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Die von der spanischen Regierung neu eingeführten Vorschriften zum zentralen Register über touristische Kurzzeitvermietungen, die gemäß der vierten Schlussbestimmung des Königlichen Dekrets 1312/2024 vom 23. Dezember am 1. Juli 2025 in Kraft treten werden, schlagen weiterhin hohe Wellen und dürften die spanische Justiz voraussichtlich noch länger beschäftigen.

Register über Kurzzeitvermietungen - Regierungsrat der Kanarischen Inseln erhebt Klage

Am 12. Mai 2025 beschloss der Regierungsrat der Kanarischen Inseln (Consejo de Gobierno de Canarias), eine verwaltungsgerichtliche Klage, sogenannter recurso contencioso-administrativo, gegen das genannte Königliche Dekret 1312/2024 vom 23. Dezember zu erheben. 

Die Regionalregierung kritisiert insbesondere, dass sie sowie andere betroffene Stellen vor Einführung des zentralen Registers weder angehört noch konsultiert wurden. Sie sieht darin eine unzulässige Kompetenzüberschreitung des Zentralstaates in touristischen Belangen, die in die verfassungsrechtlich garantierten Zuständigkeiten der Autonomen Gemeinschaften eingreift.

Diese Auffassung wird durch ein eingeholtes (Rechts-)Gutachten gestützt, dessen Schlussfolgerungen nach Angaben der kanarischen Regierung eindeutig zu Lasten der spanischen Regierung ausfallen. Bereits am 17. Februar hatte sich das Amt für Tourismus und Arbeit der Kanarischen Inseln (Consejería de Turismo y Empleo) mit einer formellen Aufforderung an die spanische Zentralregierung gewandt – eine Antwort blieb jedoch aus.

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Verletzung des Konsultations- bzw. Anhörungsgebots und Eingriff in autonome Zuständigkeiten

Das Gutachten enthält ausweislich einer Mitteilung des kanarischen Regierungsrats Feststellungen dahingehend, dass die unmittelbare Anhörung vermeintlich verpflichtend gewesen sei, da die Regelungen erhebliche Auswirkungen auf deren Zuständigkeiten und Aufgabenbereiche entfalten. 

Die neu eingeführten Rechtsvorschriften zum zentralen Register über touristische Kurzzeitvermietungen stellten insofern auch einen ungerechtfertigten Eingriff in die Zuständigkeiten bzw. in den Aufgabenbereich des kanarischen Gesetzgebers dar.

Angeblicher Verstoß gegen EU-VO 2024/1028 vom 11. April

Bereits im Januar 2025 hatte der Verband für Ferienvermietungen auf den Kanarischen Inseln (Asociación Canaria del Alquiler Vacacional, ASCAV) eine verwaltungsgerichtliche Klage erhoben. Er stützt sich auf die Behauptung, dass das Königliche Dekret 1312/2024 vom 23. Dezember gegen die Bestimmungen der EU-VO 2024/1028 vom 11. April verstoße. 

Die Verordnung untersage ausdrücklich die doppelte Registrierung von touristischen Unterkünften. Da die Autonomen Regionen bereits eigene Register führen, dürften Vermieter nicht verpflichtet werden, ihre Liegenschaften erneut in ein nationales Register einzutragen, wie vorliegend bei den entsprechend zuständigen Eigentumsregistern (Registro de la Propiedad).

In diesem Zusammenhang ist Absatz 17 der Erwägungsgründe der EU-VO 2024/1028 vom 11. April zu beachten, wonach Mehrfachübertragungen vermieden werden sollen:
„Wird eine Einheit auf verschiedenen Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften angeboten, sollte nur die Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften, auf der der Vertrag mit dem Gastgeber geschlossen wird, verpflichtet sein, die oben genannten Informationen bereitzustellen, um Mehrfachübertragungen derselben Informationen […] zu vermeiden.“

Das neue Register verstoße demnach (vermeintlich) gegen EU-Recht, das gemäß dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs über dem nationalen spanischen Recht steht.

Auch Andalusien mit einer Klage gegen das RD 1312/2024?

Auch das Ministerium für Tourismus der Autonomen Gemeinschaft Andalusien (Consejería de Turismo de la Junta de Andalucía) scheint zu prüfen, gerichtlich gegen das Königliche Dekret 1312/2024 vom 23. Dezember vorzugehen.

Bekannt geworden ist eine Argumentation, die der des Kanarischen Regierungsrates ähnelt: Es liege ein unzulässiger Eingriff in die autonomen Zuständigkeiten vor.

So hat das andalusische Tourismusministerium laut Presseberichten der spanischen Zentralregierung ein Aufforderungsschreiben (requerimiento previo) mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt. Da dieses Aufforderungsschreiben unbeantwortet blieb, läuft eine Frist zur möglichen Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bis zum 24. Mai 2025.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der andalusische Gesetzgeber bereits im Februar 2024 seine autonomen Vorschriften zur Regulierung touristischer Unterkünfte reformiert und dabei unter anderem Instrumente eingeführt hatte, mit denen Gemeinden in überlasteten Gebieten Einschränkungen über ihre Flächennutzungspläne vornehmen können.

Für Vermieter von touristischen Wohneinheiten gilt weiterhin folgendes: NRA-Nummer einholen

Für Anbieter touristischer Kurzzeitvermietungen in Spanien bleibt vorerst alles beim Alten. Bis entsprechende gerichtliche Entscheidungen ergehen, dürfte es noch einige Zeit dauern. Bis zum Inkrafttreten des Registers am 1. Juli 2025 sollten die neuen NRA-Nummern (número de registro de alquiler) jedenfalls über die zuständigen Eigentumsregister eingeholt werden. Die praktische Umsetzung sowie deren Vereinbarkeit mit europäischem Recht bleiben allerdings weiterhin Gegenstand rechtlicher Streitigkeiten.

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