Kurzzeitvermietung Spanien: Rechtsgrundlage der Meldepflicht

Artikel 10 Abs. 4 des Königlichen Dekrets Nr. 1312/2024 vom 23. Dezember („RD 1312/2024„) verpflichtet Vermieter touristischer Wohneinheiten für Kurzzeitvermietungen in Spanien alle zwölf Monate ein amtliches Formblatt einzureichen.

Dieses Formblatt hat insbesondere eine anonymisierte Aufstellung (listado anonimizado) der im vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommenen Kurzzeitvermietungen sowie die Angabe des jeweiligen Vermietungszwecks zu enthalten.

Ministerialverordnung VAU/1560/2025 und amtliches Formblatt

Auf Grundlage von Artikel 10 Absatz 4 RD 1312/2024 hat das spanische Ministerium für Wohnungswesen und Stadtentwicklung die Ministerialverordnung VAU/1560/2025* erlassen, mit der das vorgesehene amtliche Formblatt veröffentlicht wurde. Diese Verordnung ist nach der zweiten Schlussbestimmung am 2. Januar 2026 in Kraft getreten.

Orden VAU/1560/2025, de 22 de diciembre, por la que se aprueba el modelo informativo para cada categoría y tipo de arrendamientos sujetos al artículo 10.4 del Real Decreto 1312/2024, de 23 de diciembre, por el que se regula el procedimiento de Registro Único de Arrendamientos y se crea la Ventanilla Única Digital de Arrendamientos para la recogida y el intercambio de datos relativos a los servicios de alquiler de alojamientos de corta duración.

Unterstützung bei der Einreichung des Formblatts des VAU/1560/2025 benötigt?

Sie sind Gastgeber oder Vermieter einer in Spanien belegenen Immobilie, die Sie auf Online-Plattformen zu Kurzzeitvermietungen anbieten und haben Fragen zur Einreichung des neuen amtlichen Formblatts? Nehmen Sie gerne noch heute unverbindlich Kontakt zu uns auf.

Frist und Umfang der Einreichung des Formblatts aus der VAU/1560/2025

Die Einreichung des Formblatts (modelo informativo) erfolgt gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Ministerialverordnung VAU/1560/2025 (nachfolgend nur „VAU/1560/2025“) jeweils im Monat Februar und bezieht sich auf die im vorherigen Jahr abgeschlossenen Vermietungen. Das Formular ist für jede einzelne Immobilie beziehungsweise – soweit einschlägig – für jedes Schiff, Boot oder sonstige Wasserfahrzeug gesondert einzureichen.

Digitale Einreichung und technisches Format XBRL

Im Einklang mit Artikel 2 Abs. 3 VAU/1560/2025 ist bei einer digitalen Einreichung (digitales Zertifikat oder cl@ve) das Formblatt ausschließlich in dem vorgegebenen elektronischen Format XBRL zu übermitteln.

Die Übermittlung erfolgt über das Online-Portal der spanischen Kammer der Grundbuch- und Handelsregisterführer.

Erforderliche Angaben im Formblatt

Im Einklang mit Artikel 2 Abs. 3 VAU/1560/2025 ist bei einer digitalen Einreichung das Formblatt ausschließlich in dem vorgegebenen elektronischen Format XBRL zu übermitteln.

Die Übermittlung erfolgt telematisch über das Online-Portal der spanischen Kammer der Grundbuch- und Handelsregisterführer.

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