Nachlassabwicklung in Spanien 2025
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Steven Rudmann
Rechtsanwalt & Abogado
Letzter Bearbeitungsstand: 17.03.2026

Inhaltsübersicht

Bedeutung der Nachlassabwicklung in Spanien und wen betrifft sie?

Die Durchführung einer Nachlassabwicklung (tramitación de herencia) in Spanien kann aufgrund diverser Einzelfallumstände ein komplexer, mitunter langwieriger und emotionaler Prozess sein, vor allem für ausländische Erben, die mit dem spanischen Erb- und Steuerrecht nicht vertraut sind.

In dem vorliegenden Beitrag richten wir uns unter anderem an deutsche, österreichische und schweizerische Staatsangehörige, die nach dem Eintritt eines Erbfalls mit spanischem Nachlassvermögen konfrontiert sind – sei es durch Immobilien, Bankkonten oder andere bedeutende Vermögenswerte in Spanien.

Wir gehen auf den Ablauf der spanischen Nachlassabwicklung Schritt für Schritt ein und zeigen auf, welche Fristen gelten, welche Unterlagen beizubringen sind und welche steuerlichen Pflichten gelten.

Gegenstand der spanischen Nachlassabwicklung

Gegenstand der Nachlassabwicklung in Spanien ist die Vornahme aller notwendigen Schritte, damit der Nachlass eines Erblassers auf die testamentarisch bestimmten oder gesetzlichen Erben übertragen werden kann. Die Übertragung bzw. Zuweisung einer Erbschaft erfolgt in Spanien durch Erbschaftsannahme.

Wann gilt spanisches Erbrecht? Grundsätze der EU-Erbrechtsverordnung und die zivilrechtliche Zugehörigkeit in Spanien

Spanisches Erbrecht kommt grundsätzlich dann zur Anwendung, wenn der Erblasser in seinem Testament ausdrücklich eine Rechtswahl zugunsten des spanischen Erbrechts getroffen hat oder im Einklang mit der EuErbVO seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien pflegte und zu Lebzeiten kein Testament errichtete.

Zudem kann sich die Anwendbarkeit bestimmter Foralrechte  aufgrund zivilrechtlicher Zugehörigkeit (vecindad civil) ergeben, was im Einzelfall geprüft werden muss.

Die Nachlassabwicklung in Spanien - Schritt für Schritt

Die nachstehenden Schritte gelten im Regelfall für die Nachlassabwicklung in Spanien durch ausländische Erben, wobei sich im Einzelfall Besonderheiten aufgrund bestimmter Foralrechte (u.a. Balearische Inseln, Baskenland, Galizien, etc.) ergeben können.

Schritt 1: Beschaffung von Unterlagen

Nachlassabwicklung in Spanien - Anwaltliche Beratung

Komplexe und grenzübergreifende Erbschaftsangelegenheiten mit Bezug zu Spanien wickeln wir rechtssicher und effizient ab. Unser Team verfügt über jahrelange Praxiserfahrung, auch in besonderen Fragestellungen, die sich aus den in bestimmten autonomen Gemeinschaften geltenden Foralrechten ergeben können. Wir halten uns für eine unverbindliche und kostenfreie Erstberatung zur Verfügung. Nehmen Sie gerne noch heute Kontakt zu uns auf.

Schritt 2: Klärung Erbenstellung: Testament oder gesetzliche Erbfolge

Differenziert werden muss bei der Nachlassabwicklung in Spanien danach, ob der Erblasser zu Lebzeiten eine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments errichtet hat oder in Ermangelung dessen die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt.

Liegt kein Testament vor und greift die gesetzliche Erbfolge (sucesión intestada), ist zunächst eine notarielle Erbenerklärung  zu errichten. Dies kann den Prozess der Nachlassabwicklung zeitlich verzögern.

Ausführliche Informationen zum Testament sowie zur gesetzlichen Erbfolge unter spanischem Recht stellen wir in gesonderten Beiträgen bereit.

Schritt 3: Erbschaftsannahme beim spanischen Notar

Die ausdrückliche Erbschaftsannahme erfolgt regelmäßig in öffentlichem Dokument, d.h. durch die notarielle Erteilung einer öffentlichen Urkunde über die Erbschaftsannahme. 

Eine persönliche Anwesenheit der Erben im Rahmen des Notartermins zur Annahme einer Erbschaft in Spanien ist nicht zwingend erforderlich, da sie sich kraft einer notariellen Vollmacht vertreten lassen können. Bei notariellen Vollmachten, die nicht in Spanien erteilt worden sind, muss eine beeidigte Übersetzung ins Spanische vorliegen. Zudem ist die notarielle Vollmacht mit einer Haager Apostille zu versehen.

Schritt 4: Erklärung und Abführung der spanischen Erbschaftsteuer (Formblatt 650)

Nach notarieller Erteilung der Erbschaftsannahmeurkunde muss eine entsprechende Erbschaftsteuererklärung bei den zuständigen spanischen Steuerbehörden (AEAT) über das Formblatt 650 eingereicht werden. Hierbei sind etwaige Steuern abzuführen. 

Im Einklang mit den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften ist die spanische Erbschaftsteuer innerhalb von sechs Monaten nach dem Versterben des Erblassers zu erklären und abzuführen. Die Erklärung und Abführung erfolgt im Wege der Selbstveranlagung (autoliquidación). 

Eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der Erklärung spanischen Erbschaftsteuer kann allerdings innerhalb der ersten fünf Monate der Sechsmonatsfrist beantragt werden. Bei Fristüberschreitung drohen behördliche Säumniszuschläge (recargo).

Beratung zur spanischen Erbschaftsteuer

Vorschriften zur Erbschaftsteuer sind in Spanien regional sehr unterschiedlich geregelt. Lassen Sie sich frühzeitig beraten, um steuerliche Optimierungsmöglichkeiten zu nutzen. Nehmen Sie gerne noch heute Kontakt zu uns auf.

Schritt 5: Grundbuchumschreibung bei Immobilien im spanischen Nachlassvermögen

Fällt eine spanische Immobilie in den Nachlasses und wird die entsprechende Grundbuchumschreibung zugunsten des Erben angestrengt, muss dem zuständigen Eigentumsregister der Erbtitel in Form der Urkunde über die Annahme und Zuweisung einer Erbschaft zu Eintragungszwecken vorgelegt werden (Erbschaftsannahmeurkunde), die Escritura de Aceptación y Adjudicacón de Herencia. 

Der Begriff des Erbtitels geht auf Artikel 14 des spanischen Hypothekengesetzes zurück. Diese Vorschrift verwendet explizit den Begriff des Erbtitels – dem título de la sucesión.

Ferner ist darauf zu achten, dass auch die Umschreibung im Kataster zu Grundsteuerzwecken zugunsten des/der Erben erfolgt.

Für die Grundbuchumschreibung muss gegenüber dem zuständigen Eigentumsregister ein Nachweis über die erklärte spanische Erbschaftsteuer vorgelegt werden.

Für einen später geplanten Immobilienverkauf ist die Grundumschreibung zugunsten der Erben zwingende Voraussetzung.

Schritt 6: Konten und Fahrzeuge im spanischen Nachlass

Für die Umschreibung des noch auf den Erblasser geführten spanischen Bankkontos muss die notarielle Erbschaftsannahmeurkunde vorgelegt werden. 

Sofern Fahrzeuge in den Nachlass fallen, sind die entsprechenden Fahrzeugunterlagen und Zulassungsbescheinigungen umzuschreiben.  

Welche Fristen gelten bei der Nachlassabwicklung?

Gegenstand Regelung zur Frist
Spanische Erbschaftsteuer
Sechs Monate ab Sterbedatum des Erblassers.
Innerhalb der ersten fünf Monate ist die Stellung eines Verlängerungsantrags möglich.
Annahme der Erbschaft
Grundsätzlich 30 Jahre (allgemeine Verjährungsregelung).
Sofern notarielle Aufforderung zur Annahme der Erbschaft nach Artikel 1005 S. 1 CC erfolgt: 30 Kalendertage.
Gemeindliche Wertzuwachssteuer
(plusvalía municipal)
Allgemein sehen die gemeindlichen Vorschriften sechs Monate vor.
Abweichungen sind möglich.
Annahme der Erbschaft
unter Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
30 Tage ab Kenntnis der Erbenstellung, sofern der Erbe im Besitz des Nachlasses ist;
innerhalb dieser Frist muss die Erklärung vor Notar erfolgen und
die Erstellung des Nachlassverzeichnisses beantragt werden, unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen von Art. 1014 CC.

Frist zur Annahme oder Ausschlagung der spanischen Erbschaft bei formellem Ersuchen gegenüber dem zum Erbe berufenen - Notarielle Aufforderung

Interessierte Personen können einen spanischen Notar aufsuchen und bei Vorliegen eines berechtigten Interesses diesen bitten, die zur Erbschaft berufene Person förmlich aufzufordern, sich innerhalb von 30 Kalendertagen zu erklären, ob sie die Erbschaft annimmt oder ausschlägt, vgl. Artikel 1005 Satz 1 CC.

Der Notar weist in der förmlichen Aufforderung ausdrücklich darauf hin, dass die Annahme entweder in einfacher Weise oder unter der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses erfolgen kann. 

Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung, gilt die Erbschaft gemäß Artikel 1005 Satz 2 CC als einfach angenommen, worauf der Notar hinzuweisen hat.

Beschränkte Verfügungsmöglichkeit des Erblassers über seinen spanischen Nachlass

Die Testierfreiheit des Testierenden (testador) bzw. Erblassers ist nach spanischen Rechtsgrundsätzen dahingehend beschränkt, dass er nicht in allen Konstellationen frei über sämtliche Güter und Rechte verfügen kann.

In diesem Kontext unterscheidet das Gesetz zwischen Noterben (herederos forzosos) und Pflichtteilsberechtigten (legitimarios).

Noterben haben kraft der gesetzlichen Bestimmungen in Spanien einen Anspruch auf einen bestimmten Anteil am Nachlass, den sogenannten Pflichtteil.

Dieser Anteil kann durch testamentarische Verfügungen im Grundsatz nicht entzogen oder beschränkt werden, es sei denn, es liegen gesetzlich anerkannte Enterbungsgründe vor.

Wer ist Erbe nach spanischem Recht und wer nicht?

Erben (herederos) sind nach Maßgabe des allgemeinen spanischen Erbrechts diejenigen Personen, die dem Erblasser auf Grundlage eines universellen Titels nachfolgen, vgl. Artikel 660 CC.

Die Erbschaft (herencia) umfasst alle Güter, Rechte und Verpflichtungen einer Person, die mit ihrem Tod nicht erlöschen.

In Abgrenzung zu Erben sind Vermächtnisnehmer (= legatario) diejenigen, die dem Erblasser auf Grundlage eines bestimmten Titels nachfolgen, Art. 660 CC. Ohne Vorliegen eines entsprechenden Testaments kann es nach den Grundsätzen des allgemeinen spanischen Rechts folglich kein Vermächtnis geben. 

Erbschaft in Spanien annehmen oder ausschlagen - die wichtigsten Grundsätze

Eine Erbschaft in Spanien kann schlicht und einfach (pura y simplemente) oder unter Erstellung eines Nachlassverzeichnis (a beneficio de inventario) angenommen werden – dies durch diejenigen, die über eine entsprechende Verfügungsbefugnis über ihre Güter besitzen, vgl. Artikel 992 Abs. 1 CC.

Die ausdrückliche Erbschaftsannahme erfolgt regelmäßig in öffentlicher Urkunde, siehe oben.

Die Ausschlagung einer spanischen Erbschaft muss nach Artikel 1008 CC zwingend in einer notariellen Urkunde formalisiert werden.

Sowohl die Annahme als auch die Ausschlagung der Erbschaft sind gemäß Artikel 997 CC nach ihrer Erklärung grundsätzlich unwiderruflich und können nur dann angefochten werden, wenn Willensmängel vorliegen, die zur Anfechtung der Einwilligung berechtigen, oder ein bislang unbekanntes Testament auftaucht.

Häufige Stolperfallen bei Fragen rund um die Nachlassabwicklung in Spanien

Unsere langjährige Beratungspraxis zeigt, dass sich insbesondere die folgenden Punkte häufig als Stolperfallen erweisen:

  1. Versäumte Frist zur Erklärung und Einreichung der spanischen Erbschaftsteuer.
  2. Falsche Vorstellung des anwendbaren Erbrechts.
  3. Falsche Vorstellung von Pflichtteilen bzw. Noterbrechten.
  4. Erbschaftsannahme ohne Beachtung möglicher Schulden im Nachlass.
  5. Unterbliebene Grundbuchumschreibung nach Erbschaftsannahme.
  6. Fehlerhafte teilweise Rechtswahl.

Was kostet die Nachlassabwicklung in Spanien?

Für die Abwicklung einer Erbschaft in Spanien müssen folgende Kosten berücksichtigt werden:

  • Notargebühren: abhängig vom Nachlasswert, bewegen sich in „gewöhnlichen“ Fällen erfahrungsgemäß jedoch ungefähr zwischen 850 € bis 1.800 €. 
  • Anwaltliche Honorare: Höhe abhängig von der Honorarvereinbarung.
  • Verwaltungsgebühren des Eigentumsregisters für die Eintragung der Erbschaftsannahmeurkunde bei Immobilienbesitz in Spanien.
  • Gemeindliche Wertzuwachssteuer: Höhe vom Einzelfall abhängig und der jeweils einschlägigen Gemeinde.
  • Spanische Erbschaftsteuer: Höhe vom Einzelfall abhängig und der jeweils einschlägigen Autonomen Gemeinschaft.
  • Kosten für beeidigte Übersetzungen.

*Artikel 67 Königliches Dekret 1629/1991 vom 8. November über die Verabschiedung der Verordnung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer.

FAQ zur Nachlassabwicklung in Spanien (2026)

Welche Schulden werden nach spanischem Erbrecht vererbt und welche nicht?

Der Erbe, der die entsprechende Erbschaft in einfacher Weise annimmt, übernimmt regelmäßig sämtliche Schulden bzw. Verbindlichkeiten des Erblassers, mit Ausnahme von Bußgeldern bzw. Sanktionen. Diese sind höchstpersönlicher Natur (carácter personalísimo). Hatte der Verstorbene beispielsweise eine Steuerschuld gegenüber den spanischen Steuerbehörden, die mit einer Sanktion auferlegt war, so würde die respektive Steuerschuld bestehen bleiben und vom Erben nach Erbschaftsannahme grundsätzlich übernommen werden, die Sanktion jedoch nicht. 

Anders liegt der Fall, wenn der Erbe die Erbschaft unter Anfertigung eines Nachlassverzeichnisses annimmt. Der Erbe haftet in diesem Falle lediglich mit den Vermögenswerten des Nachlasses für etwaige Nachlassverbindlichkeiten. Das eigene Vermögen bleibt insofern unangetastet.

Kann man eine Erbschaft in Spanien ausschlagen, wenn nachträglich unbekannte Schulden auftauchen?

Eine einmal angenommene Erbschaft in Spanien kann nicht mehr ausgeschlagen werden, selbst wenn nachträglich unbekannte Schulden auftauchen. Die Annahme der Erbschaft ist im Grundsatz unwiderruflich, es sei denn es bestanden Willensmängel bei der Erbschaftsannahme oder es taucht ein bislang unbekanntes Testament auf.

Wie lässt sich vor Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft feststellen, welche Schulden der Verstorbene hatte?

Die Ermittlung, ob der Verstorbene zu Lebzeiten (erhebliche) Schulden hatte, ist in der Praxis nicht selten mit Schwierigkeiten verbunden – es sei denn, entsprechende Informationen finden sich in seinen persönlichen Unterlagen. Mögliche Anlaufstellen zur Klärung sind die spanischen Steuerbehörden, die Sozialversicherungskasse (Tesorería de la Seguridad Social) sowie die Gemeinden, in denen der Verstorbene Immobilien besessen hat.

Zusätzlich kann Kontakt zu Banken aufgenommen werden, bei denen der Verstorbene Konten oder andere Finanzprodukte führte, um Auskünfte über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzuholen. Als möglicher Erbe hat man ein berechtigtes Interesse daran, über sämtliche Aktiva und Passiva informiert zu werden.

Ist eine persönliche Anwesenheit bei der notariellen Errichtung der Urkunde über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft in Spanien erforderlich?

Nein, es besteht keine Verpflichtung zur persönlichen Anwesenheit im Rahmen des Notartermins zur Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft in Spanien.

Erben können sich in diesem Rahmen kraft einer notariellen Vollmacht vertreten lassen. 

Bei notariellen Vollmachten, die nicht in Spanien erteilt worden sind, muss eine beeidigte Übersetzung ins Spanische vorliegen. Zudem muss die notarielle Vollmacht regelmäßig mit einer Haager Apostille versehen sein.

Was muss für die Umschreibung eines spanischen Bankkontos zugunsten der Erben berücksichtigt werden?

Spanische Banken verlangen regelmäßig für die Umschreibung des Kontos die Vorlage des entsprechenden Erbtitels, d.h. der Erbschaftsannahmeurkunde zugunsten des Erben.

Wie lange dauert eine Nachlassabwicklung in Spanien?

Eine Nachlassabwicklung in Spanien kann je nach Einzelfall mehrere Monate dauern. Zeitliche Verzögerungen können insbesondere bei der Organisation einer Erbenerklärung auftreten. 

Erbschaftsteuer in Spanien 2026

Spanische Erbschaftsteuer (2026)

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