Erbschaftsteuer auf den Balearischen Inseln: Mallorca, Ibiza und Menorca (2026)
Rechtsanwalt & Abogado
Inhaltsverzeichnis
Sofern eine Immobilie auf Mallorca, Ibiza, Menorca oder Formentera in einen Nachlass fällt, unterliegt der Erwerb von Todes wegen grundsätzlich der spanischen Erbschaftsteuer. Die Steuer entsteht dabei bereits mit dem Tod des Erblassers (Art. 24 Abs. 1 L-29/1987); auf den Zeitpunkt der späteren Erbschaftsannahme kommt es hierfür grundsätzlich nicht an.
Dieser Umstand tritt unabhängig davon ein, wo die Erben leben.
Für nahe Angehörige fällt die Steuer auf den Balearen in vielen Fällen sehr niedrig aus, wobei stets die Einzelfallumstände berücksichtigt werden müssen.
Die steuerliche Erklärungspflicht bleibt allerdings unberührt. Für Erben aus dem Ausland ist zudem von Bedeutung, bei welcher Behörde die Erklärung einzureichen ist.
Erstgespräch zum Thema Erbschaftsteuer auf den Balearischen Inseln
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Wie berechnet sich die Erbschaftsteuer auf den Balearischen Inseln?
Hinsichtlich der Erbschaftsteuer sind staatliche und teils autonome Regelungen zu beachten.
Den Rahmen setzt das Gesetz 29/1987 vom 18. Dezember (L-29/1987).
Die Autonomen Gemeinschaften wie die Balearischen Inseln dürfen eigene Vergünstigungen bzw. Steuerreduzierungen gewähren.
Für die Balearischen Inseln sind diese im Gesetzesdekret 1/2014 vom 6. Juni (D-1/2014) zusammengefasst. Die entsprechenden Vorschriften gelten einheitlich für alle Inseln, d.h. beispielsweise für eine Wohnung in Palma wie auch für eine Finca auf Ibiza oder ein Stadthaus in Maó auf Menorca.
Vereinfacht dargestellt wird die Erbschaftsteuer in mehreren Schritten berechnet:
- Zunächst ist der steuerliche Nettoerwerb des einzelnen Erben zu bestimmen; dabei sind neben der Bewertung der Nachlassgegenstände auch abzugsfähige Belastungen, Schulden und Kosten zu berücksichtigen.
- Davon werden zunächst Freibeträge abgezogen, etwa der verwandtschaftsbedingte Freibetrag (reducción por parentesco).
- Auf den verbleibenden Betrag wird der Steuersatz angewandt.
- Daraus ergibt sich eine zunächst nur rechnerische Steuer.
- Erst am Schluss folgt die eigentliche Entlastung, nämlich die balearische Steuerreduzierung (bonificaciones). Diese senkt die rechnerische Steuer für nahe Angehörige bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen um 100 %, vgl. Art. 36 Abs. 1 D-1/2014.
Ein Blick allein auf den Steuersatz führt insoweit in die Irre.
Wichtig zur Abgrenzung: Die Steuer ist auf allen balearischen Inseln gleich. Das zugrunde liegende Zivilerbrecht jedoch nicht.
Auf Ibiza und Formentera hat der überlebende Ehegatte in der testamentarischen Erbfolge beispielsweise keinen Pflichtteil; dies im Gegensatz zu Mallorca und Menorca.
Zuständig: balearische ATIB oder staatliche AEAT?
Wo die entsprechende Steuererklärung einzureichen ist, richtet sich nach den Anknüpfungspunkten des Gesetzes 22/2009 vom 18. Dezember (L-22/2009).
Nach Art. 32 L-22/2009 wird das Aufkommen der Erbschaftsteuer der Autonomen Gemeinschaft zugewiesen, in der der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. War das die Balearen, ist die balearische Steuerverwaltung ATIB zuständig.
War dagegen der Erblasser oder der jeweilige Erbe nicht in Spanien ansässig, kann die staatliche Steuerverwaltung zuständig sein; welche autonomen Steuervorschriften anwendbar sind, ist davon getrennt zu prüfen. In diesen Fällen liegt die Verwaltung häufig bei der AEAT.
Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf den Balearen, können auch nicht in Spanien ansässige Erben grundsätzlich die balearischen Regelungen in Anspruch nehmen. War der Erblasser ebenfalls nicht in Spanien ansässig, richtet sich das anwendbare autonome Recht danach, in welcher Autonomen Gemeinschaft sich der größte Wert der in Spanien belegenen Nachlassgegenstände befindet.
Welche autonome Regelung im Einzelfall gilt, ergibt sich aus der zweiten Zusatzbestimmung des Gesetzes 29/1987.
Gelten die balearischen Steuerreduzierungen auch für Nichtansässige?
Nach der zweiten Zusatzbestimmung L-29/1987 können nicht in Spanien ansässige Erben die autonomen Regelungen zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen.
Für Erben aus Deutschland ist zu berücksichtigen, dass zwischen Deutschland und Spanien kein Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaftsteuer besteht.
Unterliegt der Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer – was nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG schon der Fall ist, wenn der Erblasser oder der Erbe Inländer ist -, wird die in Spanien gezahlte Steuer auf Antrag angerechnet, jedoch nur bis zur Höhe der anteilig auf das spanische Vermögen entfallenden deutschen Steuer, vgl. § 21 Abs. 1 S. 2 ErbStG.
Steuergruppen bei der Erbschaftsteuer auf den Balearischen Inseln: Kinder, Ehegatte, Geschwister
Die Höhe der Steuer hängt maßgeblich vom Verwandtschaftsverhältnis ab, das über vier Steuergruppen abgebildet wird:
- Gruppe I umfasst Abkömmlinge unter 21 Jahren;
- Gruppe II Abkömmlinge ab 21 Jahren, Ehegatten und Vorfahren;
- Gruppe III die Seitenverwandten zweiten und dritten Grades (Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten) sowie bestimmte Verwandte durch Schwägerschaft;
- Gruppe IV entferntere Verwandte und nicht verwandte Erwerber.
Ein Sonderfall, der auf den Balearen nicht selten anzutreffen ist, ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft.
Eine pareja estable wird erbschaftsteuerlich dem Ehegatten gleichgestellt, sofern die Partner die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 1 Abs. 2 L-18/2001) erfüllen und die Lebensgemeinschaft in einem öffentlichen Register eingetragen ist, vgl. Art. 60 D-1/2014. Seit 2023 werden dabei neben dem balearischen Register ausdrücklich auch vergleichbare öffentliche Register anderer EU-, EWR- und grundsätzlich Drittstaaten erfasst.
Sie fällt insoweit in Gruppe II. Ein nicht eingetragener Partner bleibt außerhalb dieser Gleichstellung und fällt in Gruppe IV.
Erbschaftsteuer auf Mallorca für Kinder und Ehegatten: 100 % Steuerreduzierung
Bei Erwerben von Todes wegen durch Personen der Gruppen I und II kann eine Steuerreduzierung von 100 % auf den korrigierten Steuerbetrag in Anspruch genommen werden, Art. 36 Abs. 1 D-1/2014.
Diese steuerliche Reduzierung wirkt innerhalb der Berechnung.
Zu beachten ist, dass die Steuererklärung auch bei einer Zahllast von null einzureichen ist.
Für die balearische Immobilie ist das im Erbfall von Bedeutung: Ohne ordnungsgemäßen Nachweis der steuerlichen Abwicklung nimmt das zuständige Eigentumsregister keine Umschreibung vor.
Erbschaftsteuer für Geschwister, Neffen und Nichten auf den Balearen: 60 % oder 35 %
Für Seitenverwandte der Gruppe III wurden die Steuerreduzierungen zum 25. Juli 2025 verbessert, geregelt in Art. 36bis D-1/2014 in der Fassung des Gesetzes 6/2025 vom 23. Juli (L-6/2025).
Seitenverwandte zweiten und dritten Grades durch Blutsverwandtschaft (also Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten) können unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Steuerreduzierung von 60 % auf den korrigierten Steuerbetrag in Anspruch nehmen, sofern sie nicht mit Abkömmlingen oder Adoptierten des Erblassers zusammentreffen oder nur mit Enterbten.
Für die übrigen Fälle der Gruppe III gilt eine Steuerreduzierung von 35 %.
Die früheren Sätze von 50 % und 25 % sind insoweit überholt.
Gehören Immobilien zum Erwerb, ist eine weitere Voraussetzung zu beachten: Der in der öffentlichen Urkunde angegebene Immobilienwert darf grundsätzlich nicht mehr als 20 % über dem steuerlichen Referenzwert liegen (Art. 36 Abs. 2 D-1/2014); ist kein Referenzwert vorhanden oder kann er nicht bescheinigt werden, ist auf den Marktwert abzustellen. Diese Wertgrenze gilt für die Reduzierungen von 100 %, 60 % und 35 %.
Freibeträge bei der Erbschaftsteuer auf den Balearischen Inseln - anders als in Deutschland
Das spanische System der Freibeträge funktioniert anders als das deutsche.
In Deutschland stehen bei steuerlichen Diskussionen hohe persönliche Freibeträge im Zentrum: der Ehegatte verfügt über 500.000 Euro, jedes Kind 400.000 Euro (§ 16 des ErbStG).
Auf den Balearischen Inseln fällt der entsprechende Freibetrag – die verwandtschaftsbedingte Reduktion nach Art. 21 D-1/2014 – deutlich geringer aus:
- Gruppe I (Abkömmlinge unter 21 Jahren): 25.000 Euro, zuzüglich 6.250 Euro für jedes Jahr, das der Erwerber jünger als 21 ist, insgesamt höchstens 50.000 Euro;
- Gruppe II (Abkömmlinge ab 21 Jahren, Ehegatten und Vorfahren): 25.000 Euro;
- Gruppe III (Seitenverwandte zweiten und dritten Grades sowie Verschwägerte in auf- und absteigender Linie): 8.000 Euro;
- Gruppe IV (Seitenverwandte vierten Grades, entferntere Verwandte und Nichtverwandte): 1.000 Euro.
Auf den so verringerten Betrag wird sodann der balearische Steuersatz angewandt, vgl. Art. 33 D-1/2014.
Das Ergebnis wird im Anschluss mit einem spezifischen Faktor multipliziert, der sich nach dem Verwandtschaftsgrad und dem bereits vorhandenen Vermögen des Erben richtet.
So entsteht der nach dem Gesetz bezeichnete korrigierte Steuerbetrag (cuota íntegra corregida) im Sinne des Art. 34 D-1/2014.
Den finalen Ausschlag gibt der letzte Schritt:
Für nahe Angehörige wird diese Steuer über die balearische Steuerreduzierung um 100 % nach Art. 36 Abs. 1 D-1/2014 gesenkt. Die Entlastung kommt damit nicht aus dem Freibetrag, sondern aus dieser genannten Steuerreduzierung.
Ajuar doméstico: der Hausrat bei einer balearischen Erbschaft
Zum steuerpflichtigen Erwerb kann auch der Hausrat des Erblassers (ajuar doméstico) gehören. Art. 15 L-29/1987 enthält hierfür eine gesetzliche Vermutung von 3 %.
Nach der Rechtsprechung des spanischen Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo) darf diese Vermutung jedoch nicht unterschiedslos auf sämtliche Vermögenswerte des Nachlasses angewandt werden.
Sie erfasst grundsätzlich nur körperliche bewegliche Gegenstände, die dem persönlichen oder häuslichen Gebrauch des Erblassers dienen können. Zudem kann nachgewiesen werden, dass kein oder nur ein geringerer Hausrat vorhanden war.
Frist und Formblatt 650 bei einer Erbschaft auf den Balearischen Inseln
Für Erwerbe von Todes wegen beträgt die Frist zur Einreichung sechs Monate ab dem Todestag, Art. 67 des Königlichen Dekrets 1629/1991 vom 8. November (D-1629/1991).
Die Einreichung erfolgt über das Formblatt 650.
Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ist möglich, muss aber rechtzeitig beantragt werden – innerhalb der ersten fünf Monate nach dem Todesfall, Art. 68 D-1629/1991; für den Verlängerungszeitraum fallen grundsätzlich Verzugszinsen an.
Plusvalía municipal: von Palma bis Ibiza unterschiedlich
Neben der Erbschaftsteuer kann die gemeindliche Wertzuwachssteuer (plusvalía municipal) anfallen.
Sie besteuert den Wertzuwachs des Bodens bei städtischen Grundstücken. Insoweit kommt sie bei einer städtischen Wohnung oder Villa in Betracht – nicht aber bei einem Grundstück auf ländlichem Boden (suelo rústico); maßgeblich ist die steuerliche Einstufung des Bodens, nicht die Bezeichnung als Wohnung, Villa oder Finca.
Ergibt sich nach den gesetzlichen Vergleichsregeln kein Wertzuwachs des Bodens, entsteht keine Steuer; die Übertragung ist gleichwohl zu erklären und der fehlende Wertzuwachs nachzuweisen.
Schuldner ist bei einer Erbschaft der Erbe, vgl. Art. 106 Abs. 1 Buchst. b des Königlichen Gesetzesdekrets 2/2004 vom 5. März (D-2/2004).
Erhoben wird die gemeindliche Wertzuwachssteuer von der betroffenen Gemeinde. Jedoch legt jede Gemeinde in ihrer Satzung den Steuersatz und mögliche Ermäßigungen selbst fest.
Die Gemeinde kann in ihrer Satzung für Erwerbe von Todes wegen zugunsten von Abkömmlingen, Ehegatten und Vorfahren eine Ermäßigung von bis zu 95 % vorsehen (Art. 108 Abs. 4 D-2/2004); Umfang, Voraussetzungen und formelle Anforderungen richten sich nach der Satzung der jeweiligen Gemeinde.
FAQ: Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer auf den Balearen
Muss ich Erbschaftsteuer zahlen, wenn ich eine Immobilie auf Mallorca oder Ibiza erbe?
Der Erwerb von Todes wegen ist in Spanien zu erklären. Für nahe Angehörige führt die balearische Steuerreduzierung häufig dazu, dass keine Zahlung zu leisten ist. Entscheidend sind die Einzelfallumstände.
Bei welcher Behörde reiche ich die Erklärung ein?
Bei in Spanien Ansässigen mit balearischem Bezug die ATIB, bei Nichtansässigen regelmäßig die staatliche AEAT.
Ob die balearischen Vergünstigungen anwendbar sind, ist gesondert zu prüfen; maßgeblich sind unter anderem der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers und der Ort des höchsten Werts der in Spanien belegenen Nachlassgegenstände.
Welche Frist gilt für das Formblatt 650?
Sechs Monate ab dem Todestag, mit möglicher Verlängerung um weitere sechs Monate bei Antrag innerhalb der ersten fünf Monate.
Kann eine Umschreibung im Eigentumsregister ohne Steuererklärung vorgenommen werden?
Ohne Nachweis der ordnungsgemäßen steuerlichen Abwicklung (also mindestens eine eingereichte Steuererklärung) erfolgt keine Umschreibung zugunsten der Erben.
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