Spanisches Erbrecht (2026)
Rechtsanwalt & Abogado
Inhaltsübersicht
Erbrecht in Spanien - Einführende Hinweise und Gegenstand
Das spanische Erbrecht ist ein praxisbedeutender Teilbereich des allgemeinen Zivilrechts und ist generell in den Bestimmungen der Artikel 657 bis 1087 des spanischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil, „CC“) normiert.
Das Erbrecht in Spanien regelt unter anderem die Übertragung von Vermögenswerten zugunsten von Erben und Vermächtnisnehmern und in welcher Form der Erblasser über seine Vermögensgüter letztwillige Verfügungen treffen kann, vornehmlich durch Testament.
Darüber hinaus enthalten die spanischen Erbrechtsvorschriften auch zahlreiche Bestimmungen zum Pflichtteils- und Noterbrecht.
Anwalt Erbrecht Spanien
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Allgemeines spanisches Zivilrecht, Foralrechte und besondere Zivilrechte
Ob bei erbrechtlichen Sachverhalten mit Bezug zu Spanien das allgemeine spanische Erbrecht (derecho civil común) oder bestimmte Foralrechte (derecho foral) oder besondere Zivilrechte (derecho civil especial) anwendbar sind, entscheidet die zivilrechtliche Zugehörigkeit (vecindad civil) im Sinne von Artikel 14 CC.
Foralrechte in Spanien enthalten Vorschriften, die spezifisch von den allgemeinen erbrechtlichen Regelungen abweichen, vor allem im Hinblick auf das Pflichtteils- bzw. Noterbrecht oder auch der Testierfreiheit. Dies betrifft die Autonomen Gemeinschaften Aragón, Navarra, Galizien, das Baskenland oder die Balearischen Inseln.
Daneben existieren weitere besondere Zivilrechte. So hat der Gesetzgeber in Katalonien im vierten Buch des katalanischen Zivilgesetzbuches eigenständige erbrechtliche Vorschriften geschaffen, die Vorrang vor dem allgemeinen spanischen Erbrecht genießen.
Erbrecht in Spanien und die zivilrechtliche Zugehörigkeit (vecindad civil)
Gemäß Artikel 14 Abs. 2 CC übernehmen Kinder in Spanien grundsätzlich automatisch die zivilrechtliche Zugehörigkeit ihrer Eltern, die vecindad civil.
Dessen ungeachtet entsteht die zivilrechtliche Zugehörigkeit durch ununterbrochenen Wohnaufenthalt (residencia continuada) von zwei Jahren in einem bestimmten Gebiet und sofern der Betroffene seine Absicht zur entsprechenden Begründung erklärt.
Einer derartigen Erklärung bedarf es nicht, sofern ein kontinuierlicher Wohnaufenthalt von zehn Jahren vorliegt.
Anwendung der Europäischen Erbrechtsverordnung (ErbVO) bei grenzüberschreitenden Erbfällen mit Spanien
In grenzüberschreitenden Erbfällen mit Bezug zu Spanien sind regelmäßig die Vorschriften der EU-Erbverordnung Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 zu berücksichtigen. Anzuwenden ist die ErbVO auf die Rechtsfolge von Todes wegen und sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
In erbrechtlichen Fällen mit grenzübergreifendem Charakter wird regelmäßig das anzuwendende Recht zu ermitteln sein. Zudem kann es in Einzelfällen erforderlich sein, die Wirksamkeit einer getroffenen Rechtswahl zu prüfen. Praktische Schwierigkeiten können sich beispielsweise dann ergeben, wenn der Testierende eine teilweise Rechtswahl getroffen hat.
Erbschaftsübergang im spanischen Erbrecht, Erbschaftsannahme- und ausschlagung, Erblasser mit spanischem Immobilienbesitz
Die Erbrechte einer Person gehen nach den Grundsätzen des spanischen Erbrechts mit dem Zeitpunkt ihres Todes über.
Nach den gesetzlichen Maßstäben erfolgt der Übergang der Erbschaft (adquisición de herencia) kraft ihrer Annahme. Die Wirkung der Erbschaftsannahme reicht dabei auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers zurück.
Die Erbschaftsannahme kann in Spanien grundsätzlich formlos ausdrücklich oder konkludent erfolgen und zu jeder Zeit, sofern – nach allgemeiner Ansicht – die Möglichkeit zur Erbschaftsklage (acción para reclamar la herencia) nicht verjährt ist.
Alternativ ist auch die Annahme einer Erbschaft unter Anfertigung eines Nachlassverzeichnisses möglich.
Hatte der Erblasser zu Lebzeiten Immobilienbesitz in Spanien, wird regelmäßig eine entsprechende öffentliche Urkunde über die Annahme und Zuweisung der Erbschaft notariell zu errichten sein, die sogenannte Escritura de Adjudicación y Aceptación de Herencia (siehe unten).
Erforderliche Unterlagen für spanische Erbschaftsannahmeurkunde
Für die Errichtung einer spanischen Erbschaftsannahmeurkunde müssen folgende Bescheinigungen bzw. Urkunden vorliegen:
- Sterbeurkunde (zweckmäßig internationale Sterbeurkunde)
- Bescheinigung über letztwillige Verfügungen (certificado de actos de última voluntad)
- Bescheinigung über Lebensversicherungen
Weiterhin müssen für den Zeitpunkt der notariellen Annahme der Erbschaft in Spanien folgende Dokumente beigebracht werden:
- Ausländischer Erbschein als Erbtitel, Europäisches Nachlasszeugnis
- Ggfs. ausländisches Testament bzw. beglaubigte Abschrift des spanischen Testaments
- Ggfs. Familienbuch
- Ggfs. Kopie Eheurkunde
- Kopie Personalausweis oder Reisepass des Erblassers
- Grundbuchauszug bei Immobilienbesitz bzw. Kopie Eigentumstitel
- NIE-Bescheinigung
- Weitere Wertangaben (z.B. Saldenbescheinigung Bank betreffend Versterbensdatum)
Die zu einer Erbschaft berufenen Personen können in Spanien eine Erbschaft auch ausschlagen. Hierfür ist jedoch die Errichtung einer entsprechenden notariellen Urkunde notwendig.
Erbschaftsannahme in Spanien durch Minderjährige
Für die einfache Erbschaftsannahme durch Minderjährige bedarf es im Einklang mit Artikel 166 CC einer gerichtlichen Genehmigung zugunsten der Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter.
Wird die gerichtliche Genehmigung verweigert, ist die Erbschaftsannahme nach Artikel 166 Abs. 2 CC nur unter Anfertigung eines Nachlassverzeichnisses möglich, da dieser Art der Erbschaftsanname eine Vermögensschutzfunktion zukommt.
Umfang des Nachlasses bei einer Erbschaft in Spanien
Der Nachlass umfasst unter dem spanischen Erbrecht sämtliche Vermögenswerte, Rechte und Verpflichtungen einer Person, die durch ihren Tod nicht erlöschen.
Erbschaften in Spanien haben einen universellen Charakter (carácter universal de la herencia).
Eine teilweise Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft ist daher, wie es sich unter Verweis auf Artikel 990 CC ergibt, nicht möglich.
Auch eine befristete oder bedingte Annahme oder Ausschlagung ist ausgeschlossen.
Wer ist im spanischen Erbrecht erbfähig?
Erbfähig sind aufgrund eines Testaments oder kraft gesetzlicher Erbfolge alle Personen, die nicht durch Gesetz für erbunfähig erklärt sind.
Wer erbunfähig ist, ergibt sich aus den Artikeln 745 ff. CC, die spezifische Sondervorschriften enthalten, z.B. nicht gesetzlich zugelassene Vereinigungen oder Kooperationen.
Testamentarische Erbfolge und gesetzliche Erbfolge in Spanien
Die Erbfolge in Spanien kann sich zum einen durch die letztwilligen Verfügungen des Erblassers in einem Testament ergeben.
Hat der Erblasser kein Testament zu Lebzeiten errichtet, wird sich die Erbfolge regelmäßig nach den gesetzlichen Vorschriften richten. Man spricht in diesem Falle von der sogenannten gesetzlichen Erbfolge.
Das spanische Erbrecht differenziert also zwischen der testamentarischen Erbfolge (sucesión testamentaria) und der gesetzlichen Erbfolge (sucesión legítima).
Dem Wortlaut von Artikel 658 Abs. 1 CC lässt sich entnehmen, dass die gesetzliche Erbfolge nur im Falle des Nichtbestehens eines Testaments (bzw. Nichtigkeit) zur Anwendung kommt.
Das Erbrecht in Spanien kennt verschiedene Testamentsarten. Zu den allgemeinen Testamenten werden das eigenhändige, offene und geschlossene Testament gezählt. Zudem existieren besondere Testamente, wie etwa das militärische, das Seetestament oder im Ausland errichtete Testamente.
Testamentsanfechtung nach spanischem Recht
Testamente können nach spanischen Rechtsgrundsätzen auch gerichtlich über eine entsprechende Klage mit dem Ziel der Feststellung der teilweisen oder vollständigen Nichtigkeit angefochten werden (impugnación de testamento).
Als Anfechtungsgründe kommen beispielsweise die fehlende Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Testierenden im Zeitpunkt der Testamentserrichtung angeführt werden, die Testamentserrichtung unter Zwang und/oder Gewalt, formelle Nichtigkeitsgründe sowie die Verletzung zwingender Pflichtteile von Noterben (herederos forzosos) in Betracht.
Bei einer (Teil-)Anfechtung eines Testaments gilt nach Artikel 1964 Abs. 2 CC eine fünfjährige Anfechtungsfrist, die ab dem Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers beginnt oder ab Erhalt der entsprechenden beglaubigten Abschrift des Testaments. Teilweise kann sich diese Frist auch auf vier Jahre reduzieren (Enterbung).
Testamentsvollstrecker und Nachlassverteiler bzw. Erbteiler im spanischen Erbrecht
Einem Testierenden steht es nach Grundsätzen des spanischen Erbrechts frei, einen oder mehrere Testamentsvollstrecker (albacea) zu benennen, unter Zuweisung bestimmter Befugnisse. Es besteht jedoch keine gesetzliche Pflicht, in einem Testament einen Testamentsvollstrecker zu benennen.
Ferner kann der Testierende gemäß der Bestimmung des Artikel 1057 CC eine Person bestimmen, die für die (reine) Aufteilung des Nachlasses zuständig ist.
Der sogenannte Erbteiler bzw. Nachlassverteiler (contador-partidor) legt konkret fest, welche einzelnen Vermögensgegenstände, z.B. Immobilien, Bankguthaben und/oder Gesellschaftsanteile, jedem einzelnen Erben zugewiesen werden.
Unterschied zwischen Erben und Vermächtnisnehmern im spanischen Erbrecht und Erbengemeinschaft in Spanien
Erbe (heredero) ist nach spanischen Rechtsgrundsätzen gemäß Artikel 660 CC, wer kraft eines Universaltitels in die Erbfolge eintritt.
Vermächtnisnehmer (legatario) ist im spanischen Erbrecht, wer kraft eines bestimmten Titels (título particular) nachfolgt. Der Erblasser verfügt bei einem Vermächtnis (legado) über einen bestimmten Vermögensgegenstand.
Sind mehrere Erben vorhanden, so bilden diese ab der Erbschaftsannahme bis zur Auseinandersetzung grundsätzlich eine Erbengemeinschaft (comunidad hereditaria). Das spanische Zivilgesetzbuch enthält eine Vielzahl von Regelungen zur Auseinandersetzung (partición de herencia).
Wie funktioniert das Pflichtteilsrecht in Spanien und welche Rechte haben Erben und Ehepartner am Nachlass?
Der fünfte Abschnitt der spanischen Erbvorschriften behandelt die Pflichtteile (legítima).
Definiert wird die legítima als Teil des Nachlasses, über den der Erblasser nicht frei verfügen kann, weil das Gesetz ihn bestimmten Erben vorbehält. Bei diesen Erben handelt es sich um sogenannte Noterben bzw. zwingende Erben (herederos forzosos).
Es handelt sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Entscheidung 293/2019 des Tribunal Supremo vom 24. Mai 2019) um ein grundlegendes Recht der Noterben, dessen Auszahlung durch den Erblasser nicht auf einen späteren Zeitpunkt aufgeschoben werden darf, außer in den ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Dieses Recht kommt den Nachkommen (Kinder, Enkel, etc.) zu und in Ermangelung derer den Eltern oder Vorfahren des Erblassers, allgemein 2/3 am Nachlass.
Der Ehegatte, der zum Zeitpunkt des Todes seines Ehepartners weder rechtlich noch tatsächlich von diesem getrennt war, hat, wenn er gemeinsam mit Kindern oder sonstigen Abkömmlingen zur Erbschaft berufen ist, Anspruch auf den Nießbrauch (usufructo) an dem Drittel des Nachlasses, das für Aufbesserungen (mejora) bestimmt ist, vgl. Artikel 834 CC.
Die grundsätzliche dreiteilige Struktur spanischer Erbteile
a. 1/3: Zwingender Noterbteil (tercio de legítima estricta)
b. 1/3: „Aufbesserungsdrittel“ (tercio de mejora)
c. 1/3: Drittel zur freien Verfügbarkeit (tercio de libre disposición)
Kann ich eine in Spanien geerbte Immobilie einfach verkaufen?
Befindet sich eine in Spanien belegene Immobilie im Nachlass, ist darauf zu achten, dass für einen zu einem späteren Zeitpunkt angedachten Liegenschaftsverkauf regelmäßig eine formelle Erbschaftsannahme in Spanien durchzuführen ist.
Hierzu ist die Errichtung einer Urkunde über die Annahme und Zuweisung der Erbschaft erforderlich, die nach ihrer notariellen Erteilung im zuständigen Eigentumsregister einzutragen ist.
Der notarielle Weiterverkauf der Erben ohne vorherige Eintragung der entsprechenden Erbschaftsannahmeurkunde bringt aufgrund des Prinzips der Eigentümerkette „tracto sucesivo“ in der Praxis Schwierigkeiten mit sich. Käufer sollten sich hierbei beispielsweise durch Hinterlegung entsprechender Bankschecks und Freigabe bis zum Nachweis über die endgültige grundbuchrechtliche Eintragung der Erbschaftsannahmeurkunde absichern.
Das tracto-sucesivo-Prinzip folgt aus Artikel 20 Abs. 1 des spanischen Hypothekengesetzes. Diese Vorschrift bestimmt, dass das Recht der Person, die eine Verfügung über eine Immobilie trifft oder in deren Namen diese erfolgt, zuvor im Grundbuch eingetragen oder vermerkt sein muss, damit ein (weiterer) Titel eingetragen oder vermerkt werden kann, durch den Eigentum oder andere dingliche Rechte an der Immobilie festgestellt, übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben werden.
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FAQ - Spanisches Erbrecht
Wie ist die Erbfolge in Spanien?
Die Erbfolge in Spanien kann sich zum einen nach den testamentarischen Bestimmungen des Erblassers richten. Sofern der Erblasser zu Lebzeiten kein Testament errichtet hat oder das Testament in irgendeiner Weise nichtig ist, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Wie kommt das deutsche Erbrecht zur Anwendung, wenn ich in Spanien lebe und möchte, dass nach nach meinem Versterben das deutsche Erbrecht zur Anwendung kommt?
Sofern der in Spanien lebender Erblasser deutscher Staatsangehöriger ist und wünscht, dass nach seinem Tod das deutsche Erbrecht zur Anwendung kommt, muss er in einem Testament ausdrücklich eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts treffen. Andernfalls droht aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts in Spanien die Anwendung des spanischen Erbrechts.
Was ist, wenn der Erblasser in Spanien mehrere Testamente hinterlassen hat?
In diesem Falle kommt grundsätzlich das zuletzt errichtete Testament zur Anwendung.
Nach Artikel 739 Abs. 1 CC führt die Errichtung eines neuen Testaments zum Widerruf des vorherigen, vorbehaltlich einer ausdrücklichen Bestimmung des Erblassers, dass das vorbestehende teilweise oder ganz fortbestehen soll.
Jedoch kann ein zu einem früheren Zeitpunkt errichtetes Testament wieder Gültigkeit erlangen, wenn der Erblasser das spätere Testament widerruft und zugleich ausdrücklich erklärt, dass das frühere wieder gelten soll, so gemäß Artikel 739 Abs. 2 CC.
Praxishinweis: Wer mehrere Testamente errichtet – etwa in verschiedenen Ländern – sollte klar angeben, ob frühere Testamente widerrufen oder aufrechterhalten werden sollen. Unklare oder widersprüchliche Testamente können zur Teilnichtigkeit oder zu Erbstreitigkeiten führen.
Gibt es im allgemeinen spanischen Erbrecht das Instrument des Erbvertrags?
Nein. Erbverträge sind nach den allgemeinen Bestimmungen des spanischen Erbrechts unzulässig, vorbehaltlich gesetzlich zugelassener Ausnahmen. Nach Maßgabe bestimmter Foralrechte, wie zum Beispiel in der Autonomen Gemeinschaft Aragón oder den Balearischen Inseln, können Erbverträge jedoch wirksam sein. Jeder Einzelfall sollte daher genau geprüft werden.
Benötige ich für die Erbschaftsabwicklung in Spanien einen Rechtsanwalt?
Nein, dies ist nicht zwingend erforderlich. Jedoch bietet sich die Beauftragung eines in Spanien zugelassenen Rechtsanwalts für eine Nachlassabwicklung mit spanischem Bezug dann an, wenn zum Beispiel Unklarheiten dahingehend bestehen, welche Rechte und Pflichten Erben oder Vermächtnisnehmer haben oder wie Immobilien im Zuge eines Erbfalls umgeschrieben werden können.
Wer stellt in Spanien das Europäische Nachlasszeugnis (EZN) aus?
Ein Europäisches Nachlasszeugnis wird in Spanien regelmäßig durch den Notar ausgestellt, der die Erbschaftsannahme beurkundet hat.
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