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Steven Rudmann
Rechtsanwalt & Abogado
Letzter Bearbeitungsstand: 01.07.2025

Inhaltsübersicht

Was ist die Erbschaftsannahme in Spanien?

Die Annahme einer Erbschaft (aceptación de herencia) ist in Spanien der rechtliche Akt, kraft dessen eine natürliche oder juristische Person, die zur Erbfolge berufen ist, ihren Willen bekundet, die ihr kraft Gesetzes oder letztwilliger Verfügung zustehende Erbschaft anzunehmen.

Nach Artikel 988 des spanischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil, „CC“) ist die Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft in vollem Umfang aus freiem und unbeeinträchtigtem Willen.

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Ab wann gelten Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft in Spanien?

Im Einklang mit Artikel 989 CC entfalten sich die Rechtswirkungen der Annahme und der Ausschlagung der Erbschaft stets rückwirkend auf den Zeitpunkt des Todes der Person, von der geerbt wird. 

Der ausdrückliche Wortlaut der Norm verwendet hier noch nicht den Begriff des Erblassers (causante).

Gibt es eine Frist für die Erbschaftsannahme in Spanien?

Nach den Grundsätzen des spanischen Erbrechts besteht keine gesetzlich festgelegte Frist für die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft.

Der berufene Erbe kann die Erbschaft grundsätzlich jederzeit annehmen oder ausschlagen, solange die Erbenklage (acción para reclamar la herencia) nicht verjährt ist.

Gemäß Artikel 1016 CC kann der Erbe über sein Erbrecht verfügen, solange die Verjährung nicht eingetreten ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung in Spanien legt für die Verjährung der dinglichen Erbenklage eine Frist von 30 Jahren ab dem Tod des Erblassers fest, vgl. Artikel 1963 Abs. 1 CC.

Kann ich eine Erbschaft in Spanien nur zum Teil oder unter Bedingungen annehmen bzw. ausschlagen?

Die Erbschaft in Spanien kann nach Maßgabe des Artikel 990 CC weder teilweise angenommen noch ausgeschlagen, noch unter einer Bedingung oder Frist erklärt werden.

Kann ich meine Entscheidung zur Erbschaft in Spanien später noch rückgängig machen?

Einmal erklärt, sind Annahme und Ausschlagung der Erbschaft unwiderruflich und nur anfechtbar, wenn ein Willensmangel vorliegt, der die Zustimmung nichtig macht, oder ein bisher unbekanntes Testament aufgefunden wird.

Zu den Willensmängeln, die eine Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung rechtfertigen könnten, zählen beispielsweise Irrtum, Gewalt oder Drohung.

Kann ein Dritter den Erben zur Entscheidung über die Erbschaft in Spanien auffordern lassen?

Jede interessierte Person, die ihr berechtigtes Interesse daran nachweist, dass der zur Erbschaft Berufene die Erbschaft annimmt oder ausschlägt, kann einen Notar ersuchen, dem Berufenen mitzuteilen, dass er innerhalb einer Frist von dreißig Kalendertagen erklären muss, ob er die Erbschaft unbedingt annimmt, ob er sie unter dem Vorbehalt der Inventaraufnahme annimmt oder ob er sie ausschlägt.

Der Notar hat den Betroffenen nach Artikel 1005 S. 2 CC zudem darauf hinzuweisen, dass – sofern innerhalb dieser Frist keine entsprechende Erklärung abgegeben wird – die Erbschaft als unbedingt (pura y simplemente) angenommen gilt.

Der Erblasser war Eigentümer einer Immobilie in Spanien. Wie kann ich die Erbschaft annehmen?

Die Erbschaftsannahme muss im Grundsatz über die notarielle Erteilung einer Urkunde über die Annahme und Zuweisung einer Erbschaft beurkundet werden (Escritura de Aceptación y Adjudicación de Herencia).

Zudem muss die Erbschaftsannahmeurkunde zur Einhaltung des Grundsatzes zur Wahrung der grundbuchrechtlichen Eigentümerkette (tracto sucesivo) im zuständigen Eigentumsregister eingetragen werden.

Ohne die entsprechende Eintragung der spanischen Erbschaftsannahmeurkunde ist eine spätere Umschreibung der Eigentümerschaft zugunsten des Erben im Grundsatz nicht möglich – auch ein Verkauf der Immobilie mittels Errichtung einer öffentlichen Kaufurkunde wäre nicht möglich, da die Eigentümerschaft kraft Erbschaftstitel zumindest für eine „juristische Sekunde“ im Eigentumsregister als aktueller Rechtstitel aufscheinen muss.

Dieser Grundsatz ergibt sich aus Artikel 20 Abs. 1 des spanischen Hypothekengesetzes. Gemäß dieser Vorschrift ist die Eintragung oder Vermerkung eines (Rechts-)Titels, durch den Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer Immobilie begründet, übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben werden, nur zulässig, wenn das Recht der handelnden oder vertretenen Person zuvor bereits im Eigentumsregister eingetragen oder vermerkt wurde.

Wie haftet der Erbe bei unbedingter Annahme der Erbschaft in Spanien?

Im Falle der unbedingten Annahme der Erbschaft in Spanien haftet der Erbe unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten, das heißt sowohl mit dem Nachlassvermögen als auch mit seinem eigenen Vermögen.

Die unbedingte Annahme der Erbschaft kann nach Artikel 999 Abs. 1 CC ausdrücklich oder konkludent erfolgen.

Wann liegt eine ausdrückliche und wann eine konkludente Erbschaftsannahme nach den Grundsätzen des spanischen Erbrechts vor?

Die Annahme gilt als ausdrücklich, wenn sie in öffentlicher oder privater Form erklärt wird, und als konkludent, wenn sie sich aus Handlungen ergibt, die nur ein Erbe vornehmen dürfte oder die den Willen zur Annahme eindeutig voraussetzen.

Im Einklang mit Artikel 1000 CC gilt eine Erbschaft ex lege als konkludent angenommen wenn: 

Welche Rechte hat ein Erbe in Bezug auf ein Nachlassinventar vor Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft in Spanien?

Jeder Erbe kann die Erbschaft unter Anfertigung eines Nachlassverzeichnises (a beneficio de inventario) annehmen, selbst wenn der Erblasser dies untersagt hat.

Zu beachten ist, dass die Erbschaftsannahme mit einem Nachlassverzeichnis mit einem höheren Verwaltungsaufwand und Notarkosten verbunden ist, da das entsprechende Verfahren nach Maßgabe von Artikel 1011 CC zwingend über eine notarielle Nachlassaufstellung abzuwickeln ist.

Zudem kann der Erbe vor der Annahme oder Ausschlagung die Erstellung eines Nachlassinventars verlangen, um über die Annahme oder Ausschlagung entscheiden zu können.

Sofern sich der Erbe im Ausland befindet, kann er diese Erklärung vor dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter Spaniens abgeben, sofern dieser zur Ausübung notarieller Funktionen am Ort der Erklärung befugt ist.

Warum würde man bei einer Erbschaftsannahme in Spanien ein Nachlassverzeichnis benötigen?

Die Annahme der Erbschaft unter Erstellung eines Nachlassverzeichnisses dient dem Schutz des persönlichen Vermögens des Erben. Sie bewirkt, dass der Erbe nur mit den Vermögenswerten des Nachlasses für Nachlassverbindlichkeiten haftet – sein eigenes Vermögen bleibt unberührt. Der Erbe haftet in diesem Fall lediglich bis zur Höhe des Nachlasswertes. Darüber hinaus behält er sämtliche Rechte und Ansprüche, die er gegenüber dem Verstorbenen hatte. Das Eigenvermögen des Erben bleibt dabei vom Nachlassvermögen getrennt.

Welche Unterlagen benötige ich für die Erbschaftsannahme in Spanien?

Für die Erbschaftsannahme vor einem spanischen Notar sind eine Reihe von Unterlagen vorzulegen. Hierzu gehören mitunter:

FAQ - Erben in Spanien

Was ist das Europäische Nachlasszeugnis?

Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) wurde mittels der EU-VO Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses eingeführt. Es ist in den Artikeln 62 ff. der Europäischen Erbrechtsverordnung geregelt.

Aus der Sicht des deutschen Erbrechts tritt das ENZ alternativ neben den Erbschein und das Testamentsvollstreckerzeugnis*

*Kroiß in: Der Fachanwalt für Erbrecht, 4. Auflage, § 15 Rn. 16.

Wo kann ich das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) einholen?

In Deutschland stellt das zuständige Nachlassgericht das Europäische Nachlasszeugnis aus. 

Nachlassabwicklung in Spanien

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Erbschaftsteuer in Spanien

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