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Erbrecht, Vermögensnachfolge & Vorsorge

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Rechtsanwälte für spanisches Erbrecht, Beratung zum Erbrecht in Deutschland

Kanzlei für spanisches Erbrecht Erben in Spanien

A. Kanzlei für spanisches Erbrecht, anwaltliche Beratung in deutsch-spanischen Erbschaftsangelegenheiten

Ein Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit liegt in der spezialisierten Beratung zu deutsch-spanischen Nachlass- bzw. Erbschaftsangelegenheiten.

Sowohl im spanischen Erbrecht – allgemeines spanisches Erbrecht und besondere Foralrechte einiger Autonomer Regionen – als auch im Bereich des nationalen Erbrechts in Deutschland bieten wir unserer Mandantschaft einen kontaktstarten und hoch personalisierten Beratungs- und Serviceansatz. 

Sie suchen Anwälte für spanisches Erbrecht?

Unser Team berät vollumfänglich zu allen Fragen des spanischen Erbrechts. Wir arbeiten nahezu täglich mit grenzüberschreitenden Sachverhalten und verfügen über jahrelange Praxiserfahrung. Nehmen Sie noch heute Kontakt für ein unverbindliches und kostenfreies Erstgespräch zu uns auf.  

Unsere grenzüberschreitende Beratung richtet sich vor allem an Mandanten aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und Luxemburg.

Wir analysieren erbrechtliche Fälle aus allen relevanten Perspektiven und erarbeiten pragmatische, rechtssichere und parteienbefriedende Lösungen – unter Berücksichtigung einschlägiger gesetzlicher und höchstrichterlicher Vorgaben. 

Unsere Sozietät besteht aus Rechtsanwälten mit doppelter Zulassung, d.h. wir sind in Deutschland und in Spanien zugelassene Rechtsanwälte und Abogados.

Da sich die gesetzlichen Regelungen des spanischen Erbrechts in ihren Details und individuellen Auswirkungen erheblich von anderen Rechtsordnungen unterscheiden können, bedarf es in diesem Kontext fundierter Fachkenntnisse. 

Unser Team verfügt über eine ausgewiesene langjährige Praxiserfahrung. Wir sind mit der Beratung von grenzüberschreitenden Erbfällen mit Spanienbezug eingehend vertraut – häufig mit bedeutenden Vermögensstrukturen und Vermögenswerten.

Zu den regelmäßig auftretenden Aufgaben unserer täglichen anwaltlichen Praxis zählen:

Rechtsanwälte für spanisches Erbrecht

Einführende Artikel zum spanischen Erbrecht

FAQ - Spanisches Erbrecht

Wie hoch ist die Erbschaftsteuer in Spanien?

Die Frage nach der Höhe der zu zahlen Erbschaftsteuer in Spanien ist eine einzelfallabhängige Frage, die sich nicht pauschal beantworten lässt. Lesen Sie gerne einführend unseren Artikel zur spanischen Erbschaftsteuer.

Welches Erbrecht gilt für Deutsche in Spanien?

Für diese Frage sind die Vorschriften der EU-ErbVO (Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses) heranzuziehen.

Sofern keine testamentarische Rechtswahl getroffen wurde, gilt das Recht des Mitgliedstaats, in welchem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Sofern der Erblasser über eine letztwillige Verfügung von Todes wegen eine Rechtswahl getroffen hat, so gilt das Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angehört.

Jeder Einzelfall sollte in jedem Falle gründlich analysiert werden.

Welche Frist gilt für die Annahme einer Erbschaft in Spanien?

Die Frist zur Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft in Spanien beträgt grundsätzlich unter Anwendung der allgemeinen Verjährungsregelungen 30 Jahre.

In Bezug auf die spanische Erbschaftsteuer gilt jedoch etwas Anderes: Nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften* ist die spanische Erbschaftsteuer innerhalb von sechs Monaten ab dem Versterben des Erblassers zu erklären und abzuführen. 

Eine Verlängerung der Abgabefrist kann innerhalb der ersten fünf Monate der erwähnten Sechsmonatsfrist beantragt werden.

*Artikel 67 Königliches Dekret 1629/1991 vom 8. November über die Verabschiedung der Verordnung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer.

 

Kann ich nach spanischem Erbrecht einen Erbvertrag schließen?

Nach den allgemeinen Grundsätzen des spanischen Erbrechts ist der Erblasser nicht berechtigt, einen (allgemeinen) Erbvertrag zu schließen.

Nach dem Wortlaut von Artikel 1271 Abs. 2 des spanischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil, „CC“) dürfen über eine künftige Erbschaft (herencia futura) keine anderen Verträge geschlossen werden als solche, deren Gegenstand die Aufteilung eines Vermögens unter Lebenden und andere Teilungsanordnungen sind. Das Gesetz kennt allerdings einige (wenige) Ausnahmen.

Beispielsweise sind bestimmte Rechtsgeschäfte über die Aufbesserung bzw. Besserstellung (mejora) sind nach den Artikeln 826 und 827 CC zulässig. Das Versprechen, eine Besserstellung zu gewähren oder nicht zu gewähren, das in einer öffentlichen Urkunde im Rahmen von Eheverträgen abgegeben wird, ist gültig und entfaltet Wirkung, wobei eine vom Erblasser getroffene Verfügung, die diesem Versprechen widerspricht, keine Wirkung entfaltet. Zudem wird ausdrücklich anerkannt, dass die Besserstellung entweder durch Eheverträge oder durch einen entgeltlichen Vertrag mit einem Dritten vorgenommen worden sein kann

Darüber hinaus sehen bestimmte Foralrechte einiger Autonomer Regionen (u.a. Galizien, Katalonien, Baskenland) mitunter die Möglichkeit des Abschlusses von Erbverträgen vor.

Wann tritt in Spanien die gesetzliche Erbfolge ein?

Artikel 912 bestimmt mehrere Fälle, in denen die gesetzliche Erbfolge eintritt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Erblasser verstirbt, ohne ein Testament errichtet zu haben, das Testament nichtig ist oder es nachträglich seine Wirksamkeit verliert.

Die gesetzliche Erbfolge in wird nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung als sucesión legítima bezeichnet – ist jedoch auch bekannt unter dem Begriff sucesión abintestata.

Mangels testamentarischer Erben fällt die Erbschaft kraft Gesetzes nach der Maßgabe von Artikel 913 CC an die Verwandten des Verstorbenen (parientes – Erbfolge nach der gerade absteigenden Linie), an den überlebenden Ehegatten oder an den Staat.

Was ist bei der Ausschlagung einer Erbschaft in Spanien zu beachten?

Die Ausschlagung einer Erbschaft muss unter spanischem Recht gemäß Artikel 1008 in einer öffentlichen Urkunde erfolgen, die von einem Notar erteilt wird.

Kann ich nach spanischem Recht ein gemeinschaftliches Testament errichten?

Nach der Bestimmung des Artikel 669 CC ist die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments (testamento mancomunado) unzulässig. Von besonderer Relevanz ist in diesem Zusammenhang für Spanier der Artikel 733 CC. Selbst wenn das Recht eines anderen Staates die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments erlaubt, entfalten solche Testamente keine Wirksamkeit in Spanien, sofern sie von spanischen Staatsangehörigen im Ausland errichtet wurden – unter ausdrücklichem Verweis auf das gesetzliche Verbot des Artikel 669 CC.

Gemeinschaftliche Testamente können in Spanien jedoch in bestimmten Autonomen Gemeinschaften errichtet werden, die entsprechende Bestimmungen in ihren Foralrechten vorsehen. So ist beispielsweise in Galizien die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ausdrücklich im Einklang mit der Bestimmung des Artikel 186 2. Alt Gesetz 2/2006 vom 14. Juni über das galizische Zivilrecht erlaubt.

Kann ich ein Testament unter spanischem Recht auch eigenhändig errichten?

Ja, das spanische Zivilgesetzbuch sieht in den Artikeln 688 ff. CC ausdrücklich die Errichtung eines eigenhändigen Testaments vor. Nach Artikel 688 Abs. 2 CC bedarf es für dessen Wirksamkeit, dass das Testament vollständig durch den Testierenden eigenhändig geschrieben wurde, unter Angabe des Jahres, Monats und Tages der Errichtung. 

Ausländer dürfen gemäß Artikel 688 Abs. 4 das eigenhändige Testament in ihrer Muttersprache errichten.

B. Kanzlei für Erbrecht und Vermögensnachfolge in Stuttgart, Ludwigsburg und Heilbronn

Erbrecht Stuttgart Ludwigsburg Heilbronn

Unsere Kanzlei berät auch rein national zu „klassischen“ erbrechtlichen Fragestellungen in Deutschland.

Besonders häufig unterstützen wir Mandanten in Stuttgart, Ludwigsburg und Heilbronn sowie in umliegenden Regionen in Baden-Württemberg. Grundsätzlich beraten wir bundesweit.

Im Zentrum unserer erbrechtlichen Tätigkeiten stehen unter anderem:

Zu punktuellen Anfragen finden wir praxisgerechte Lösungen.

Einführende Artikel zum Erbrecht in Deutschland

FAQ - Erbrecht in Deutschland

– wird laufend aktualisiert –

Was ist ein Erbschein?

Der Erbschein ist in § 2353 BGB legaldefiniert. Es handelt sich um ein von dem zuständigen Nachlassgericht auf Antrag des Erben ausgestelltes Zeugnis über das Erbrecht des Erben. Gemäß § 2366 BGB genießt der Erbschein öffentlichen Glauben. Zudem wird nach § 2365 BGB gesetzlich vermutet, dass demjenigen, der als Erbe im Erbschein bezeichnet ist, das angegebene Erbrecht zusteht und keine anderen Beschränkungen als die angegebenen Anordnungen bestehen. 

Die gesetzliche Bestimmung des § 352a Abs. 1 FamFG sieht die Möglichkeit der Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins bei Vorliegen von mehreren Erben vor.

Wer ist für die Erteilung des Erbscheins zuständig?

Sachlich sind in erster Instanz die Nachlassgerichte zuständig. Ein Nachlassgericht ist eine Abteilung eines Amtsgerichts. 

§ 343 Abs. 1 FamFG normiert, dass das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, örtlich zuständig ist.

Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist nach Maßgabe von § 343 Abs. 2 FamFG das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.

Wird ein Erbschein automatisch ausgestellt?

Nein, das Verfahren zur Ausstellung des Erbscheins bedarf eines Antrags, um in Gang gesetzt zu werden. § 2353 BGB spricht in diesem Zusammenhang ausdrücklich vom „Antrag“.

Wann ist die Einsetzung eines Testamentsvollstrecker sinnvoll?

Die testamentarische Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch den Erblasser (§ 2197 Abs. 1 BGB) dürfte zweckmäßig sein, wenn der Erblasser zum Beispiel zu Lebzeiten Bedenken hat, dass es nach seinem Tod zu Erbstreitigkeiten kommt oder zur Unterstützung bei der Regelung der Unternehmensnachfolge 

Auszug unserer Beratungsleistungen im spanischen Erbrecht und nationalen Erbrecht in Deutschland

Spanisches Erbrecht

- Umfassende Beratung im Bereich des spanischen Erbrechts
- Erstellung von rechtlichen Stellungnahmen bzw. Rechtsgutachten; Rechtsvergleichende Gutachten
- Nachlassabwicklung bzw. Erbschaftsabwicklungen in Spanien
- Vollumfängliche Unterstützung bei der Errichtung einer spanischen Urkunde über die Erbschaftsannahme
- Unterstützung bei der Ausschlagung einer Erbschaft in Spanien (repudiación de herencia)
- Sonstige Unterstützung bei der Umsetzung von letztwilligen Verfügungen hinsichtlich sich in Spanien befindlicher Nachlassgüter
- Erbensuche in Spanien
- Erbenhaftung
- Erbvertragliche Gestaltungen 
- Beratung zu Fragen der Rechtswahl, fehlerhaft (teilweise) vorgenommener Rechtswahl
- Aufteilung von Erbschaften
- Gesetzliche Erbfolge in Spanien, Erbenerklärungen (declaración de heredero ab intestato)
- Beratung zu Fragen der spanischen Erbschaftsteuer, steuerliche Optimierung von Nachlässen 
- Nachlassverzeichnisse

Testament in Spanien

- Gestaltung, Prüfung und Auslegung von Testamenten nach spanischem Recht
- Beratung zur Testamentsanfechtung
- Beratung rund um die Testamentsvollstreckung nach spanischem Recht

Vermächtnisse in Spanien

- Beratung zu Fragen um das spanische und katalanische Vermächtnisrecht
- Besitzfragen rund um Vermächtnisse

Spanisches Pflichtteilsrecht

- Beratung zum spanischen Pflichtteilsrecht 
- Geltendmachung des Pflichtteils, Noterbteil
- Vertretung bei gerichtlichen Auseinandersetzungen

Erbstreitigkeiten mit Spanienbezug

- Außergerichtliche Beilegung von erbschaftsrechtlichen Streitigkeiten
- Vertretung bei gerichtlichen Erbstreitigkeiten
- Abschluss von Erbvergleichsvereinbarungen
- Mediation

Services zu Erbschaften mit Spanienbezug

- Unterstützung bei der Einholung von Sterbeurkunden, Europäischen Nachlasszeugnissen in Spanien
- Unterstützung bei der Recherche in amtlichen Registern (Bescheinigungen über letztwillige Verfügungen, Lebensversicherungen)
- Unterstützung bei der Einholung einer spanischen Ausländeridentifikationsnummer (NIE-Nummer)
- Korrespondenzen mit spanischen Banken zwecks Freigabe von sich im Nachlass befindlicher Vermögen
- Unterstützung bei Kontoschließungen
- Grundbuchumschreibung anlässlich Erbschaftsannahme
- Umschreibung von Versorgungsverträgen 

Spanisches Vorsorgerecht

- Unterstützung bei der Errichtung einer spanischen Patientenverfügung bzw. Vorsorgebestimmungen (bekannt unter testamento vital)
- Fragen zur Registrierung von Vorsorgebestimmungen
- Gestaltung entsprechender testamentarischer Bestimmungen

Immobilienverkauf nach Nachlassabwicklung in Spanien

- Unterstützung bei der Einholung von Wertgutachten
- Unterstützung bei Kommerzialisierungsfragen
- Vollumfängliche immobilienrechtliche Beratung

Vor dem Erbfall


Nachfolgegestaltung

- Beratung zur Nachfolgegestaltung und erbrechtlichen Vermögensgestaltung (asset protection / Vermögensschutz):

Anwaltliche Beratung zu Testamenten

- Umfassende Beratung zu Testamenten
- Testamentsgestaltung in allen allgemeinen und besonderen Konstellationen

  • Eigenhändiges Testament
  • Gemeinschaftliche Testamente / Ehegattenerbrecht - Ehegattentestament, „Berliner Testament“
  • Geschiedenentestament
  • Testament für Pachtwork-Familien, Patchworktestament
  • Bedürftigentestament
  • Behindertentestament
  • Unternehmertestament

- Rechtswahl in Testamenten, Beratung zur EU-VO Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012
- Hinterlegung von Testamenten, Zentrales Testamentsregister
- Vermächtnisrecht, Vermächtnis
- Enterbung
- Beratung zur Testamentsvollstreckung

Erbvertrag 

- Beratung zu rechtlichen Aspekten des Erbvertrags
- Gestaltung von Erbverträgen

Pflichtteilsrecht 

- Beratung zum Pflichtteilsrecht
- Konzeption von Strategien zur Pflichtteilsreduzierung oder "Pflichtteilsvermeidung"
- Erbverzichtsvertrag, Pflichtteilsverzichtsvertrag bzw. Erb- und Pflichtteilsverzichtverträge, Zuwendungsverzichtsvertrag

Vorweggenommene Erbfolge

- Schenkung, Schenkungs- und Übergabeverträge, Vermögensübertragungen zu Lebzeiten

Unternehmensnachfolge

Nach dem Erbfall

- Beratung zu Fragen der Annahme oder Ausschlage einer Erbschaft; Prüfung Nachlassüberschuldung 
- Beratung zur Erbenhaftung
- Beratung zur Annahme und Ausschlagung von Vermächtnissen
- Erbenfeststellung 
- Geltendmachung von Erbansprüchen
- Erbschaftsabwicklung, erbschaftsrelevante Grundbuchverfahren
- Streitige Auseinandersetzungen
- Erbvergleichsvereinbarungen

Testamente

- Beratung und Unterstützung bezüglich der Testamentseröffnung
- Auslegung von Testamenten
- Testamentsanfechtung; Erbunwürdigkeit; Testierunfähigkeit
- Testamentsvollstreckung

Pflichtteilsrecht 

- Umfassende Beratung zum Pflichtteilsrecht
- Geltendmachung / Abwehr von Pflichtteilsansprüchen
- Beratung zu Pflichtteilsergänzungansprüchen

Erbengemeinschaft

- Erbengemeinschaft, Verwaltungsvereinbarungen
- Auseinandersetzungen von Erbengemeinschaften (Erbauseinandersetzung), Teilerbauseinandersetzungen

Erbscheinverfahren und ENZ

- Erbscheinverfahren
- Rechtsmittel und einstweiliger Rechtsschutz im Erbscheinverfahren
- Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ)

Weiteres

- Teilungsversteigerung, Zwangsvollstreckung
- Haushaltsauflösung, Abwicklung von Miet- oder anderen Vertragsverhältnissen
- Digitales Erbe, Digitaler Nachlass, Social Media - Erbabwicklung

Vorsorge und weitere Themen

- General- und Vorsorgevollmachten, trans- oder postmortale Vorsorgevollmacht
- Vermögenssorge und Vormundschaft bezüglich Minderjährigen

- Bestattungsverfügung
- Patientenverfügung, Aktualisierung älterer Patientenverfügungen
- Betreuungsverfügungen, Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister
- Beratung und Vertretung von Bevollmächtigten
- Familiengesellschaften im erbschaftsrechtlichen Kontext
- Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche
- Einstweiliger Rechtsschutz in Erbsachen
- Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaft

- Versicherungsangelegenheiten im Kontext der Nachlassabwicklung

- Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten und von Todes wegen
- Stiftungsmanagement, Stiftungsaufsicht
- Ausarbeitung von Satzungen und Geschäftsordnungen