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Spanisches Erbrecht - Einführung

Spanisches Erbrecht - Wichtige einführende Hinweise (2025)

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Steven Rudmann
Rechtsanwalt & Abogado
Letzter Bearbeitungsstand: 03.08.2025

Spanisches Erbrecht - Einführung

Das spanische Erbrecht ist ein grundlegender Teilbereich des spanischen Zivilrechts und regelt unter anderem die Übertragung von Vermögenswerten, Rechten und Verpflichtungen einer verstorbenen Person auf deren Erben und Vermächtnisnehmer.

Zentrale Vorschriften zum spanischen Erbrecht finden sich im spanischen Zivilgesetzbuch (Código Civil, „CC“) in den Artikeln 657 bis 1087 CC.

Daneben gelten in einigen Autonomen Gemeinschaften – wie etwa im Baskenland, in Navarra, Katalonien, Galizien oder auf den Balearischen Inseln – Foralrechte mit abweichenden Vorschriften, unter anderem zu Pflichtteile oder der Testierfreiheit.

In Bezug auf die steuerliche Behandlung verfügen zahlreiche Autonome Gemeinschaften über eigene Regelungen, die gegenüber den allgemeinen Vorschriften Vorrang genießen.

In grenzüberschreitenden Fällen, etwa wenn deutsche Staatsangehörige Vermögen in Spanien hinterlassen, findet insbesondere die EU-Erbverordnung Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 Anwendung.

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Ab wann gehen Erbrechte unter spanischem Erbrecht über?

Die Erbrechte einer Person gehen nach den Grundsätzen des spanischen Erbrechts mit dem Zeitpunkt ihres Todes über.

Nach den gesetzlichen Maßstäben erfolgt der Erwerb einer Erbschaft (adquisición de herencia) kraft ihrer Annahme. 

Ihre Wirkungen reicht dabei auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers zurück.

Erbrecht Spanien - Umfang des Nachlasses

Der Nachlass umfasst nach spanischem Erbrecht sämtliche Vermögenswerte, Rechte und Verpflichtungen einer Person, die durch ihren Tod nicht erlöschen.

Erbschaften in Spanien haben einen universellen Charakter (carácter universal de la herencia).

Eine teilweise Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft ist daher – wie sich im Zusammenspiel mit Artikel 990 CC ergibt – nicht möglich.

Auch eine befristete oder bedingte Annahme oder Ausschlagung ist ausgeschlossen.

Wer ist im spanischen Erbrecht erbfähig?

Erbfähig sind aufgrund eines Testaments oder kraft gesetzlicher Erbfolge alle Personen, die nicht durch Gesetz für erbunfähig erklärt sind. 

Wer erbunfähig ist, ergibt sich aus den Artikeln 745 ff. CC, die spezifische Sondervorschriften enthalten – z.B. nicht gesetzlich zugelassene Vereinigungen oder Kooperationen.

Wie wird die Erbfolge im spanischen Erbrecht bestimmt?

Die Erbfolge bestimmt sich entweder durch den Willen des Erblassers in einem Testament. Fehlt ein solches, richtet sich diese alternativ nach den gesetzlichen Maßgaben (gesetzlichen Erbfolge). 

Das spanische Erbrecht sieht insofern eine testamentarische Erbfolge (sucesión testamentaria) oder die gesetzliche Erbfolge (sucesión legítima) vor.

Dem Wortlaut von Artikel 658 Abs. 1 CC lässt sich entnehmen, dass die gesetzliche Erbfolge nur subsidiär im Falle des Nichtbestehens eines Testaments (bzw. Nichtigkeit) zur Anwendung kommt. 

Spanisches Erbrecht: Was ist der Unterschied zwischen Erben und Vermächtnisnehmern?

Erbe (heredero) ist gemäß Artikel 660 CC, wer kraft eines Universaltitels in die Erbfolge  eintritt. 

Vermächtnisnehmer (legatario) ist, wer kraft eines bestimmten Titels (título particular) nachfolgt. Der Erblasser verfügt beim Vermächtnis über einen bestimmten Vermögensgegenstand. 

Wie funktioniert das Pflichtteilsrecht in Spanien und welche Rechte haben Erben und Ehepartner am Nachlass?

Der fünfte Abschnitt, der spanischen Erbvorschriften, der mit Artikel 806 CC beginnt, behandelt die Pflichtteile.

Diese Vorschrift definiert die legítima als den Teil des Nachlasses, über den der Erblasser nicht frei verfügen kann, weil das Gesetz ihn bestimmten Erben vorbehält, den sogenannten Noterben bzw. zwingenden Erben (herederos forzosos).

Es handelt sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Entscheidung 293/2019 des Tribunal Supremo vom 24. Mai 2019) um ein grundlegendes Recht der Noterben, dessen Auszahlung durch den Erblasser nicht auf einen späteren Zeitpunkt aufgeschoben werden darf, außer in den ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Fällen.

Dieses Recht kommt den Nachkommen (Kinder, Enkel, etc.) zu und in Ermangelung derer den Eltern oder Vorfahren des Erblassers – allgemein 2/3 am Nachlass.

Der Ehegatte, der zum Zeitpunkt des Todes seines Ehepartners weder rechtlich noch tatsächlich von diesem getrennt war, hat, wenn er gemeinsam mit Kindern oder sonstigen Abkömmlingen zur Erbschaft berufen ist, Anspruch auf den Nießbrauch (usufructo) an dem Drittel des Nachlasses, das für Aufbesserungen (mejora) bestimmt ist, vgl. Artikel 834 CC.

Kann ich eine geerbte Immobilie in Spanien einfach verkaufen?

Befindet sich eine in Spanien belegene Immobilie im Nachlass, ist darauf zu achten, dass für einen zu einem späteren Zeitpunkt angedachten Verkauf an einen Dritten eine Erbschaftsannahme in Spanien erfolgen muss.

Hierzu ist die Errichtung einer Urkunde über die Annahme und Zuweisung der Erbschaft erforderlich (Escritura de Aceptación y Adjudicación de Herencia), die im Grundbuch einzutragen ist. 

Ein Weiterverkauf der Erben ohne die Grundbucheintragung der entsprechenden Erbschaftsannahmeurkunde ist aufgrund des Prinzips der Eigentümerkette „tracto sucesivo“ nicht möglich.

Dieses Prinzip folgt aus Artikel 20 Absatz 1 des spanischen Hypothekengesetzes. Diese Vorschrift besagt, dass das Recht der Person, die eine Verfügung über eine Immobilie trifft oder in deren Namen diese erfolgt, zuvor im Grundbuch eingetragen oder vermerkt sein muss, damit ein Titel eingetragen oder vermerkt werden kann, durch den Eigentum oder andere dingliche Rechte an der Immobilie festgestellt, übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben werden.

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Weitere einführende Artikel zum spanischen Erbrecht

FAQ - Spanisches Erbrecht

Wie ist die Erbfolge in Spanien?

Die Erbfolge in Spanien kann sich zum einen nach den testamentarischen Bestimmungen des Erblassers richten. Sofern der Erblasser zu Lebzeiten kein Testament errichtet hat oder das Testament in irgendeiner Weise nichtig ist, gilt die gesetzliche Erbfolge.  

Wie kommt das deutsche Erbrecht zur Anwendung, wenn ich in Spanien lebe und meinen Nachlass regeln möchte?

Sofern der in Spanien lebender Erblasser deutscher Staatsangehöriger ist und wünscht, dass nach seinem Tod das deutsche Erbrecht zur Anwendung kommt, muss er in einem Testament ausdrücklich eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts treffen. Andernfalls droht aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts in Spanien die Anwendung des spanischen Erbrechts.

Was ist, wenn der Erblasser in Spanien mehrere Testamente hinterlassen hat?

In diesem Falle kommt grundsätzlich das zuletzt errichtete Testament zur Anwendung.

Nach Artikel 739 Abs. 1 CC führt die Errichtung eines neuen Testaments zum Widerruf des vorherigen, vorbehaltlich einer ausdrücklichen Bestimmung des Erblassers, dass das vorbestehende teilweise oder ganz fortbestehen soll.

Jedoch kann ein zu einem früheren Zeitpunkt errichtetes Testament wieder Gültigkeit erlangen, wenn der Erblasser das spätere Testament widerruft und zugleich ausdrücklich erklärt, dass das frühere wieder gelten soll, so gemäß Artikel 739 Abs. 2 CC.

Praxishinweis: Wer mehrere Testamente errichtet – etwa in verschiedenen Ländern – sollte klar angeben, ob frühere Testamente widerrufen oder aufrechterhalten werden sollen. Unklare oder widersprüchliche Testamente können zur Teilnichtigkeit oder zu Erbstreitigkeiten führen.

Gibt es im spanischen Erbrecht das Instrument des Erbvertrags?

Nein. Erbverträge sind nach den allgemeinen Bestimmungen des spanischen Erbrechts im Grundsatz unzulässig, vorbehaltlich gesetzlich zugelassener Ausnahmen und etwaiger Vorgaben aus Foralrechten.

Sie haben Rückfragen oder benötigen weitere Informationen zum spanischen Erbrecht?

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