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Mit dem Königlichen Dekret 1312/2024 vom 23. Dezember* (nachfolgend „RD 1312/2024“) hat die spanische Regierung kurz vor Weihnachten 2024 neue Vorschriften im Zusammenhang mit touristischen Kurzzeitvermietungen erlassen.

Zwar entfalten die Vorschriften erst zum 1. Juli 2025 Wirkung. Allerdings sollten Gastgeber und Vermieter von touristischen Unterkünften in Spanien rechtzeitig entsprechende Vorkehrungen treffen.

Wir helfen Ihnen weiter.

Sie sind Gastgeber oder Vermieter einer in Spanien belegenen Immobilie, die Sie auf Online-Plattformen zu Kurzzeitvermietungen anbieten und haben Fragen zur Einholung der in dem vorliegenden Beitrag erwähnten Registernummer oder andere Fragen zu den neuen Vorschriften des RD 1312/2024? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Hauptgegenstände des RD 1312/2024

Das Dekret hat zum einen die Schaffung einer zentralen digitalen Anlaufstelle für Vermietungen (= Ventanilla Única Digital de Arrendamientos) zum Gegenstand.

Zum anderen enthält das Dekret unter Verweis auf die EU-Verordnung 2024/1028 vom 11. April 2024 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften Vorschriften zur Schaffung eines entsprechenden einheitlichen Registers (= Registro Único de Arrendamientos).

Das neue einheitliche Register über Vermietungen mit diversen Pflichten für Gastgeber und Vermieter von Unterkünften zur Kurzzeitvermietung sowie für Online-Plattformen

Das neu erlassene Königliche Dekret enthält zahlreiche Pflichten, die sowohl (i) Gastgeber (anfitriones) bzw. Vermieter (personas arrendadoras) von Unterkünften zur Kurzzeitvermietung als auch (ii) entsprechende Online-Plattformen (z.B. Airbnb) im Sinne der genannten EU-Verordnung 2024/1028 vom 11. April 2024 i. V. m. Artikel 2 lit. g) RD 1312/2024 treffen.

Begrenzung des Anwendungsbereichs

Nicht in den Anwendungsbereich dieses Dekrets fallen Hotels oder ähnliche Unterkünfte, wie Hotelkomplexe, Apartmenthotels, Motels oder andere Einrichtungen, die in der Anlage I der EU-Verordnung 1893/2006 vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik aufgeführt sind, z.B. Gasthöfe oder ähnliche Beherbergungsstätten – vgl. Artikel 2 lit. b) RD 1312/2024.

Pflicht zur Einholung einer Registernummer durch Interessierte mittels eines Registrierungsverfahrens

Immobilien für touristische und temporäre (Vermietungs-)Zwecke müssen künftig über eine in Artikel 2 lit. i) RD 1312/2024 definierte und von den zuständigen Eigentumsregistern zugewiesene Registernummer verfügen.

Interessierte müssen das Registrierungsverfahren zur Einholung der einmaligen Registernummer durch einen Antrag selbst in Gang bringen, unter Beifügung zahlreicher Unterlagen sowie Informationen. Das Antragsverfahren läuft über das elektronische Portal der spanischen Kammer der Grundbuch- und Handelsregisterrichter (Colegio de Registradores de la Propiedad y Mercantiles de España) oder unmittelbar per Papier bei den zuständigen Eigentums- oder Mobiliarregistern, vgl. Artikel 9 S. 1 und S. 2 RD 1312/2024.

Der Antrag muss nach Artikel 9 RD 1312/2024 unter anderem folgende Punkte enthalten:

Gastgeber oder Vermieter müssen zudem die entsprechend zugewiesenen Registernummern den Online-Plattformen für touristische Kurzzeitvermietungen nach Artikel 5 lit. e) RD 1312/2024 mitteilen.

Die Registernummer dient dem Nachweis der Einhaltung regionaler gesetzlicher Vorgaben und der Eignung entsprechender Immobilien für die touristische Kurzzeitvermietung. Immobilien, die nicht über eine Registernummer verfügen, sollen nicht mehr auf den Online-Plattformen angeboten werden können. 

Pflichten von Online-Plattformen im Bereich der touristischen Kurzzeitvermietung

Betroffene Online-Plattformen haben in diesem Zusammenhang unter anderem eine Mitteilungsmöglichkeit von Registernummern durch Gastgeber oder Vermieter sicherzustellen. Ferner müssen sie dafür Sorge tragen, dass die Registernummern eindeutig in den jeweiligen Anzeigen aufscheinen, vgl. Artikel 6 lit. a) und b) RD 1312/2024.

Online-Plattformen treffen künftig auch Kontroll- und Informationspflichten gegenüber vermietenden Personen sowie Übermittlungspflichten an die digitale Anlaufstelle für Vermietungen.

Die digitale Anlaufstelle für Vermietungen

Zur Erfüllung der Vorgaben der EU-Verordnung 2024/1028 vom 11. April 2024 sieht die Bestimmung des Artikel 7 RD 1312/2024 die Schaffung einer zentralen nationalen digitalen Plattform vor. Dieses digitale Gateway dient als Anlaufstelle für den Austausch elektronischer Daten zwischen Online-Plattformen für Kurzzeitvermietungen sowie für weitere, durch gesetzliche Vorschriften vorgegebene Funktionen. Ziel dieser Maßnahme ist unter anderem eine stärkere Kontrollmöglichkeit der Behörden mit Blick auf entsprechende Immobilien.

Sanktionen bei Verstößen und Fazit

Gastgebern, (Kurzzeit-)Vermietern sowie Online-Plattformen drohen bei Verstößen in Zukunft Sanktionen. Die konkrete Ausgestaltung dieser Sanktionen obliegt nach der vierten Schlussbestimmung RD 1312/2024 den jeweiligen Autonomen Regionen in Spanien.

Betroffene sollten sich rasch mit den neuen gesetzlichen Regelungen im Detail auseinandersetzen, um bei Wirksamwerden der Regelungen im Juli 2025 rechtlich gerüstet zu sein. 

*Real Decreto 1312/2024, de 23 de diciembre, por el que se regula el procedimiento de Registro Único de Arrendamientos y se crea la Ventanilla Única Digital de Arrendamientos para la recogida y el intercambio de datos relativos a los servicios de alquiler de alojamientos de corta duración

Artikel zuletzt aktualisiert am 04.02.2025

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