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Erbschaftsannahme in Spanien

Erbschaftsannahme in Spanien (2026)

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Steven Rudmann
Rechtsanwalt & Abogado
Letzter Bearbeitungsstand: 19.07.2026

Inhaltsübersicht

Wer zu einer Erbschaft in Spanien berufen ist – sei es mit Nachlassvermögen in Form einer Immobilie an der Costa del Sol oder auf den Kanarischen Inseln, ein Bankkonto oder sonstige Vermögenswerte -, wird zu entscheiden haben, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt.

Die Entscheidung zur spanischen Erbschaftsannahme hat regelmäßig weitreichende rechtliche und steuerliche Folgen.

Der folgende Beitrag erläutert die wesentlichen Grundsätze der Erbschaftsannahme unter spanischem Recht. Weitergehende Informationen zum spanischen Erbrecht erhalten Sie auf unserer diesbezüglichen Informationsseite.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach dem allgemeinen spanischen Zivilrecht kann die Erbschaft ausdrücklich oder stillschweigend angenommen werden. Die Wirkungen der Annahme reichen auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers zurück.
  • Nimmt der Erbe die Erbschaft vorbehaltlos an, haftet er grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten. Durch eine form- und fristgerechte Annahme unter dem Vorbehalt des Nachlassinventars (beneficio de inventario) lässt sich die Haftung auf den Nachlass beschränken.
  • Eine mit der erbschaftsteuerlichen Frist vergleichbare allgemeine Frist für die Annahme der Erbschaft sieht der Código Civil nicht vor. Der Erbe kann jedoch notariell zur Entscheidung aufgefordert werden. Steuerlich ist eine in Spanien bestehende Erklärungspflicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Todestag zu erfüllen.
  • Die Annahme und die Ausschlagung der Erbschaft sind unwiderruflich. Sie können nur bei einem zur Anfechtung berechtigenden Willensmangel oder beim späteren Auftauchen eines unbekannten Testaments angefochten werden.
  • Die Beteiligten können sich bei der notariellen Erbschaftsannahme durch eine hinreichende Vollmacht vertreten lassen. Eine persönliche Anreise nach Spanien ist daher vielfach nicht erforderlich.

Was ist die Erbschaftsannahme in Spanien?

Die Annahme einer Erbschaft (aceptación de herencia) ist in Spanien der rechtliche Akt, kraft dessen eine natürliche oder juristische Person, die zur Erbfolge berufen ist, ihren Willen bekundet, die ihr kraft Gesetzes oder letztwilliger Verfügung zustehende Erbschaft anzunehmen.

Nach Artikel 988 des spanischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil, „CC“) sind die Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft in vollem Umfang Rechtsakte aus freiem und unbeeinträchtigtem Willen.

Ab wann gelten die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft in Spanien?

Im Einklang mit Artikel 989 CC wirken die Annahme und die Ausschlagung der Erbschaft rückwirkend auf den Zeitpunkt des Todes der Person, von der geerbt wird. 

Der ausdrückliche Wortlaut der Norm verwendet hier noch nicht den Begriff des Erblassers (causante).

Gibt es eine Frist für die Erbschaftsannahme in Spanien?

Nach den Grundsätzen des spanischen Erbrechts besteht keine gesetzlich festgelegte Frist für die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft.

Die zu einer Erbschaft berufene Person kann die Erbschaft grundsätzlich jederzeit annehmen oder ausschlagen, solange die Erbenklage (acción para reclamar la herencia) nicht verjährt ist.

Gemäß Artikel 1016 CC kann der Erbe über sein Erbrecht verfügen, solange die Verjährung nicht eingetreten ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung in Spanien legt für die Verjährung der dinglichen Erbenklage eine Frist von 30 Jahren ab dem Tod des Erblassers fest, vgl. Artikel 1963 Abs. 1 CC.

Spanische Erbschaftsteuer - Frist

Zivilrechtlich besteht für die Erbschaftsannahme keine ausdrückliche Frist. Steuerlich läuft jedoch die Frist zur Erklärung der spanischen Erbschaftsteuer ab dem Todestag und beträgt grundsätzlich sechs Monate, weshalb die Annahme zeitnah vorbereitet werden sollte. Einzelheiten zu Fristen, Verlängerung und Säumniszuschlägen behandeln wir im Beitrag zur Erbschaftsteuer in Spanien.

Kann ich eine Erbschaft in Spanien nur zum Teil oder unter Bedingungen annehmen bzw. ausschlagen?

Die Annahme der Erbschaft kann weder teilweise noch befristet oder unter einer Bedingung erklärt werden. Zur Ausschlagung der Erbschaft haben wir einen gesonderten Beitrag verfasst.

Kann ich meine Entscheidung zur Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft in Spanien später noch rückgängig machen?

Einmal erklärt, sind Annahme und Ausschlagung der Erbschaft unwiderruflich und nur anfechtbar, wenn ein Willensmangel vorliegt, der die Zustimmung nichtig macht, oder ein bisher unbekanntes Testament aufgefunden wird.

Zu den Willensmängeln, die eine Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung rechtfertigen könnten, zählen beispielsweise Irrtum, Gewalt oder Drohung.

Kann ein Dritter den Erben zur Entscheidung über die Erbschaft in Spanien auffordern lassen?

Jede interessierte Person, die ihr berechtigtes Interesse daran nachweist, dass die zur Erbschaft berufene Person die Erbschaft annimmt oder ausschlägt, kann einen Notar ersuchen, dem Berufenen mitzuteilen, dass er innerhalb einer Frist von dreißig Kalendertagen erklären muss, ob er die Erbschaft unbedingt annimmt, ob er sie unter dem Vorbehalt der Inventaraufnahme annimmt oder ob er sie ausschlägt.

Der Notar hat den Betroffenen nach Artikel 1005 S. 2 CC zudem darauf hinzuweisen, dass – sofern innerhalb dieser Frist keine entsprechende Erklärung abgegeben wird – die Erbschaft als unbedingt (pura y simplemente) angenommen gilt.

Ein Praxisbeispiel kann beispielsweise darin liegen, dass ein Gläubiger des Erblassers an einer zügigen Entscheidung interessiert ist. Betroffene sollten erwägen, umgehend rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Anwaltliche Beratung auf Deutsch zur Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft in Spanien

Wir beraten umfassend zum spanischen Erbrecht und verfügen über langjährige Erfahrung in der Beratung grenzübergreifender Erbangelegenheiten mit Bezug zu Spanien. Kontaktieren Sie uns noch gerne heute für ein unverbindliches und kostenfreies Erstberatungsgespräch.

Der Erblasser war Immobilienbesitzer in Spanien. Wie kann ich die Erbschaft annehmen?

Die Erbschaftsannahme muss im Grundsatz über die notarielle Erteilung einer Urkunde über die Annahme und Zuweisung einer Erbschaft beurkundet werden (Escritura de Aceptación y Adjudicación de Herencia).

Zudem muss die Erbschaftsannahmeurkunde zur Einhaltung des Grundsatzes zur Wahrung der grundbuchrechtlichen Eigentümerkette (tracto sucesivo) im zuständigen Eigentumsregister eingetragen werden.

Ohne die entsprechende Eintragung der spanischen Erbschaftsannahmeurkunde ist eine spätere Umschreibung der Eigentümerschaft zugunsten des Erben im Grundsatz nicht möglich.

Auch ein Verkauf der Immobilie mittels Errichtung einer öffentlichen Kaufurkunde wäre nicht möglich, da die Eigentümerschaft kraft Erbschaftstitel zumindest für eine „juristische Sekunde“ im Eigentumsregister als aktueller Rechtstitel aufscheinen muss. 

Dies folgt aus dem sich aus Artikel 20 Abs. 1 des spanischen Hypothekengesetzes ergebenden Grundsatz des tracto sucesivo. Gemäß dieser Vorschrift ist die Eintragung eines (Rechts-)Titels, durch den Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer Immobilie begründet, übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben werden, nur zulässig, wenn das Recht der handelnden oder vertretenen Person zuvor bereits im Eigentumsregister eingetragen oder vermerkt wurde.

Wie haftet der Erbe bei unbedingter Annahme der Erbschaft in Spanien?

Im Falle der unbedingten Annahme der Erbschaft in Spanien haftet der Erbe unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten, das heißt sowohl mit dem Nachlassvermögen als auch mit seinem eigenen Vermögen.

Die unbedingte Annahme der Erbschaft kann nach Artikel 999 Abs. 1 CC ausdrücklich oder konkludent erfolgen.

Wann liegt eine ausdrückliche und wann eine konkludente Erbschaftsannahme nach den Grundsätzen des spanischen Erbrechts vor?

Die Annahme einer Erbschaft in Spanien gilt als ausdrücklich, wenn sie in öffentlicher oder privater Form erklärt wird, und als konkludent, wenn sie sich aus Handlungen ergibt, die nur ein Erbe vornehmen dürfte oder die den Willen zur Annahme eindeutig voraussetzen.

Im Einklang mit Artikel 1000 CC gilt eine Erbschaft ex lege als konkludent angenommen wenn: 

Gleiches kann auch gelten, wenn der zur Erbschaft Berufene Zahlungen in Bezug auf Nachlassverbindlichkeiten vornimmt.  

Welche Rechte hat ein Erbe in Bezug auf ein Nachlassinventar vor Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft in Spanien?

Jeder Erbe kann die Erbschaft unter Anfertigung eines Nachlassverzeichnisses (a beneficio de inventario) annehmen, selbst wenn der Erblasser dies untersagt hat.

Zu beachten ist, dass die Erbschaftsannahme mit einem Nachlassverzeichnis mit einem höheren Verwaltungsaufwand und Notarkosten verbunden ist, da das entsprechende Verfahren nach Maßgabe von Artikel 1011 CC zwingend über eine notarielle Nachlassaufstellung abzuwickeln ist.

Zudem kann der Erbe vor der Annahme oder Ausschlagung die Erstellung eines Nachlassinventars verlangen, um über die Annahme oder Ausschlagung entscheiden zu können.

Sofern sich der Erbe im Ausland befindet, kann er diese Erklärung vor dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter Spaniens abgeben, sofern dieser zur Ausübung notarieller Funktionen am Ort der Erklärung befugt ist.

Warum würde man bei einer Erbschaftsannahme in Spanien ein Nachlassverzeichnis benötigen?

Die Annahme der Erbschaft unter Erstellung eines Nachlassverzeichnisses dient dem Schutz des persönlichen Vermögens des Erben. 

Sie bewirkt, dass der Erbe nur mit den Vermögenswerten des Nachlasses für Nachlassverbindlichkeiten haftet – sein eigenes Vermögen bleibt unberührt. Der Erbe haftet in diesem Fall lediglich bis zur Höhe des Nachlasswertes. 

Darüber hinaus behält er sämtliche Rechte und Ansprüche, die er gegenüber dem Verstorbenen hatte. Das Eigenvermögen des Erben bleibt dabei vom Nachlassvermögen getrennt.

Welche Unterlagen benötige ich für die Erbschaftsannahme in Spanien?

Für die Erbschaftsannahme vor einem spanischen Notar sind eine Reihe von Unterlagen vorzulegen. Hierzu gehören mitunter:

Fazit - die wichtigsten Punkte im Überblick

  1. Zivilrechtlich gibt es für die Erbschaftsannahme keine ausdrückliche Frist (mit Ausnahme der notariellen Aufforderung s.o.). Dies darf aber nicht mit der Sechsmonatsfrist zur Erklärung und Abführung der spanischen Erbschaftsteuer verwechselt werden.
  2. Eine persönliche Anreise zur Erbschaftsannahme nach Spanien ist nicht zwingend erforderlich. Mit einer notariellen Vollmacht ist eine Vertretung möglich.
  3. Bei Immobilienvermögen ist bei einem später geplanten Weiterverkauf zwingend die Eintragung der Erbschaftsannahmeurkunde erforderlich.
  4. Abhängig von der jeweils einschlägigen Autonomen Gemeinschaft können erhebliche Steuerreduktionen bestehen.

FAQ - Erbschaftsannahme in Spanien: Häufige Fragen und Antworten

Was gilt in Spanien für Deutsche beim Erbrecht?

Für die Beantwortung dieser Frage muss stets geprüft werden, welche erbrechtlichen Regelungen zur Anwendung kommen. Hat der Erblasser zu Lebzeiten ein Testament errichtet, ist zu analysieren, ob der Erblasser eine ausdrückliche Rechtswahl getroffen hat. Trifft dies nicht zu, kann in den Fällen um den Erblasser, die vor ihrem Tod ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien pflegten, das spanische Erbrecht zur Anwendung kommen, wie es sich aus Artikel 21 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 ergibt. Jedoch ist immer eine gründliche Einzelfallanalyse notwendig.

Wie kann ich in Spanien eine Erbschaft annehmen?

Die Erbschaftsannahme in Spanien erfolgt grundsätzlich durch die Errichtung einer notariellen Urkunde über die Annahme und Zuweisung einer Erbschaft (Escritura de Aceptación y Adjudicación de Herencia).

Hat der Erblasser zu Lebzeiten kein Testament errichtet, ist zunächst die Protokollierung einer notariellen Erbenerklärung erforderlich, die sich nach den Vorgaben der Vorschriften zur gesetzlichen Erbfolge richtet.

Was ist das Europäische Nachlasszeugnis?

Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) wurde mittels der EU-VO Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses eingeführt. Es ist in den Artikeln 62 ff. der Europäischen Erbrechtsverordnung geregelt.

Aus der Sicht des deutschen Erbrechts tritt das ENZ alternativ neben den Erbschein und das Testamentsvollstreckerzeugnis*

*Kroiß in: Der Fachanwalt für Erbrecht, 4. Auflage, § 15 Rn. 16.

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