SES Hospedajes in Spanien - Allgemeine rechtliche Hinweise (2026)
Rechtsanwalt & Abogado
Inhaltsübersicht
Allgemeiner rechtlicher Rahmen - SES Hospedajes in Spanien
Für Eigentümer, die Beherbergungstätigkeiten in Spanien nachgehen, gelten bestimmte Dokumentations-, Informations- und Mitteilungspflichten in Bezug auf die entsprechenden Buchungen und persönlichen Daten der jeweiligen Unterkunftsnehmer. Diese Pflichten ergeben sich aus dem Königlichen Dekret 933/2021 vom 26. Oktober („RD 933/2021“).
Entsprechende Mitteilungen erfolgen elektronisch über das vom spanischen Innenministerium bereitgestellte Portal SES.Hospedajes.
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Sinn und Zweck des Königlichen Dekrets 933/2021 vom 26. Oktober in Spanien
Gegenstand des RD 933/2021 ist die Regelung der Dokumentations- und Informationspflichten, die in den Vorschriften zum Schutz der Sicherheit der Bürger vorgesehen sind, für natürliche oder juristische Personen, die – beruflich oder nicht – Beherbergungstätigkeiten oder der Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Fahrer ausüben.
Beherbergungstätigkeiten im Sinne des spanischen RD 933/2021
Artikel 2 Abs. 1 RD 933/2021 definiert, was unter Beherbergungstätigkeiten (actividades de hospedaje) zu verstehen ist.
Hierzu gehören allgemein Tätigkeiten, die – beruflich oder nicht – darauf gerichtet sind, Personen gegen einen Preis, eine Gegenleistung oder eine Vergütung ein Zimmer oder einen Raum zur Übernachtung bereitzustellen, mit oder ohne ergänzende Dienstleistungen.
Insbesondere gelten als Beherbergungstätigkeiten nach Artikel 2 Abs. 1 RD 933/2021 die folgenden:
a) Tätigkeiten öffentlich zugänglicher gewerblicher Einrichtungen dieses Sektors entsprechend den von der zuständigen Verwaltung erlassenen Vorschriften. Hierunter fallen insbesondere Hotels, Hostels, Pensionen, Gästehäuser, ländliche Beherbergungsbetriebe oder vergleichbare Einrichtungen.
b) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Campingplätzen und Stellplätzen für Wohnmobile, unabhängig von deren Eigentumsverhältnissen oder Nutzungsregelungen, sowie mit Apartments, Bungalows und sonstigen ähnlichen touristischen Unterkünften.
c) Tätigkeiten von Tourismusunternehmen, die Vermittlungsleistungen zwischen Unternehmen der Beherbergungsbranche und Verbrauchern erbringen.
d) Tätigkeiten digitaler Plattformen, die über das Internet entgeltlich oder unentgeltlich Vermittlungsleistungen in diesen Bereichen erbringen – unabhängig davon, ob sie die zugrunde liegende, Gegenstand der Vermittlung bildende Leistung selbst erbringen –, sofern sie ihre Dienste in Spanien anbieten.
Dokumentarische Pflichten der Unterkunftsgeber nach dem spanischen RD 933/2021
Für Unterkunftsgeber gelten nach dem Kapitel II des RD 933/2021 spezifische Pflichten zur Dokumentation bzw. Registrierung ihrer Unterkunftsnehmer.
Die Bestimmung von Artikel 4 Abs. 1 RD 933/2021 normiert, dass Unterkunftsgeber die Daten der Gäste – im spanischen Wortlaut: „personas usuarias“ – aufnehmen, um die gesetzlich vorgeschriebene Erfassung sowie die zur Erfüllung der im RD 933/2021 geregelten Pflichten erforderliche Datenübermittlung sicherzustellen.
Die wichtigsten Pflichten sind dabei im Überblick:
- Unterschriftspflicht ab 14 Jahren:
Anmeldeformulare müssen von jeder Person über vierzehn Jahren unterzeichnet werden, die die Unterkunftsleistungen in Anspruch nimmt. - Minderjährige unter 14 Jahren:
Die Daten werden durch die volljährige Begleitperson angegeben. - Bereitstellung der Anmeldeformulare:
Die Anmeldeformulare werden von der jeweiligen Unterkunft bereitgestellt. - Verantwortung für die Richtigkeit der Daten:
Der Unterkunftsbetrieb trägt in dieser Hinsicht die Verantwortung für die Richtigkeit der erfassten Angaben. - Identitätsabgleich:
Die erfassten Daten müssen mit den Identitätsnachweisen übereinstimmen, die von den Gästen vorzulegen oder bereitzustellen sind.
Datenschutzrechtliche Bedenken der spanischen Datenschutzbehörde hinsichtlich der Bereitstellung von Ausweisdokumenten
In einer Stellungnahme vom 17. Juni 2025 wies die spanische Datenschutzbehörde (AEPD) darauf hin, dass die Anfertigung oder Anforderung von Kopien von Ausweisdokumenten zur Umsetzung des RD 933/2021 gegen den Grundsatz der Datenminimierung aus Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verstoßen kann.
Stattdessen empfiehlt die Behörde, die Datenerhebung auf die in Anhang I des RD 933/2021 (insbesondere die Abschnitte A.3, A.4, B.3 und B.4) genannten Pflichtangaben zu beschränken und die Identität etwa durch Sichtprüfung vor Ort oder geeignete Authentifizierungsverfahren zu verifizieren.
Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten nach Artikel 5 RD 933/2021
Artikel 5 verpflichtet betroffene Unterkunftsgeber zur Führung eines elektronischen Registers.
Hierbei sind die in Anhang I zum RD 933/2021 aufgeführten Daten zu erfassen, einschließlich etwaiger Daten von Minderjährigen („datos de las personas menores de catorce años„).
Die erhobenen Daten der Unterkunftsnehmer sind zu registrieren und aufzubewahren.
Unterkunftsgeber müssen die erhobenen Daten im Einklang mit Artikel 5 Abs. 3 RD 933/2021 für einen Zeitraum von drei Jahren ab Beendigung der jeweiligen Unterkunftsleistung speichern.
Achtung: Für nicht gewerblich tätige Anbieter von Beherbergungsleistungen gilt nach Artikel 5 Abs. 4 RD 933/2021 eine Ausnahme. Derartige Unterkunftsgeber sind von den Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten befreit und unterliegen lediglich den Mitteilungspflichten aus Artikel 6 RD 933/2021.
Behördliche Mitteilungspflichten in Spanien nach Artikel 6 RD 933/2021 - SES.Hospedajes
Artikel 6 RD 933/2021 normiert die behördlichen Mitteilungspflichten der verpflichteten Unterkunftsgeber.
Vor Aufnahme ihrer Unterkunftstätigkeit müssen Unterkunftsgeber die in Anhang I RD 933/2021 vorgesehenen Stammdaten übermitteln. Das SES.Hospedajes-Portal enthält hierfür ein entsprechendes Modul zur Bereitstellung dieser Daten („registro de establecimientos y entidades„).
Sofern sich Änderungen ergeben, ist eine erneute Mitteilung erforderlich.
Unterkunftsgeber müssen im Hinblick auf die Erstmeldung beachten, dass diese nach Artikel 6 Abs. 2 RD 933/2021 spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Durchführung der erforderlichen Verwaltungsschritte und jedenfalls vor der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen hat.
Darüber hinaus müssen verpflichtete Unterkunftsgeber die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit anfallenden Daten an die zuständigen Behörden übermitteln (Art. 6 Abs. 3 RD 933/2021). Diese Mitteilungen sind umgehend und in jedem Fall innerhalb von höchstens 24 Stunden vorzunehmen, insbesondere nach Vornahme einer Reservierung bzw. Buchung oder dem Abschluss bzw. der Stornierung des Vertrags sowie bei Beginn des Aufenthalts.
Die Übermittlung der Daten erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Wege, d.h. über SES-Hospedajes.
Art. 6 Abs. 4 RD 933/2021 sieht zwar eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlung für nicht gewerblich tätige Anbieter vor. In der Praxis erfolgt die Meldung jedoch regelmäßig auch über das Portal SES.Hospedajes, da alternative nicht-telematische Verfahren nach unseren Eindrücken nur noch sehr begrenzt genutzt werden.
Sanktionen und Bußgelder nach Artikel 8 RD 933/2021
Die Bestimmung des Artikel 8 RD 933/2021 verweist für Verstöße gegen die Pflichten des Dekrets auf die Bußgeldregelungen des Kapitels V des Organgesetzes 4/2015 über öffentliche Sicherheit bzw. Sicherheit der Bürger.
Hiernach gelten insbesondere insbesondere das Nichtführen des vorgeschriebenen Registers sowie die Nichtübermittlung verpflichtender Meldungen als schwere Verstöße im Sinne von Art. 36.20 des Organgesetzes 4/2015.
Als leichte Verstöße gelten hingegen Unregelmäßigkeiten oder Mängel bei der Führung der Register sowie verspätete Meldungen (Art. 37.9 Organgesetz 4/2015). Die Haftung für entsprechende Verstöße trägt unmittelbar der jeweils verpflichtete Anbieter selbst.
Meldepflicht bei nachträglichen Änderungen von Reservierungen
Ändern sich nachträglich Daten zu einer Reservierung, muss dies erneut gemeldet werden. Dies ergibt sich aus den von dem spanischen Innenministerium bereitgestellten Informationen. Jede Änderung bereits übermittelter Angaben begründet insoweit eine neue Mitteilungspflicht.
SES Hospedajes - Meldepflicht bei Vermietung über Plattformen oder Vermittler
Sofern eine Unterkunft über einen Vermittler (z. B. eine Online-Plattform) angeboten oder vermietet wird, ist nach veröffentlichten Angaben des spanischen Innenministeriums jeder Beteiligte verpflichtet, die vorliegenden und im Einklang mit dem RD 933/2021 meldepflichtigen Daten zu übermitteln.
Sind mehrere Vermittler eingebunden, trifft die primäre Mitteilungspflicht jedoch denjenigen, der die unmittelbare vertragliche Endbeziehung mit dem Buchenden bzw. Kunden unterhält.
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