Im Bereich städtischer Mietverhältnisse (arrendamiento de fincas urbanas) in Andalusien bringt das am 24. Dezember 2025 im entsprechenden Staatsanzeiger veröffentlichte Wohnraumgesetz 5/2025 vom 16. Dezember („L-5/2025“)*, das am 24. Januar 2026 in Kraft tritt, erhebliche praktische Änderungen mit sich:
Entfall der Pflicht zur Hinterlegung von Mietkautionen, sechste Zusatzbestimmung L-5/2025
Gemäß der sechsten Zusatzbestimmung L-5/2025 entfällt künftig die Pflicht zur Hinterlegung von Mietkautionen (depósito de fianzas) entsprechender Mietverhältnisse bei der zuständigen Verwaltungsstelle. Bislang waren Vermieter verpflichtet, Mietkautionen über das Formblatt 806 bei der andalusischen Agencia de Vivienda y Rehabilitación de Andalucía (AVRA) zu hinterlegen.
Anwaltliche Unterstützung bei der Antragstellung auf Rückerhalt der Mietkaution in Andalusien
Gerne unterstützen wir Sie bei der entsprechenden Einreichung der Formblätter zum amtlichen Rückerhalt von Mietkautionen in Andalusien. Nehmen Sie gerne noch heute Kontakt zu uns auf.
Mit Inkrafttreten der Neuregelung verbleibt der Kautionsbetrag beim Vermieter, der diesen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses zu verwahren hat. Damit entfällt ein in der Praxis häufig zeitintensives Verwaltungsverfahren. Hintergrund dieser Reform ist insbesondere, dass die AVRA-Behörde Kautionen teilweise verspätet zurückerstattete und dadurch Verzugszinsen anfielen. Diese Problematik soll nun vermieden werden.
Nach dem zweiten Absatz der sechsten Zusatzbestimmung erstattet die Autonome Gemeinschaft Andalusien Kautionen aus bestehenden Mietverhältnissen, sofern diese nach der bisherigen Rechtslage ordnungsgemäß hinterlegt wurden. Die Rückzahlung erfolgt jeweils nach Vertragsende und auf Antrag der Berechtigten.
*Ley 5/2025, de 16 de diciembre, de Vivienda de Andalucía.