Wohnrecht in Spanien und Katalonien

Wohnrecht in Spanien und Katalonien (2026)

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Steven Rudmann
Rechtsanwalt & Abogado
Letzter Bearbeitungsstand: 16.01.2026

Inhaltsverzeichnis

Gegenstand des spanischen Wohnrechts (derecho de habitación) als dingliches Recht

Das spanische Wohnrecht gewährt dem Wohnrechtsinhaber die Befugnis, in einem fremden Haus die Räume zu bewohnen, die er selbst und seine Familienangehörigen benötigen.

Das Wohnrecht ist seiner Rechtsnatur nach als dingliches Recht (derecho real) zu verstehen. Zudem handelt es sich um ein im Grundsatz zeitlich beschränktes persönliches Recht. Zu differenzieren ist das Wohnrecht von einem Nutzungsrecht an einer Wohnimmobilie (derecho de uso de una vivienda).

Das Wohnrecht kann gemäß Artikel 2 Abs. 2 des spanischen Hypothekengesetzes („LH“) im Grundbuch bzw. Eigentumsregister eingetragen werden.

Die Belastung des Wohnrechts mit einer Hypothek ist gemäß Artikel 108 Abs. 3 LH ausgeschlossen.

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Vermietbarkeit und Übertragung des Wohnrechts in Spanien

Das spanische Wohnrecht kann nach Maßgabe von Artikel 525 des spanischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil, „CC“) weder vermietet noch unter irgendeinem anderen rechtlichen Titel an einen Dritten übertragen werden.

Pflichten des Wohnrechtsinhabers in Spanien

Der Inhaber des spanischen Wohnrechts (habitacionista) ist nach den gesetzlichen Bestimmungen dazu verpflichtet, die gewöhnlichen Instandhaltungsreparaturen und die Abgaben (contribuciones) zu tragen – in gleichem Maße wie ein Nießbrauchberechtigter.

In diesem Zusammenhang bestimmt Artikel 528 CC, dass die Vorschriften über den Nießbrauch auch auf das Wohnrecht anwendbar sind, sofern sie den Vorschriften aus Artikel 523 ff. CC nicht zuwiderlaufen. 

Erlöschen des spanischen Wohnrechts

Das spanische Wohnrecht erlischt aus denselben Gründen wie der Nießbrauch, d.h. insbesondere durch Tod des Wohnrechtsinhabers.

Darüber hinaus bestimmt Artikel 529 CC das Erlöschen des Wohnrechts auch bei grober Pflichtverletzung (abuso grave) im Umgang mit der Sache oder dem Wohnrecht selbst.

Wohn- bzw. Nutzungsrechte bei Streitigkeiten in Spanien

Bei genauerer Betrachtung von Artikel 96 CC, der Rechte über die Nutzung der Familienwohnung regelt, muss im Falle von Streitigkeiten danach differenziert werden, ob gemeinsame minderjährige Kinder bestehen oder keine.

Sofern keine anderslautende, gerichtlich genehmigte Vereinbarung zwischen den streitigen Eheleuten vorliegt, wird die Nutzung der Familienwohnung den minderjährigen gemeinsamen Kindern und dem Elternteil zugesprochen, bei dem sie bleiben bzw. leben. Dieses gesetzlich eingeräumte Nutzungsrecht besteht grundsätzlich bis zur Volljährigkeit aller Kinder.

Sofern ein Kind an einer Behinderung leidet, die eine weitere Nutzung zweckmäßig macht, kann das Gericht die Dauer des Nutzungsrechts über die Volljährigkeit hinaus festlegen. Volljährige Kinder mit Behinderung werden in diesem Falle minderjährigen Kindern gleichgestellt.

Endet das in Artikel 96 Abs. 1 CC normierte Nutzungsrecht an der Wohnung, werden die Wohnbedürfnisse wirtschaftlich abhängiger Personen über das Unterhaltsrecht (alimentos entre parientes) geregelt.

Leben die Kinder teilweise bei jedem Elternteil, entscheidet das zuständige Gericht im Einzelfall.

Sind keine Kinder vorhanden, kann das Gericht dem eigentumstitellosen Ehegatten die Nutzung der Familienwohnung für einen befristeten Zeitraum zusprechen, sofern dessen Interesse besonders schutzwürdig ist.

Wohnrecht in Katalonien

Das besondere katalanische Zivilrecht normiert im fünften Zivilgesetzbuch eigenständige Regelungen zum Wohnrecht. Diese Vorschriften gehen den Bestimmungen des allgemeinen spanischen Zivilrechts vor.

Das katalanische Wohnrecht umfasst das Recht, die in dem Titel zur Bestellung des Wohnrechts bezeichneten Räume und Nebenflächen der Wohnung zu bewohnen. 

Alternativ – mangels einer solchen Bezeichnung – gilt dies für diejenigen Bereiche, die zur Deckung des Wohnbedarfs des Wohnrechtsinhabers und der mit ihm zusammenlebenden Personen erforderlich sind – auch im Falle, dass sich deren Zahl nachträglich erhöht.

Nach Maßgabe der katalanischen Zivilrechtsgrundsätze ist das zugunsten einer natürlichen Person eingeräumte Wohnrecht als lebenslang (vitalicio) zu verstehen, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen. 

Das katalanische Wohnrecht kann auch zugunsten von mehreren Personen bestellt werden – sowohl gleichzeitig als auch nacheinander. 

Das Wohnrecht in Katalonien erlischt mit dem Tod des letzten Wohnrechtsinhabers (último titular).

Belastung und Übertragung des katalanisches Wohnrechts zugunsten von Dritten und die Rechtsfolgen bei einer Zwangsvollstreckung

Eine Belastung oder Übertragung des Wohnrechts zugunsten Dritter durch den Wohnrechtsinhaber bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Eigentümers. 

Die Vollstreckung einer Hypothek in das entsprechende Haus als Sache führt nach Artikel 562-4 Abs. 2 des fünften katalanischen Zivilgesetzbuchs zum Erlöschen des Wohnrechts, sofern der Wohnrechtsinhaber der Bestellung der Hypothek zugestimmt hatte – vorbehaltlich weiterer Regelungen im Bereich des katalanischen Familienrechts.

Erlöschen des katalanischen Wohnrechts

Das katalanische Wohnrecht erlischt durch gerichtliche Entscheidung (resolución judicial), wenn die Ausübung des Wohnrechts in schwerwiegendem Widerspruch zur Natur der Sache steht.

Wohnrecht in Katalonien und Kosten

Nach den katalanischen Gesetzesbestimmungen hat der Wohnrechtsinhaber die individuell zurechenbaren Kosten der Wohnung zu tragen, die sich aus ihrer Nutzung ergeben.

Zudem hat der Wohnrechtsinhaber die Kosten für von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen bzw. Services zu tragen, beispielsweise Kosten aus Versorgungsverträgen.

Nießbrauch und nacktes Eigentum in Spanien

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