Testament Spanien - Rechtliche Hinweise
Rechtsanwalt & Abogado
Ob Ferienhaus an der Costa Blanca oder Luxusimmobilie an der Costa del Sol – wer insbesondere Immobilienvermögen in Spanien besitzt, sollte erwägen, im Hinblick auf seinen Nachlass durch eine letztwillige Verfügung für klare Rechtsverhältnisse zu sorgen.
Das Testament ist hierfür nach spanischem Erbrecht ein zentrales Instrument der Nachlassplanung.
Mit dem vorliegenden Beitrag beleuchten wir zentrale Aspekte rund um das spanische Testament.
Inhaltsübersicht
Testament in Spanien und gewillkürte Erbfolge
Das allgemeine spanische Erbrecht kennt die gewillkürte Erbfolge (sucesión testamentaria). Sie richtet sich nach Maßgabe des durch den Erblasser in seinem Testament erklärten Willen.
Spanisches Testament und gesetzliche Vorschriften
Das spanische Zivilgesetzbuch (Código Civil, „CC“) enthält in den Artikeln 662 ff. CC eine Vielzahlung von Regelungen zur Errichtung, Auslegung und den Modalitäten rund um das Testament.
Daneben existieren in einigen Autonomen Gemeinschaften sogenannte Foralrechte (derechos forales), die eigenständige und zu den allgemeinen Bestimmungen im Vorrang stehende Regelungen zu Testamenten enthalten – beispielsweise in Navarra, Aragón oder Katalonien.
Foralrechte kommen dann zur Anwendung, sofern eine zivilrechtliche Zugehörigkeit (vecindad civil) besteht.
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Die Errichtung eines Testaments in Spanien als höchstpersönlicher Akt
Die Errichtung eines Testaments stellt nach spanischen Rechtsgrundsätzen gemäß Artikel 670 Abs. 1 CC einen höchstpersönlichen Akt dar, sogenannter acto personalísimo.
Kraft des Testaments kann der Erblasser (testador) einen oder mehrere Erben bestimmen und weitere Anordnungen zur Verteilung seines Nachlasses treffen.
Das spanische Zivilgesetzbuch definiert das Testament in Artikel 667 CC als den Akt, kraft dessen eine Person Verfügungen über ihr gesamtes Vermögen oder einen Teil davon für die Zeit nach ihrem Tod vornimmt.
Was passiert aus erbrechtlicher Sicht, wenn der Erblasser in Spanien kein Testament hinterlassen hat?
Hat der Erblasser kein Testament in Spanien hinterlassen oder ist dieses aus gesetzlichen Gründen nichtig, kommt nach den Grundsätzen des spanischen Erbrechts die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung – die sogenannte sucesión intestada, auch sucesión legítima oder herencia abintestato genannt.
Gemeinschaftliches Testament (testamento mancomunado) im spanischen Erbrecht
Nach dem allgemeinen spanischen Erbrecht ist die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments (testamento mancomunado) unzulässig.
Für Spanier ist in diesem Zusammenhang insbesondere Artikel 733 CC zu beachten: Nach dieser Vorschrift entfalten von Spaniern im Ausland errichtete gemeinschaftliche Testamente keine Wirksamkeit – auch dann nicht, wenn die Gesetze des Landes, in welchem das gemeinschaftliche Testament errichtet wurde, es für zulässig erachten.
Demgegenüber ist die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach den Bestimmungen bestimmter Foralrechte zulässig, etwa in Aragón oder Navarra. Eine Wirksamkeit setzt insofern die entsprechende zivilrechtliche Zugehörigkeit des Testierenden voraus.
Testamentsarten in Spanien
Der ausdrückliche Wortlaut des Artikel 676 Abs. 1 CC unterscheidet zwischen allgemeinen und besonderen Testamenten.
Als allgemeine Testamente gelten in Spanien:
- Eigenhändiges Testament (testamento ológrafo), Art. 688 ff. CC
- Offenes Testament (testamento abierto), Art. 694 ff. CC
- Verschlossenes Testament (testamento cerrado), Art. 706 ff. CC
Zu den besonderen Testamenten gehören nach Artikel 677 CC:
- Militärisches Testament (testamento militar, Art. 716 ff. CC)
- Seetestament (testamento marítimo, Art. 722 ff. CC)
- Im Ausland durch Spanier errichtete Testamente, Art. 732 ff. CC
Bedingungen im spanischen Testament
Gemäß Artikel 790 CC ist der Testierende (Erblasser) berechtigt, seine testamentarischen Verfügungen mit Bedingungen versehen.
Diese Bedingungen dürfen jedoch weder gegen gesetzliche Vorschriften – insbesondere die Sonderregelungen der Artikel 792 ff. CC – noch gegen die guten Sitten verstoßen.
Testament Spanien - Nichtigkeitsgründe
Das spanische Erbrecht kennt verschiedene Nichtigkeitsgründe in Bezug auf ein Testament:
- Errichtet eine Person, die nicht mindestens das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, ein spanisches Testament, so ist dieses nichtig (nulo).
- Fehlt dem Testierenden die geistige Zurechnungsfähigkeit (cabal juicio), so ist das entsprechende Testament ebenfalls nichtig, vgl. Artikel 663 Abs. 2 CC.
- Ein unter Anwendung von Gewalt, arglistiger Täuschung oder Betrug errichtetes Testament ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Artikel 673 CC nichtig.
Ist das Testament nach den spanischen Rechtsgrundsätzen nichtig, kommt als Rechtsfolge die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.
Testamentsanfechtung nach spanischem Recht
Die Testamentsanfechtung in Spanien (impugnación de testamento) erfolgt gerichtlich auf dem Klageweg. Über die Klage wird die gerichtliche Feststellung verfolgt, wonach das entsprechende Testament teilweise oder insgesamt nichtig ist.
Die Anfechtungsfrist beträgt bei angestrebter Nichtigkeitsfeststellung fünf Jahre seit dem Versterben des Erblassers oder seit Kenntnisnahme über den Inhalt der beglaubigten Abschrift des Testaments. Ist eine Enterbung Gegenstand der Testamentsanfechtung, beträgt die Frist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vier Jahre.
Folgende Anfechtungsgründe sind zumeist Gegenstand von entsprechenden Rechtsstreitigkeiten:
- Fehlende Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Testierenden im Zeitpunkt der Testamentserrichtung
- Erhebliche Formfehler, Verstoß gegen zwingende Vorschriften
- Verletzung der zwingenden Pflichtteile von Noterben
Rechtswahl in einem spanischen Testament
Im Einklang mit Artikel 22 Abs. 1 der Europäischen Erbrechtsverordnung* („ErbVO“) kann eine Person für die Rechtsnachfolge von Todes wegen eine Rechtswahl dahingehend treffen, das Recht des Staates zu wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.
Allerdings unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des gewählten Staates.
Eine teilweise vorgenommene Rechtswahl ist vom Wortlaut des Artikel 23 ErbVO nicht vorgesehen.
Sofern der Erblasser keine testamentarisch bestimmte Rechtswahl getroffen hat, gilt im Einklang mit Artikel 21 Abs. 1 ErbVO, dass die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
* Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
Testamentsregister in Spanien
Sofern eine Person ein Testament nach den erbrechtlichen Bestimmungen in Spanien errichtet, wird dieser Umstand im Register über letztwillige Verfügungen (Registro de actos de última voluntad) mit Sitz in Madrid eingetragen, vgl. Artikel 3 der zweiten Anlage des Dekrets vom 2. Juni 1944, zuletzt geändert durch das Königliche Dekret 1011/2015 vom 6. November.
Für die Annahme einer Erbschaft in Spanien muss eine entsprechende Bescheinigung des genannten Registers vorgelegt werden.
Ernennung eines Testamentsvollstrecker (albacea) und Erbteilers bzw. Nachlassverteiler (contador-partidor) im spanischen Testament
Der Testierende kann einen oder mehrere Testamentsvollstrecker (albacea) in seinem Testament ernennen und ihm bestimmte Befugnisse zuweisen.
Der Testierende ist berechtigt, eine bestimmte Frist für die Dauer der Testamentsvollstreckung festzusetzen.
In Ermangelung einer Fristsetzung hat der Testamentsvollstrecker in Spanien sein Amt innerhalb eines Jahres ab Annahme zu erfüllen oder ab dem Zeitpunkt, zu dem die gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Gültigkeit oder Ungültigkeit des Testaments oder einzelner seiner Bestimmungen beendet sind.
Der Testierende kann gemäß Artikel 908 CC nach seinem billigen Ermessen eine Vergütung des Testamentsvollstreckers anordnen.
Ohne eine explizite Anordnung des Testierenden darf der ernannte Testamentsvollstrecker sein Amt nicht weiterdelegieren.
Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ist nach den Grundsätzen des spanischen Erbrechts nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben.
Sie kann aber insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn ein umfangreiches oder vielschichtiges Vermögen auf Seiten des Testierenden vorhanden ist. Gleiches gilt auch, wenn das Testament zahlreiche besondere Regelungen enthält, deren Umsetzung einer sorgfältigen und hoch zuverlässigen Betreuung bedarf.
Darüber hinaus kann der Testierende auch einen Erbteiler bzw. Nachlassverteiler (contador-partidor) benennen, der spezifisch für die Auseinandersetzung der Erbschaft (partición de herencia) zuständig ist.
FAQ - Testament Spanien
Welche Arten von Testamenten gibt es in Spanien?
Gewöhnliche Testamente
- Eigenhändiges Testament (Art. 688 ff. CC)
- Offenes Testament (Art. 694 ff. CC)
- Verschlossenes Testament (Art. 706 ff. CC)
Besondere Testamente
- Militärtestament
- Seetestament
- Im Ausland errichtetes Testament (Art. 732 ff. CC)
Gibt es in Spanien ein zentrales Testamentsregister?
Ja, es handelt sich um das sogenannte Registro de actos de última voluntad mit Sitz in Madrid. Das Register dokumentiert alle in Spanien notariell errichteten Testamente.
Kann ein in Spanien errichtetes Testament widerrufen werden?
Ja, ein in Spanien errichtetes Testament kann zu jeder Zeit durch Errichtung eines neuen Testaments widerrufen werden.
Denn nach Artikel 737 CC sind testamentarische Verfügungen im Wesentlichen widerruflich, auch wenn der Erblasser im Testament seinen Willen oder Entschluss zum Ausdruck bringt, sie nicht zu widerrufen.
Unwirksam sind allerdings Klauseln, die spätere Verfügungen aufheben sollen, sowie solche, in denen der Erblasser anordnet, dass ein Widerruf des Testaments nur dann wirksam sein soll, wenn er mit bestimmten Worten oder Zeichen erfolgt.
Ab welchem Alter darf man in Spanien ein Testament errichten – und welche Ausnahmen gelten?
Für die Errichtung eines Testaments muss eine Person gemäß Artikel 663 CC mindestens das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Ein eigenhändiges Testament können diese Personen jedoch nicht errichten, da sie hierfür volljährig sein müssen.
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