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Vermächtnis im spanischen Erbrecht

Vermächtnis in Spanien

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Steven Rudmann
Rechtsanwalt & Abogado
Letzter Bearbeitungsstand: 01.08.2025

Das spanische Erbrecht erlaubt es dem Testierenden, über sein Vermögen entweder im Wege der Erbeinsetzung oder durch ein Vermächtnis zu verfügen. Daher unterscheidet Artikel 660 des spanischen Zivilgesetzbuches zwischen Erben (heredero) und dem Vermächtnisnehmer (legatario). Der vorliegende Beitrag dient einer Einführung in die rechtlichen Grundlagen des Vermächtnisses im allgemeinen spanischen Erbrecht.

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Das Vermächtnis im spanischen Erbrecht

Während bei der Erbeinsetzung nach den Grundsätzen des spanischen Erbrechts lediglich die Bestimmung der Erben ausreicht, erfordert die Anordnung eines Vermächtnisses (legado) die ausdrückliche Zuweisung bestimmter Nachlassgegenstände oder spezifischer Rechte zugunsten des Vermächtnisnehmers.

Der Vermächtnisnehmer erlangt mit dem Tod des Erblassers – der Wortlaut von Artikel 881 des spanischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil, „CC“) verwendet an dieser Stellen den Begriff des testador –  einen Anspruch auf das Vermächtnis. Dieser Anspruch geht im Todesfall auch auf seine eigenen Erben über.

Die Zuweisung eines Vermächtnisses in einer Erbschaft führt dazu, dass die betroffenen Vermögenswerte nicht in den Erbteil der Erben fallen. Vielmehr stehen diese Vermögenswerte unmittelbar dem Vermächtnisnehmer zu.

Für die Annahme eines Vermächtnis bestehen im Grundsatz keine besonderen Vorschriften. Etwas anderes kann sich insbesondere dann ergeben, wenn der Testierende ein Vermächtnis über eine bestimmte Immobilie angeordnet hat (siehe unten).

Vermächtnis in Spanien - Modalitäten im Überblick

Die Vorschriften des spanischen Erbrechts differenzieren im Hinblick auf das Vermächtnis zwischen verschiedenen Modalitäten:

1. Vermächtnis über eine fremde Sache

Sofern der Erblasser ein Vermächtnis über eine Sache anordnet, die nicht in seinem Eigentum steht, spricht man im spanischen Erbrecht von einem Vermächtnis fremder Sachen (legado de cosa ajena).

Voraussetzung für die Wirksamkeit ist, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Anordnung des Vermächtnisses positive Kenntnis davon hat, dass die respektive Sache nicht in seinem Eigentum steht. 

Der Erbe ist dann rechtlich verpflichtet, die entsprechende Sache zu erwerben, um sie dem Vermächtnisnehmer zu verschaffen.

Sofern der Erwerb der Sache durch den Erben nicht möglich ist, hat er zugunsten des Vermächtnisnehmers einen angemessenen Wert (justa estimación) zu leisten. 

Ein Vermächtnis fremder Sachen kann beispielsweise eine Immobilie betreffen, die im Eigentum einer vom Erblasser gegründeten Einpersonengesellschaft steht.

Wusste der Erblasser im Zeitpunkt der Anordnung des Vermächtnisses nicht, dass die entsprechende Sache nicht in seinem Eigentum steht, so ist das Vermächtnis im Einklang mit Artikel 862 Abs. 1 CC nichtig. 

Das Vermächtnis wird jedoch wirksam, wenn der Erblasser die entsprechende Sache nach Errichtung des Testaments erwirbt. 

2. Vermächtnis einer konkreten bestimmten und sich im Eigentum des Erblassers befindlichen Sache

Handelt es sich bei dem Vermächtnis um eine bestimmte, im Eigentum des Erblassers stehende Sache (cosa específica), so erwirbt der Vermächtnisnehmer mit dem Tod des Erblassers das entsprechende Eigentum daran.

Ordnet der Erblasser das Vermächtnis über eine bestimmte Immobilie an, so ist der Vermächtnisnehmer gemäß Artikel 47 Abs. 1 des spanischen Hypothekengesetzes berechtigt, eine Sicherungseintragung (anotación preventiva) im Eigentumsregister eintragen zu lassen. 

Eine Sicherungseintragung kann auch im Zuge eines gemeinsamen Einvernehmens zwischen den Parteien oder durch gerichtliche Anordnung erfolgen – hierfür gelten besondere Vorschriften, auf die vorliegend nicht eingegangen wird.

Gemäß Artikel 882 Abs. 1 CC hat der Vermächtnisnehmer Anspruch auf die Früchte oder ausstehenden Erträge. Hierzu gehören jedoch nicht solche, die vor dem Tod entstanden, aber noch nicht geleistet wurden. 

3. Vermächtnis einer mit einem Nießbrauch, Nutzungs- oder Wohnrecht belasteten Sache

Ist die entsprechende Sache mit einem Nießbrauch (usufructo), Nutzungs- oder Wohnrecht belastet, bleiben diese gegenüber dem Vermächtnisnehmer wirksam, bis sie nach den gesetzlichen Maßstäben erlöschen.

4. Vermächtnis einer gepfändeten oder hypothekarisch belasteten Sache

Ordnet der Erblasser das Vermächtnis über eine Sache an, das zur Absicherung einer fälligen Verbindlichkeit (deuda exigible) gepfändet oder hypothekarisch belastet ist, hat der Erbe diese Verbindlichkeit im Einklang mit Artikel 867 Abs. 1 CC zu begleichen.

Zahlt stattdessen der Vermächtnisnehmer aufgrund einer entsprechenden Nichtleistung durch den Erben, übernimmt er rechtlich im Wege eines Rückgriffsrechts die Stellung des Gläubigers gegenüber dem Erben.

Andere dauerhafte oder zeitlich begrenzten Belastungen der vermächtnisgegenständlichen Sache gehen auf den Vermächtnisnehmer über. Nach Artikel 867 Abs. 3 CC sind Zinsen oder Einkünfte, die bis zum Tod des Erblassers angefallen sind, vom Nachlass zu tragen.

5. Vermächtnis hinsichtlich einer Forderung gegenüber einem Dritten

Ein Vermächtnis über eine Forderung (crédito) gegenüber einem Dritten oder der Erlass oder Befreiung von einer Schuld des Vermächtnisnehmers, hat nur insoweit Wirkung, wie die entsprechende Forderung oder Schuld beim Tod des Erblassers noch besteht.

Sofern sich das Vermächtnis auf eine Forderung gegenüber einem Dritten bezieht, hat der Erbe zugunsten des Vermächtnisnehmers alle bestehenden Ansprüche gegen den Schuldner abzutreten. 

Erlässt der Erblasser dem Vermächtnisnehmer eine eigene Schuld, hat der Erbe auf Ersuchen des Vermächtnisnehmers eine schriftliche Bestätigung über die Zahlung (carta de pago) auszustellen.

Nach der Bestimmung des Artikel 870 Abs. 4 CC umfasst das Vermächtnis in beiden Fällen auch die Zinsen, die im Zusammenhang mit der Forderung oder der Schuld bis zum Tod des Erblassers geschuldet waren.

Was sind alternative Vermächtnisse im spanischen Erbrecht?

Das spanische Erbrecht kennt auch alternative Vermächtnisse.

Ein solches alternatives Vermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser in seinem Testament dem Vermächtnisnehmer eine von mehreren Sachen mit dem Recht zuwendet, eine dieser Sache auszuwählen.

Der Erbe ist in diesem Fall belastet und zur Übergabe der von dem Vermächtnisnehmer gewählten Sache verpflichtet.

Vermächtnis und Umschreibung einer Immobilie in Spanien

Artikel 81 der spanischen Hypothekenverordnung enthält vier Möglichkeiten, wie eine vermächtnisgegenständliche Immobilie im Eigentumsregister eingetragen werden kann:

FAQ - Vermächtnis im spanischen Erbrecht

Wie kann ich erfahren, ob der Erblasser ein Vermächtnis in Spanien zu meinen Gunsten angeordnet hat?

Hierfür ist die Kenntnisnahme vom Inhalt des Testaments des Erblassers notwendig. Mit der Sterbeurkunde kann beim spanischen Zentralregister für letztwillige Verfügungen (Registro de Actos de Última Voluntad) ermittelt werden, welcher Notar das letzte Testament des Erblassers beurkundet hat. Mit dieser Information kann man sich an den entsprechenden Notar wenden. Sofern der Erblasser ein entsprechendes Vermächtnis zugunsten des Vermächtnisnehmer angeordnet hat, händigt das Notariat eine Kopie des Testaments aus.

Gibt es in Spanien die Möglichkeit der Anordnung eines Vermächtnisses ohne Testament?

Nein. Ein Vermächtnis geht nach den Grundsätzen des spanischen Erbrechts stets auf eine letztwillige Verfügung des Erblassers in einem Testament zurück. Hat der Erblasser zu Lebzeiten kein Testament errichtet oder ist das Testament nichtig, so kommt lediglich die gesetzliche Erbfolge zum Zuge.

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