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Immobilienkauf in Andalusien - Rechtliche Hinweise für 2025

Steven Rudmann
Rechtsanwalt & Abogado
Letzter Bearbeitungsstand: 03.02.2025

Der Immobilienmarkt in Andalusien lockt mit einer einzigartigen Kombination aus sonnigem Klima, malerischen Landschaften und einem entspannten Lebensstil. Von den weißen Dörfern wie Arcos bis hin zu den lebendigen Küstenstädten wie Málaga und Marbella gibt es für jeden Geschmack und jedes Budget passende Immobilienangebote. Der Kauf einer Immobilie in Andalusien stellt eine attraktive Option für Käufer dar, die entweder einen dauerhaften Wohnsitz, ein Ferienhaus oder eine rentable Investition suchen.

Inhaltsübersicht

Rechtlicher Rahmen

Für Immobiliengeschäfte in Andalusien kommen aus zivilrechtlicher Hinsicht grundsätzlich die allgemeinen Regelungen des spanischen Zivilgesetzbuches (Código Civil, „CC“) zur Anwendung, d.h. insbesondere die Bestimmungen der Artikel 1445 ff. CC. Es besteht in Andalusien kein besonderes Zivilgesetzbuch, wie z.B. in Katalonien.

Steuern beim Kauf einer Bestandsimmobilie in Andalusien

Beim Kauf einer Bestandsimmobilie in Andalusien fällt für den nach Maßgabe des Artikel 8 lit. a) Königliches Gesetzesdekret 1/1993 vom 24. September steuerpflichtigen Käufer die ITP-Steuer an

Der allgemeine ITP-Steuersatz in Andalusien beträgt bei dem Erwerb einer Bestandsimmobilie derzeit 7% (siehe hier).

Erfolgt der Immobilienkauf zur Begründung des dauerhaften Wohnsitzes (vivienda habitual) beträgt der ITP-Steuersatz derzeit grundsätzlich 6%, kann sich aber aufgrund hinzutretender Umstände reduzieren, z.B. Alter des Käufers (jünger als 35 Jahre) oder Bestehen einer Behinderung, Kaufpreis unter 150.000 €.

Steuern beim Kauf einer Neubauimmobilie in Andalusien

Beim Kauf einer Neubauimmobilie von einem Bauträger beträgt die für die erstmalige Übertragung („primera entrega„) zu zahlende Umsatzsteuer (IVA) im Grundsatz 10% vom Kaufpreis.

Des Weiteren fällt im Zuge der notariell Erteilung der öffentlichen Kaufurkunde die Stempel- bzw. Beurkundungssteuer an (AJD, Impuesto sobre Actos Jurídicos Documentados).

Steuern beim Kauf von Gelände, Industrie- und Lagerhallen in Andalusien

Sofern der Immobilienkauf in Andalusien nicht zu Wohnzwecken erfolgt, sondern beispielsweise zum Erwerb eines Geländegrundstücks (terreno) oder von Industrie- bzw. Lagerhallen (nave industrial), fällt im Grundsatz die Umsatzsteuer (IVA) von 21% an. Eine genaue Prüfung der zu erwartenden steuerlichen Belastung sollte vor dem Immobilienkauf in jedem Falle vorgenommen werden.

Frist zur Einreichung der kaufbezogenen Steuererklärung und Abführung

Nach Maßgabe der Vorschrift des Artikel 69 des Gesetzes 5/2021 vom 20. Oktober (Ley 5/2021, de 20 de octubre, de Tributos Cedidos de la Comunidad Autónoma de Andalucía) beträgt in Andalusien die Frist zur Einreichung der Steuererklärung sowie Abführung der entsprechenden Steuerbeträge im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Bestandsimmobilie zwei Monate ab dem Tag, der auf den Beurkundungstag folgt. 

Bei Nichteinhaltung dieser Frist werden Säumniszuschläge erhoben.

Die Steuererklärung zum Immobilienkauf in Andalusien ist im Wege der Selbstveranlagung (autoliquidación) einzureichen.

Notarkosten beim Immobilienerwerb in Andalusien

Notarkosten für die Erteilung der öffentlichen Kaufurkunde bewegen sich in Andalusien regelmäßig zwischen 0,5% bis 1,0% des Kaufpreises.

Verwaltungsgebühren des Eigentumsregisters in Andalusien

Für die Eintragung der öffentlichen Kaufurkunde im entsprechenden Eigentumsregister (Registro de la Propiedad) fallen in Andalusien zwischen 0,5% bis ca. 0,75% des Kaufpreises an, abhängig vom Kaufpreis.

Gemeindliche Wertzuwachssteuer (plusvalía) in Andalusien

Die Verkäuferseite trägt regelmäßig als Steuerpflichtige (= sujeto pasivo) die Kosten der gemeindlichen Wertzuwachssteuer (Impuesto Municipal sobre el Incremento del Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana, „IIVTNU“), auch bekannt als „plusvalía“. Es handelt sich daher um eine gemeindliche Steuer. 

Die Wertzuwachssteuer fällt hinsichtlich städtischer Gelände (terrenos urbanos) an und findet ihre rechtliche Grundlage in den Artikeln 104 ff. des Gesetzes zur Regelung der örtlichen Steuerbehörden* (RDL 2/2004 vom 5. März).

Die Steuerbemessungsgrundlage der plusvalía ergibt sich nach Artikel 107 RDL 2/2004 vom 5. März aus der Wertsteigerung der Gelände zum Zeitpunkt des Steueranfalls (devengo) über einen Zeitraum von höchstens zwanzig Jahren.

Beim Kauf oder einer Schenkung einer Immobilie beträgt die Frist zur Abführung der plusvalía 30 Werktage (días hábiles) ab dem Tag der Beurkundung.

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Unsere Beratungsleistungen zum Immobilienkauf in Andalusien

Unter anderem:

– Rechtliche Beratung zum Immobilienkauf und Vertretung in allen Phasen. Wir vertreten Mandanten auch beim Immobilienverkauf in Andalusien
– Sorgfältige und umsichtige Prüfung von Entwürfen notarieller Immobilienkaufverträge und anderer relevanter Unterlagen im Vorfeld eines Immobilienkaufs, u.a. Grundbuchauszug, Teilungserklärung, usw., sowie ggfs. Vorbereitung von Änderungsvorschlägen oder Aufsetzen eines neuen Entwurfs
– Durchsetzungsstarke Verhandlung von Vertragsinhalten 
– Vorbereitende Korrespondenz mit dem beurkundenden Notar
– Anwaltliche Begleitung beim Notartermin 
– Anwaltlicher Beistand bzw. gerichtliche Vertretung bei Rechtsstreitigkeiten rund um den Immobilienkauf

Unsere Sozietät richtet ihr Beratungsangebot sowohl an Immobilienkäufer- und Verkäufer. Wir prüfen notarielle Vertragsentwürfe nicht nur auf „Herz und Niere“, sondern besprechen mit unseren Mandanten umfassend alle Vertragsinhalte.

Dabei zeigen wir potentielle Risiken oder wirtschaftliche Nachteile auf und eröffnen Perspektiven, wie Risiken bewältigt werden können. Wir stellen bei Immobilientransaktion sicher, dass es kurz vor der Beurkundung zu keinen unvorhergesehenen (Negativ-)Überraschungen kommt. Bei Vertragsverhandlungen zeichnen wir uns durch einen konstruktiven Ansatz aus.

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