobei dieser gesetzlich vorbehaltene Pflichtteil bzw. Noterbteil unter den Eltern zu gleichen Teilen aufzuteilen ist.
Etwas anderes gilt, sofern neben dem überlebenden Ehegatten geerbt wird: Artikel 809 CC normiert in diesem Falle, dass sich der Pflichtteil bzw. Noterbteil dann lediglich auf ein Drittel der Erbschaft beläuft.
Darüber hinaus regelt Artikel 810 Abs. 2 CC den Fall, dass der verstorbene Erblasser nicht von seinen Eltern überlebt wird, sondern nur von Aszendenten gleicher Linie (väterlicher und mütterlicher Linie). Hierbei erfolgt eine hälftige Aufteilung des Nachlasses zwischen beiden Linien. Sofern die Aszendenten einen unterschiedlichen Verwandtschaftsgrad aufweisen, geht der Nachlassanteil im Ganzen zugunsten der näheren Linie oder anderen Linie.
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