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Inhaltsübersicht
Einführung zur Nachlassabwicklung in Spanien
Die Durchführung einer Nachlassabwicklung (tramitación de herencia) in Spanien kann aufgrund diverser Einzelfallumstände ein mitunter komplexer, langwieriger und emotionaler Prozess sein, vor allem für ausländische Erben, die mit dem spanischen Erb- und Steuerrecht nicht vertraut sind. In dem nachfolgenden Beitrag schreiben wir über ihre grundlegenden Aspekte.
Nachlassabwicklung in Spanien - Anwaltliche Beratung
Komplexe und grenzübergreifende Erbschaftsangelegenheiten mit Bezug zu Spanien wickeln wir rechtssicher und effizient ab. Unser Team verfügt über jahrelange Praxiserfahrung, auch in besonderen Fragestellungen, die sich aus den in bestimmten autonomen Gemeinschaften geltenden Foralrechten ergeben können. Wir halten uns für eine unverbindliche und kostenfreie Erstberatung zur Verfügung. Nehmen Sie gerne noch heute Kontakt zu uns auf.
Gegenstand der spanischen Nachlassabwicklung
Gegenstand der Nachlassabwicklung in Spanien ist die Vornahme aller notwendigen Schritte, damit der Nachlass eines Erblassers auf die testamentarisch bestimmten oder gesetzlichen Erben übertragen werden kann. Die Übertragung bzw. Zuweisung einer Erbschaft erfolgt in Spanien durch Erbschaftsannahme.
Anwendbarkeit des spanischen Erbrechts
Spanisches Erbrecht kommt grundsätzlich dann zur Anwendung, wenn der Erblasser in seinem Testament ausdrücklich eine Rechtswahl zugunsten des spanischen Erbrechts getroffen hat oder im Einklang mit der EuErbVO seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien pflegte.
Zudem kann sich die Anwendbarkeit des spanischen Erbrechts auch in bestimmten Fällen aufgrund zivilrechtlicher Zugehörigkeit (vecindad civil) ergeben, was im Einzelfall geprüft werden muss.
Erbenstellung im spanischen Erbrecht
Erben (herederos) sind nach Maßgabe des allgemeinen spanischen Erbrechts diejenigen Personen, die dem Erblasser auf Grundlage eines universellen Titels nachfolgen, vgl. Artikel 660 des spanischen Zivilgesetzbuches (Código Civil, „CC“).
Die Erbschaft (herencia) umfasst alle Güter, Rechte und Verpflichtungen einer Person, die mit ihrem Tod nicht erlöschen.
Vermächtnisnehmer im spanischen Erbrecht
In Abgrenzung zu Erben sind Vermächtnisnehmer (= legatario) diejenigen, die dem Erblasser auf Grundlage eines bestimmten Titels nachfolgen, Art. 660 CC. Ohne Vorliegen eines entsprechenden Testaments kann es nach den Grundsätzen des allgemeinen spanischen Rechts folglich kein Vermächtnis geben.
Letztwillige Verfügungen durch Testament in Spanien
Differenziert werden muss bei der Nachlassabwicklung in Spanien danach, ob der Erblasser zu Lebzeiten eine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments errichtet hat oder in Ermangelung dessen die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt.
Ausführliche Informationen zum Testament sowie zur gesetzlichen Erbfolge unter spanischem Recht stellen wir in gesonderten Beiträgen bereit.
Beschränkte Verfügungsmöglichkeit des Erblassers über seinen spanischen Nachlass
Die Testierfreiheit des Testierenden (testador) bzw. Erblassers ist nach spanischen Rechtsgrundsätzen dahingehend beschränkt, dass er nicht in allen Konstellationen frei über sämtliche Güter und Rechte verfügen kann.
In diesem Kontext unterscheidet das Gesetz zwischen Noterben (herederos forzosos) und Pflichtteilsberechtigten (legitimarios).
Noterben haben kraft der gesetzlichen Bestimmungen in Spanien einen Anspruch auf einen bestimmten Anteil am Nachlass, den sogenannten Pflichtteil.
Dieser Anteil kann durch testamentarische Verfügungen im Grundsatz nicht entzogen oder beschränkt werden, es sei denn, es liegen gesetzlich anerkannte Enterbungsgründe vor.
Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft in Spanien
Eine Erbschaft in Spanien kann schlicht und einfach (pura y simplemente) oder unter Erstellung eines Nachlassverzeichnis (a beneficio de inventario) angenommen werden – dies durch diejenigen, die über eine entsprechende Verfügungsbefugnis über ihre Güter besitzen, vgl. Artikel 992 Abs. 1 CC.
Die ausdrückliche Erbschaftsannahme erfolgt regelmäßig in öffentlichem Dokument, d.h. durch die notarielle Erteilung einer öffentlichen Urkunde über die Erbschaftsannahme.
Die Ausschlagung einer Erbschaft in Spanien muss nach Artikel 1008 CC zwingend in einer öffentlichen Urkunde vor einem Notar protokolliert werden.
Sowohl die Annahme als auch die Ausschlagung der Erbschaft sind gemäß Artikel 997 CC nach ihrer Erklärung grundsätzlich unwiderruflich und können nur dann angefochten werden, wenn Willensmängel vorliegen, die zur Anfechtung der Einwilligung berechtigen, oder ein bislang unbekanntes Testament auftaucht.
Wie kann ich nach einer Erbschaftsannahme in Spanien eine sich im Nachlass befindliche Immobilie umschreiben?
Fällt eine spanische Immobilie in den Nachlasses und wird die entsprechende Grundbuchumschreibung zugunsten des Erben angestrengt, muss dem zuständigen Eigentumsregister der Erbtitel in Form der Urkunde über die Annahme und Zuweisung einer Erbschaft zu Eintragungszwecken vorgelegt werden (Erbschaftsannahmeurkunde), die Escritura de Aceptación y Adjudicacón de Herencia.
Ferner ist darauf zu achten, dass auch die Umschreibung im Kataster zu Grundsteuerzwecken zugunsten des/der Erben erfolgt.
Beizubringen kann in diesem Rahmen gegebenenfalls auch ein Nachweis über die Zahlung der entsprechenden gemeindlichen Wertzuwachssteuer sein.
Der Begriff des Erbtitels geht auf Artikel 14 des spanischen Hypothekengesetzes zurück. Diese Vorschrift verwendet explizit den Begriff des Erbtitels – dem título de la sucesión.
Erforderliche Unterlagen für die Errichtung der spanischen Erbschaftsannahmeurkunde
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Sterbeurkunde des Erblassers, Certificado de defunción
bei Nichtansässigen: Sterbeurkunde + beeidigte Übersetzung ins Spanische, mitunter auch ausreichend: internationale Sterbeurkunde - Bescheinigung über letztwillige Verfügungen des Erblassers, Certificado de últimas voluntades; einzuholen beim zentralen spanischen Testamentsregister; generell wird auch gefordert: Bescheinigung des zentralen Testamentsregisters aus dem Heimatstaat des Erblassers.
- Bescheinigung über zu Lebzeiten des Erblassers abgeschlossene Lebensversicherungen (Certificado de Contratos de Seguros de cobertura de fallecimiento)
- Kopie eines Ausweisdokuments des Erblassers + N.I.E.-Bescheinigung bei ausländischem Erblasser
- Ausweisdokument des Erben + N.I.E.-Bescheinigung bei ausländischem Erben
- Testament des Erblassers oder bei Ausländern: Erbschein (DE) | Erbenbescheinigung (CH) | Einantwortungsbeschluss (AT) + jeweils beeidigte Übersetzung und Haager Apostille oder Europäisches Nachlasszeugnis
- Beachten Sie: Hat der Erblasser zu Lebzeiten kein Testament errichtet, ist regelmäßig eine notarielle Bescheinigung über die Feststellung der gesetzlichen Erben beizubringen (sogenannte Declaración de Herederos Abintestato)
- Ggfs. Bankbescheinigung/en mit genauen Kontoinformationen sowie Saldenstand auf Bankkonten des Erblassers zum Sterbedatum zwecks Kontoumschreibung
- Ggfs. Zulassungsbescheinigungen / Fahrzeugpapiere betreffend Kraftfahrzeuge des Erblassers
- Ggfs. Kopien der Eigentumstitel der über sich im Nachlass befindlichen Immobilien
Keine ausdrückliche Frist für die Erbschaftsannahme in Spanien
Die gesetzlichen Vorschriften des spanischen Erbrechts sehen im Grundsatz keine ausdrückliche Frist für die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft vor.
Nach allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsgrundsätzen beträgt die Frist jedoch 30 Jahre.
Frist zur Annahme oder Ausschlagung der spanischen Erbschaft bei formellem Ersuchen gegenüber dem zum Erbe berufenen - Notarielle Aufforderung
Eine andere Frist kann indessen dann gelten, wenn eine interessierte Person einen spanischen Notar aufsucht und ein berechtigtes Interesse daran nachweist, dass der Erbe die Erbschaft annimmt oder ausschlägt.
In diesem Fall kann der Notar gemäß Artikel 1005 Satz 1 CC die zur Erbschaft berufene Person förmlich auffordern, sich innerhalb von 30 Kalendertagen zu erklären, ob sie die Erbschaft annimmt oder ausschlägt.
Der Notar weist in der förmlichen Aufforderung ausdrücklich darauf hin, dass die Annahme entweder in einfacher Weise oder unter der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses erfolgen kann.
Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung, gilt die Erbschaft gemäß Artikel 1005 Satz 2 CC als einfach angenommen, worauf der Notar hinzuweisen hat.
Einreichung der Erklärung über die spanische Erbschaftsteuer und Grundsätze zu ihrer Frist
Nach notarieller Erteilung der Erbschaftsannahmeurkunde muss eine entsprechende Erbschaftsteuererklärung bei den zuständigen spanischen Steuerbehörden (AEAT) über das Formblatt 650 eingereicht werden. Hierbei sind etwaige Steuern abzuführen. Lesen Sie hierzu unseren Sonderbeitrag zur spanischen Erbschaftsteuer.
Im Einklang mit den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften* ist die spanische Erbschaftsteuer innerhalb von sechs Monaten nach dem Versterben des Erblassers zu erklären und abzuführen. Die Erklärung und Abführung erfolgt im Wege der Selbstveranlagung (autoliquidación).
Eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der Erklärung spanischen Erbschaftsteuer kann allerdings innerhalb der ersten fünf Monate der Sechsmonatsfrist beantragt werden.
*Artikel 67 Königliches Dekret 1629/1991 vom 8. November über die Verabschiedung der Verordnung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Kraftfahrzeuge (Kfz) und Nachlassabwicklung in Spanien
Fallen in den Nachlass auch Fahrzeuge, so sind die entsprechenden Unterlagen im Zuge der Nachlassabwicklung umzuschreiben. Zu den notwendigen Unterlagen gehören:
- Technische Fahrzeugunterlagen (ficha técnica)
- Zulassungsbescheinigung bzw. Fahrzeugscheine (permiso de circulación, certificado de matriculación)
- Ggfs. Vertrag über den Fahrzeugkauf
FAQ Nachlassabwicklung in Spanien (2026)
Welche Schulden werden nach spanischem Erbrecht vererbt und welche nicht?
Der Erbe, der die entsprechende Erbschaft in einfacher Weise annimmt, übernimmt regelmäßig sämtliche Schulden bzw. Verbindlichkeiten des Erblassers, mit Ausnahme von Bußgeldern bzw. Sanktionen. Diese sind höchstpersönlicher Natur (carácter personalísimo). Hatte der Verstorbene beispielsweise eine Steuerschuld gegenüber den spanischen Steuerbehörden, die mit einer Sanktion auferlegt war, so würde die respektive Steuerschuld bestehen bleiben und vom Erben nach Erbschaftsannahme grundsätzlich übernommen werden, die Sanktion jedoch nicht.
Anders liegt der Fall, wenn der Erbe die Erbschaft unter Anfertigung eines Nachlassverzeichnisses annimmt. Der Erbe haftet in diesem Falle lediglich mit den Vermögenswerten des Nachlasses für etwaige Nachlassverbindlichkeiten. Das eigene Vermögen bleibt insofern unangetastet.
Kann man eine Erbschaft in Spanien ausschlagen, wenn nachträglich unbekannte Schulden auftauchen?
Eine einmal angenommene Erbschaft in Spanien kann nicht mehr ausgeschlagen werden, selbst wenn nachträglich unbekannte Schulden auftauchen. Die Annahme der Erbschaft ist im Grundsatz unwiderruflich, es sei denn es bestanden Willensmängel bei der Erbschaftsannahme oder es taucht ein bislang unbekanntes Testament auf.
Wie lässt sich vor Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft feststellen, welche Schulden der Verstorbene hatte?
Die Ermittlung, ob der Verstorbene zu Lebzeiten (erhebliche) Schulden hatte, ist in der Praxis nicht selten mit Schwierigkeiten verbunden – es sei denn, entsprechende Informationen finden sich in seinen persönlichen Unterlagen. Mögliche Anlaufstellen zur Klärung sind die spanischen Steuerbehörden, die Sozialversicherungskasse (Tesorería de la Seguridad Social) sowie die Gemeinden, in denen der Verstorbene Immobilien besessen hat.
Zusätzlich kann Kontakt zu Banken aufgenommen werden, bei denen der Verstorbene Konten oder andere Finanzprodukte führte, um Auskünfte über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzuholen. Als möglicher Erbe hat man ein berechtigtes Interesse daran, über sämtliche Aktiva und Passiva informiert zu werden.
Ist eine persönliche Anwesenheit bei der notariellen Errichtung der Urkunde über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft in Spanien erforderlich?
Nein, es besteht keine Verpflichtung zur persönlichen Anwesenheit im Rahmen des Notartermins zur Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft in Spanien.
Erben können sich in diesem Rahmen kraft einer notariellen Vollmacht vertreten lassen.
Bei notariellen Vollmachten, die nicht in Spanien erteilt worden sind, muss eine beeidigte Übersetzung ins Spanische vorliegen. Zudem muss die notarielle Vollmacht regelmäßig mit einer Haager Apostille versehen sein.
Was muss im Rahmen einer Nachlassabwicklung in Spanien für die Umschreibung eines Bankkontos des Erblassers auf den Erben beachtet werden?
Spanische Banken verlangen regelmäßig für die Umschreibung des Kontos die Vorlage des entsprechenden Erbtitels, d.h. der Erbschaftsannahmeurkunde zugunsten des Erben, der die Kontoumschreibung zu seinen Gunsten fordert.
Wer zahlt die Notarkosten für die Errichtung einer Erbschaftsannahmeurkunde?
Die Kosten sind grundsäzlich durch die Erben zu tragen.
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