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Spanisches Erbrecht - Kanzlei für Erbrecht in Spanien

Spanisches Erbrecht - Einführung und wichtige Hinweise (2025)

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Steven Rudmann
Rechtsanwalt & Abogado
Letzter Bearbeitungsstand: 22.11.2025

Erbrecht in Spanien - Einführende Hinweise und Gegenstand

Das spanische Erbrecht ist ein wichtiger Teilbereich des spanischen Zivilrechts. Es regelt unter anderem die Übertragung von Vermögenswerten zugunsten von Erben und Vermächtnisnehmern und normiert beispielsweise, wie und in welcher Form der Erblasser über seine Vermögensgüter letztwillige Verfügungen treffen kann.

Zentrale Vorschriften finden sich in den Bestimmungen der Artikel 657 bis 1087 Código Civil („CC“).

Spanisches Erbrecht und Foralrechte

Bei Erbfällen mit Bezug zu Spanien können in bestimmten Autonomen Gemeinschaften, wie zum Beispiel Navarra, Galizien oder den Balearischen Inseln bestimmte Foralrechte zu berücksichtigen sein. 

Foralrechte enthalten Vorschriften, die von den allgemeinen erbrechtlichen Regelungen abweichen, unter anderem im Hinblick auf das Pflichtteils- bzw. Noterbrecht oder der Testierfreiheit. 

Katalonien hat im vierten Buch des katalanischen Zivilgesetzbuches ebenfalls eigene erbrechtliche Regelungen getroffen.

In Bezug auf die steuerliche Behandlung von Erbschaften verfügen zahlreiche Autonome Gemeinschaften über eigene Vorschriften, die gegenüber den allgemeinen Bestimmungen Vorrang genießen.

Kanzlei für spanisches Erbrecht - Jetzt spezialisierte Hilfe in Anspruch nehmen

Unsere Kanzlei ist auf das spanische Erbrecht spezialisiert. Wir beraten als deutschsprachige Anwälte  umfassend zu Nachlassregelungen, Testamenten, Erbauseinandersetzungen und Erbfällen mit Bezug zu Spanien. Kontaktieren Sie uns noch heute gerne für ein kostenfreies und unverbindliches Erstgespräch.

Anwendung der Europäischen Erbrechtsverordnung (ErbVO) bei grenzüberschreitenden Erbfällen mit Spanien

In grenzüberschreitenden Erbfällen mit Bezug zu Spanien sind regelmäßig die Vorschriften der EU-Erbverordnung Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 zu berücksichtigen, wenn es beispielsweise um die Frage geht, welches Erbrecht Anwendung findet.

Ab wann gehen Erbrechte unter spanischem Erbrecht über?

Die Erbrechte einer Person gehen nach den Grundsätzen des spanischen Erbrechts mit dem Zeitpunkt ihres Todes über.

Nach den gesetzlichen Maßstäben erfolgt der Erwerb einer Erbschaft (adquisición de herencia) kraft ihrer Annahme. 

Die Wirkung der Erbschaftsannahme reicht dabei auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers zurück.

Umfang des Nachlasses bei einer Erbschaft in Spanien

Der Nachlass umfasst unter dem spanischen Erbrecht sämtliche Vermögenswerte, Rechte und Verpflichtungen einer Person, die durch ihren Tod nicht erlöschen.

Erbschaften in Spanien haben einen universellen Charakter (carácter universal de la herencia).

Eine teilweise Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft ist daher – wie sich im Zusammenspiel mit Artikel 990 CC ergibt – nicht möglich.

Auch eine befristete oder bedingte Annahme oder Ausschlagung ist ausgeschlossen.

Wer ist im spanischen Erbrecht erbfähig?

Erbfähig sind aufgrund eines Testaments oder kraft gesetzlicher Erbfolge alle Personen, die nicht durch Gesetz für erbunfähig erklärt sind. 

Wer erbunfähig ist, ergibt sich aus den Artikeln 745 ff. CC, die spezifische Sondervorschriften enthalten – z.B. nicht gesetzlich zugelassene Vereinigungen oder Kooperationen.

Wie wird die Erbfolge bei einer Erbschaft in Spanien bestimmt?

Die Erbfolge kann sich zum einen durch die letztwilligen Verfügungen des Erblassers in einem Testament ergeben. Fehlt ein solches, richtet sich die Erbfolge ansonsten nach den gesetzlichen Vorschriften, man spricht dabei von gesetzlicher Erbfolge. 

Das spanische Erbrecht sieht insofern eine testamentarische Erbfolge (sucesión testamentaria) oder die gesetzliche Erbfolge (sucesión legítima) vor.

Dem Wortlaut von Artikel 658 Abs. 1 CC lässt sich entnehmen, dass die gesetzliche Erbfolge nur im Falle des Nichtbestehens eines Testaments (bzw. Nichtigkeit) zur Anwendung kommt. 

Spanisches Erbrecht und der Unterschied zwischen Erben und Vermächtnisnehmern

Erbe (heredero) ist gemäß Artikel 660 CC, wer kraft eines Universaltitels in die Erbfolge  eintritt.

Vermächtnisnehmer (legatario) ist, wer kraft eines bestimmten Titels (título particular) nachfolgt. Der Erblasser verfügt beim Vermächtnis über einen bestimmten Vermögensgegenstand. 

Wie funktioniert das Pflichtteilsrecht in Spanien und welche Rechte haben Erben und Ehepartner am Nachlass?

Der fünfte Abschnitt, der spanischen Erbvorschriften, der mit Artikel 806 CC beginnt, behandelt die Pflichtteile.

Diese Vorschrift definiert die legítima als den Teil des Nachlasses, über den der Erblasser nicht frei verfügen kann, weil das Gesetz ihn bestimmten Erben vorbehält. Bei diesen Erben handelt es sich um sogenannte Noterben bzw. zwingenden Erben (herederos forzosos).

Es handelt sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Entscheidung 293/2019 des Tribunal Supremo vom 24. Mai 2019) um ein grundlegendes Recht der Noterben, dessen Auszahlung durch den Erblasser nicht auf einen späteren Zeitpunkt aufgeschoben werden darf, außer in den ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Fällen.

Dieses Recht kommt den Nachkommen (Kinder, Enkel, etc.) zu und in Ermangelung derer den Eltern oder Vorfahren des Erblassers – allgemein 2/3 am Nachlass.

Der Ehegatte, der zum Zeitpunkt des Todes seines Ehepartners weder rechtlich noch tatsächlich von diesem getrennt war, hat, wenn er gemeinsam mit Kindern oder sonstigen Abkömmlingen zur Erbschaft berufen ist, Anspruch auf den Nießbrauch (usufructo) an dem Drittel des Nachlasses, das für Aufbesserungen (mejora) bestimmt ist, vgl. Artikel 834 CC.

Kann ich eine geerbte Immobilie in Spanien einfach verkaufen?

Befindet sich eine in Spanien belegene Immobilie im Nachlass, ist darauf zu achten, dass für einen zu einem späteren Zeitpunkt angedachten Verkauf an einen Dritten eine Erbschaftsannahme in Spanien erfolgen muss.

Hierzu ist die Errichtung einer Urkunde über die Annahme und Zuweisung der Erbschaft erforderlich (Escritura de Aceptación y Adjudicación de Herencia), die im Grundbuch einzutragen ist. 

Ein Weiterverkauf der Erben ohne die Grundbucheintragung der entsprechenden Erbschaftsannahmeurkunde ist aufgrund des Prinzips der Eigentümerkette „tracto sucesivo“ im Grundsatz nicht möglich.

Dieses Prinzip folgt aus Artikel 20 Absatz 1 des spanischen Hypothekengesetzes. Diese Vorschrift besagt, dass das Recht der Person, die eine Verfügung über eine Immobilie trifft oder in deren Namen diese erfolgt, zuvor im Grundbuch eingetragen oder vermerkt sein muss, damit ein Titel eingetragen oder vermerkt werden kann, durch den Eigentum oder andere dingliche Rechte an der Immobilie festgestellt, übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben werden.

Sie haben eine Immobilie in Spanien geerbt und benötigen Unterstützung bei der Umschreibung und einem späteren Verkauf?

Wir unterstützen Mandanten zu allen Fragen der Nachlassabwicklung in Spanien und sorgen unter anderem für eine rechtssichere Umschreibung im zuständigen Eigentumsregister. Darüber hinaus beraten wir flankierend zu Aspekten des spanischen Immobilienrechts. Erstberatungsgespräche sind in diesem Kontext bei uns kostenfrei und unverbindlich. Jetzt Kontakt aufnehmen. 

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FAQ - Spanisches Erbrecht (2025)

Wie ist die Erbfolge in Spanien?

Die Erbfolge in Spanien kann sich zum einen nach den testamentarischen Bestimmungen des Erblassers richten. Sofern der Erblasser zu Lebzeiten kein Testament errichtet hat oder das Testament in irgendeiner Weise nichtig ist, gilt die gesetzliche Erbfolge.  

Wie kommt das deutsche Erbrecht zur Anwendung, wenn ich in Spanien lebe und möchte, dass nach nach meinem Versterben das deutsche Erbrecht zur Anwendung kommt?

Sofern der in Spanien lebender Erblasser deutscher Staatsangehöriger ist und wünscht, dass nach seinem Tod das deutsche Erbrecht zur Anwendung kommt, muss er in einem Testament ausdrücklich eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts treffen. Andernfalls droht aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts in Spanien die Anwendung des spanischen Erbrechts.

Was ist, wenn der Erblasser in Spanien mehrere Testamente hinterlassen hat?

In diesem Falle kommt grundsätzlich das zuletzt errichtete Testament zur Anwendung.

Nach Artikel 739 Abs. 1 CC führt die Errichtung eines neuen Testaments zum Widerruf des vorherigen, vorbehaltlich einer ausdrücklichen Bestimmung des Erblassers, dass das vorbestehende teilweise oder ganz fortbestehen soll.

Jedoch kann ein zu einem früheren Zeitpunkt errichtetes Testament wieder Gültigkeit erlangen, wenn der Erblasser das spätere Testament widerruft und zugleich ausdrücklich erklärt, dass das frühere wieder gelten soll, so gemäß Artikel 739 Abs. 2 CC.

Praxishinweis: Wer mehrere Testamente errichtet – etwa in verschiedenen Ländern – sollte klar angeben, ob frühere Testamente widerrufen oder aufrechterhalten werden sollen. Unklare oder widersprüchliche Testamente können zur Teilnichtigkeit oder zu Erbstreitigkeiten führen.

Gibt es im allgemeinen spanischen Erbrecht das Instrument des Erbvertrags?

Nein. Erbverträge sind nach den allgemeinen Bestimmungen des spanischen Erbrechts unzulässig, vorbehaltlich gesetzlich zugelassener Ausnahmen. Nach Maßgabe bestimmter Foralrechte, wie zum Beispiel in der Autonomen Gemeinschaft Aragón oder den Balearischen Inseln, können Erbverträge jedoch wirksam sein. Jeder Einzelfall sollte daher genau geprüft werden.

Benötige ich für die Erbschaftsabwicklung in Spanien einen Rechtsanwalt?

Nein, dies ist nicht zwingend erforderlich. Jedoch bietet sich die Beauftragung eines in Spanien zugelassenen Rechtsanwalts für eine Nachlassabwicklung mit spanischem Bezug dann an, wenn zum Beispiel Unklarheiten dahingehend bestehen, welche Rechte und Pflichten Erben oder Vermächtnisnehmer haben oder wie Immobilien im Zuge eines Erbfalls umgeschrieben werden können.

Wer stellt in Spanien das Europäische Nachlasszeugnis (EZN) aus?

Ein Europäisches Nachlasszeugnis wird in Spanien regelmäßig durch den Notar ausgestellt, der die Erbschaftsannahme beurkundet hat.

Sie haben Rückfragen oder benötigen weitere Informationen zum spanischen Erbrecht?

Wir stehen Ihnen per E-Mail, Videocall, telefonisch oder zu einem persönlichen Beratungsgespräch zur Verfügung. Uns zeichnen schnelle Reaktionszeiten aus.

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