Einkommensteuer für Nichtansässige in Spanien (IRNR)
Rechtsanwalt & Abogado
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Einkommensteuer für Nichtansässige in Spanien (IRNR)?
Viele Eigentümer einer spanischen Ferienimmobilie wissen nicht, dass für sie in Spanien jedes Jahr eine steuerliche Verbindlichkeit besteht, und zwar auch dann, wenn sie die Immobilie ausschließlich selbst nutzen.
Es handelt sich hierbei um die Einkommensteuer für Nichtansässige (Impuesto sobre la Renta de no Residentes, IRNR). Die IRNR wird über das Formblatt 210 erklärt.
Die IRNR erfasst die spanischen Einkünfte von Personen ohne steuerlichen Wohnsitz in Spanien. Rechtsgrundlage ist das konsolidierte Nichtresidentensteuergesetz, das Königliche Gesetzesdekret 5/2004 vom 5. März (RDL-5/2004).
Nach Art. 13 Abs. 1 RDL-5/2004 gehören für Immobilieneigentümer zwei Einkünfte dazu:
- die fiktive Miete aus der eigenen städtischen Immobilie (lit. h) und
- die Einnahmen aus deren Vermietung (lit. g).
Beide werden über das Formblatt 210 erklärt, jedoch nach unterschiedlichen Regeln.
Die IRNR ist von der Grundsteuer IBI zu unterscheiden. Sie betrifft vor allem natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb Spaniens, die eine zur Eigennutzung bestimmte oder leer stehende städtische Immobilie halten.
In dem vorliegenden Beitrag gehen wir darauf ein, wann diese Steuer entsteht, wie sie sich nach dem Gesetz berechnet, welcher Satz für Sie gilt und welche Fristen im Hinblick auf die steuerliche Einreichung bestehen.
Nichtresidentensteuer in Spanien: unsere Unterstützung
Als Eigentümer mit Wohnsitz im Ausland müssen Sie die spanischen Fristen und Formulare nicht selbst überwachen. Sie erfahren von uns, welcher Betrag für Ihre Immobilie anfällt, ob der niedrigere Ansatz von 1,1 % greift und welche Kosten Sie bei Vermietung abziehen können. Wir unterstützen Sie bei der jährlichen Einreichung des IRNR-Formblatts. Nehmen Sie bei Bedarf gerne noch heute unverbindlich Kontakt zu uns auf.
Muss ich die spanische Nichtresidentensteuer (IRNR) zahlen, wenn ich meine Immobilie nicht vermiete?
Die einschlägigen Vorschriften rechnen nichtansässigen Eigentümern einer bebauten städtischen Immobilie eine fiktive Miete zu (renta imputada). Es handelt sich um einen gesetzlich unterstellten Nutzungsvorteil.
Gemäß Art. 24 Abs. 5 RDL-5/2004 bestimmt sich diese fiktive Miete nach Art. 85 des Gesetzes 35/2006 vom 28. November (L-35/2006).
Die fiktive Miete fällt zeitanteilig für die Tage eines Jahres an, an denen die Immobilie dem Eigentümer zur Verfügung steht und nicht vermietet ist.
Es kommt hierbei gemäß Art. 85 L-35/2006 nicht auf die tatsächliche Nutzung an. Gehört die Immobilie mehreren Personen, wird die fiktive Miete nach der Miteigentumsquote aufgeteilt; das folgt aus dem Verweis in Art. 85 L-35/2006 auf Art. 11 Abs. 3 L-35/2006, der die Einkünfte dem jeweiligen Eigentümer zurechnet.
Wird die Immobilie nur zeitweise vermietet, treffen im selben Jahr beide Einkünfte zusammen: fiktive Miete für die übrigen Tage und Mieteinkünfte für die Vermietungszeit. Die Steuer auf die fiktive Miete entsteht (devengo) jeweils am 31. Dezember des Jahres, vgl. Art. 27 Abs. 1 lit. c) RDL-5/2004.
Ausgenommen sind unter anderem unbebaute Grundstücke, Immobilien im Bau, aus städtebaulichen Gründen nicht nutzbare Objekte und Immobilien, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit dienen. Besteht ein Nießbrauch, werden die Einkünfte dem Nießbraucher zugerechnet.
Wie berechnet sich die spanische Nichtresidentensteuer?
Bemessungsgrundlage ist die fiktive Miete.
Nach Art. 85 L-35/2006 beträgt die Bemessungsgrundlage 2 % des Katasterwerts (valor catastral).
Der niedrigere Ansatz von 1,1 % gilt, wenn der Katasterwert aufgrund einer allgemeinen Neubewertung festgesetzt wurde und diese im betreffenden Steuerjahr oder innerhalb der zehn vorangegangenen Steuerjahre wirksam geworden ist.
Für die Steuerjahre 2023 bis 2025 galt insoweit eine Sonderregelung, nach der eine seit dem 1. Januar 2012 wirksame Neubewertung ausreichte; für das Steuerjahr 2026 greift wieder die Zehnjahresregel. Auf diesen Betrag wird der Steuersatz angewandt.
Wie hoch ist der IRNR-Steuersatz in Spanien: 19 % oder 24 %?
Den IRNR-Steuersatz regelt Art. 25 Abs. 1 lit. a) RDL-5/2004:
- Er beträgt 19 % für in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem qualifizierten EWR-Staat mit wirksamem Informationsaustausch Ansässige und
- 24 % für Ansässige in Drittstaaten wie dem Vereinigten Königreich, der Schweiz oder den USA. Für deutsche, österreichische und niederländische Eigentümer gilt somit der günstigere Satz von 19 %.
Immobilie in Spanien vermietet: was muss ich steuerlich erklären?
Wird die Immobilie vermietet, ist der tatsächliche Mietertrag zu erklären.
Im Einklang mit Art. 24 Abs. 6 RDL-5/2004 dürfen in der EU oder im EWR (bei wirksamem Informationsaustausch) Ansässige die mit der Vermietung unmittelbar verbundenen Ausgaben abziehen, z.B. Finanzierungszinsen, Erhaltungs- und Reparaturkosten, Versicherung oder die anteilige Abschreibung; wertsteigernde Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen zählen nicht dazu, und es können zeitanteilige Begrenzungen gelten. Besteuert wird insoweit nur der Nettoertrag.
Ansässige in Drittstaaten können diese Ausgaben nach der Grundregel des Art. 24 Abs. 1 RDL-5/2004 nicht abziehen und versteuern insoweit die Bruttomiete.
Die Mieteinnahmen werden, wie bereits erwähnt, über das Formblatt 210 erklärt; die Einreichungsfristen richten sich nach der jüngsten Änderung und sind im folgenden Abschnitt dargestellt.
Formblatt 210: bis wann muss es bei den spanischen Steuerbehörden eingereicht werden?
Bei den Fristen ist nach dem Steuerjahr zu unterscheiden.
Die Ministerialverfügung (orden) HAC/623/2026 vom 12. Juni hat die Fristen ab den Einkünften des Jahres 2026 geändert:
- Zugerechnete Einkünfte des Jahres 2025: noch während des gesamten Jahres 2026 (1. Januar bis 31. Dezember 2026).
- Zugerechnete Einkünfte des Jahres 2026: vom 1. April bis 31. Dezember 2027 (bei Lastschrifteinzug bis 23. Dezember 2027).
- Vermietungseinkünfte des Jahres 2026: als zusammengefasste Jahreserklärung grundsätzlich vom 1. bis 20. April 2027 (bei Lastschrifteinzug vom 1. bis 15. April 2027); dies gilt künftig für zusammengefasste wie getrennte Erklärungen, für getrennt erklärte Einkünfte der ersten drei Quartale 2026 bestehen Übergangsregelungen.
Grundsätzlich sind jede Immobilie und jeder Miteigentümer gesondert steuerlich zu erklären.
Was passiert, wenn ich die IRNR in Spanien nicht zahle?
Sofern die IRNR unerklärt bleibt, kann die spanische Finanzverwaltung die Steuer für die noch nicht verjährten Zeiträume nachfordern.
Je nach Verlauf der Nachversteuerung kommen unterschiedliche Folgen in Betracht:
Bei freiwilliger verspäteter Einreichung vor einer Aufforderung der Verwaltung entstehen ein Verspätungszuschlag und gegebenenfalls Verzugszinsen; erfolgt die Berichtigung erst nach einer behördlichen Aufforderung, können zusätzlich steuerliche Sanktionen hinzukommen.
Auch bei einem späteren Verkauf können nicht erfüllte Erklärungspflichten relevant werden und Rückfragen, Abstimmungsbedarf oder eine kurzfristige Nachversteuerung auslösen.
FAQ: Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR) in Spanien
Muss ich IRNR in Spanien zahlen, wenn ich meine Immobilie nur selbst nutze?
Ja, in Form der fiktiven Miete nach Art. 24 Abs. 5 RDL-5/2004 in Verbindung mit Art. 85 L-35/2006, erklärt über das Formblatt 210.
Wie wird die fiktive Miete bei der spanischen IRNR berechnet?
Mit 2 % des Katasterwerts, oder 1,1 %, wenn der Katasterwert in den letzten zehn Steuerjahren allgemein neu festgesetzt wurde (Sonderregel seit dem 1. Januar 2012 nur für 2023 bis 2025).
Wie hoch ist der IRNR-Steuersatz?
Nach Art. 25 RDL-5/2004 19 % bei Wohnsitz in der EU oder im EWR, 24 % in Drittstaaten.
Bis wann muss ich das Modelo 210 in Spanien abgeben?
Für Einkünfte des Jahres 2026: Vermietung grundsätzlich vom 1. bis 20. April 2027; zugerechnete Einkünfte vom 1. April bis 31. Dezember 2027 (Orden HAC/623/2026).
Ist die IRNR in Spanien dasselbe wie die Grundsteuer IBI?
Nein. Die IBI ist die gemeindlich erhobene Grundsteuer; die IRNR ist eine staatliche Einkommensteuer und wird gesondert erklärt.
Was droht bei Nichtabgabe der IRNR-Steuererklärung in Spanien?
Nachforderung für die noch nicht verjährten Zeiträume; je nach Verlauf Verspätungszuschlag, Verzugszinsen und gegebenenfalls Sanktionen.
Immobilie in Spanien, Wohnsitz im Ausland?
Wir berechnen Ihre IRNR, prüfen den günstigeren Ansatz und abziehbare Kosten und geben das Formblatt 210 fristgerecht für Sie ab. Erstgespräche führen wir gerne unverbindlich.
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