Gesetzliche Erbfolge in Spanien

Gesetzliche Erbfolge in Spanien - Einführung

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Steven Rudmann
Rechtsanwalt & Abogado
Letzter Bearbeitungsstand: 16.07.2025

Inhaltsübersicht

In welchen Fällen tritt die gesetzliche Erbfolge in Spanien ein?

Artikel 912 des spanischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil, „CC“) enthält in den Absätzen 1 bis 4 genaue Regelungen, wann die gesetzliche Erbfolge eintritt, die nach Artikel 658 Abs. 2 CC als sucesión legítima bezeichnet wird:

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Wie wird der Verwandtschaftsgrad bestimmt?

Die Nähe des Verwandtschaftsverhältnisses bestimmt sich nach Artikel 915 CC über die Anzahl der Generationen, wobei jede Generation einen Verwandtschaftsgrad bildet.

Die Reihe der Verwandtschaftsgrade bildet die Linie, die entweder gerade (directa) oder seitlich (colateral) sein kann.

Als gerade Linie ist die Reihe der Verwandtschaftsgrade zwischen Personen zu verstehen, die voneinander abstammen.

In der Seitenlinie verwandt sind nach Artikel 916 Abs. 3 CC diejenigen Personen, die nicht voneinander abstammen, aber von einem gemeinsamen Stamm (tronco común) herrühren.

Handelt es sich um die gerade Linie, steigt man nur bis zum Stamm auf: So steht der Sohn zum Vater im ersten Grad, im zweiten zum Großvater und im dritten zum Urgroßvater.

Bei Verwandten in der Seitenlinie steigt man zunächst bis zum gemeinsamen Stamm auf und anschließend wieder hinab bis zu der Person, zu der der Verwandtschaftsgrad ermittelt wird. Deshalb stehen Geschwister im zweiten Grad zueinander, im dritten Grad der Onkel, der Bruder des Vaters oder der Mutter ist, im vierten Grad der Cousin, und so weiter.

Verteilung des Nachlasses

Sind mehrere gleich nahe Verwandte aus verschiedenen Linien vorhanden – etwa Großeltern väterlicher- und mütterlicherseits -, so ist der Nachlass hälftig auf die Verwandten der väterlichen und der mütterlichen Linie zu verteilen.

Gemäß Artikel 941 CC erfolgt innerhalb jeder Linie die Aufteilung der Erbmasse nach Köpfen. 

Als Ausnahme gilt der Fall, dass Vollgeschwister (mit gemeinsamem Vater und gemeinsamer Mutter) gemeinsam mit Halbgeschwistern zur Erbfolge berufen sind. In diesem Falle erhalten erstere den doppelten Anteil gegenüber letzteren. 

Reihenfolge der gesetzlichen Erben in Spanien

Die gesetzliche Erbfolge des spanischen Erbrechts bestimmt sich nach einer abgestuften Reihenfolge, die auf dem Verwandtschaftsgrad und der Nähe zum Erblasser beruht.

Es handelt sich um eine Abfolge sukzessiver Berufungen (llamamientos sucesivos), bei der jeweils die nachfolgende Ordnung nur dann eingreift, wenn in der vorhergehenden Ordnung keine Erben vorhanden sind.

Die allgemeine gesetzliche Reihenfolge lautet: Zunächst erben die Abkömmlinge (descendientes), sodann die Vorfahren (ascendientes), danach der Ehegatte (cónyuge), es folgen Geschwister (hermanos) und Neffen bzw. Nichten (sobrinos), dann sonstige Verwandte in der Seitenlinie bis zum vierten Grad und schließlich der Staat.

Gesetzliche Berufung der Abkömmlinge in der direkten Linie

Bei der gesetzlichen Erbfolge steht die absteigende Linie an erster Stelle.

Das heißt die Kinder und deren Abkömmlinge treten gemäß Artikel 931 CC die Erbfolge nach ihren Eltern und sonstigen Vorfahren an – ohne Unterscheidung nach Geschlecht, Alter oder Abstammung.

Die Kinder des Erblassers erben stets aus eigenem Recht und teilen den Nachlass zu gleichen Teilen.

Die Enkelkinder und übrigen Abkömmlinge erben anstelle des vorverstorbenen Kindes im Wege der gesetzlichen Erbfolge. Ist einer der Kinder vorverstorben und hat seinerseits mehrere Erben hinterlassen, so wird der ihm zustehende Erbteil zu gleichen Teilen unter diesen aufgeteilt.

Hinterlässt der Erblasser sowohl Kinder als auch Abkömmlinge vorverstorbener Kinder, so erben erstere nach Maßgabe von Artikel 934 CC aus eigenem Recht, letztere nach dem Eintrittsrecht bzw. im Wege der „Erbvertretung“ (derecho de representación).

Gesetzliche Berufung der aufsteigenden Linie

Falls der Verstorbene keine Kinder und Abkömmlinge hatte, werden seine Vorfahren nach Artikel 935 CC Erben.

Der Vater und die Mutter erben zu gleichen Teilen.

Sofern nur einer der beiden Elternteile überlebt, tritt dieser in die Erbfolge des Kindes hinsichtlich des gesamten Nachlasses ein.

Sind weder Vater noch Mutter vorhanden, treten die dem Verstorbenen am nächsten verwandten Vorfahren in die Erbfolge ein.

Gibt es mehrere Vorfahren gleichen Grades derselben Linie, teilen sie den Nachlass nach Köpfen. Handelt es sich um Vorfahren verschiedener Linien, jedoch gleichen Grades, so entfällt die Hälfte auf die väterlichen und die andere Hälfte auf die mütterlichen Vorfahren; innerhalb jeder Linie erfolgt die Teilung nach Köpfen.

Gesetzliche Berufung des Ehegatten

Wenn keine Abkömmlinge oder Vorfahren vorhanden sind, wird der überlebende Ehegatte – noch vor den Seitenverwandten – als Erbe des gesamten Nachlasses berufen. Diese Berufung entfällt jedoch, wenn der Ehegatte vom Erblasser rechtlich oder tatsächlich getrennt war.

Der Anspruch des Ehegatten auf den Nießbrauch

Dem überlebenden Ehegatten – weder rechtlich oder tatsächlich getrennt – steht nach Artikel 834 CC ein Recht am Nießbrauch (derecho al usufructo) an Teilen des Nachlasses zu, wenn er gemeinsam mit Abkömmlingen oder Vorfahren zur Erbfolge gelangt.

Bestehen demnach Kinder oder sonstige Abkömmlinge, steht dem überlebenden Ehegatten der Nießbrauch an einem Drittel der Erbschaft zu.

Sofern keine Abkömmlinge bestehen, jedoch Vorfahren, so steht dem Ehegatten der Nießbrauch an der Hälfte der Erbschaft zu.

Sind weder Abkömmlinge noch Vorfahren vorhanden, ist der überlebende Ehegatte nicht bloß Nießbrauchberechtigter, sondern Alleinerbe.

Gesetzliche Berufung der Verwandten in der Seitenlinie

Geschwister und Kinder von Geschwistern erben nach den Grundsäzen des spanischen Erbrechts vorrangig vor den übrigen Seitenverwandten.

Handelt es sich ausschließlich um Geschwister gemeinsamer Eltern (de doble vínculo), erben diese zu gleichen Teilen.

Erben Geschwister gemeinsam mit Neffen oder Nichten, also den Kindern verstorbener Geschwister, so erfolgt die Erbteilung bei den Geschwistern nach Köpfen und bei den Neffen oder Nichten nach Stämmen (per stirpes).

Treten Geschwister gemeinsamer Eltern gemeinsam mit Halbgeschwistern zur Erbfolge an, so erhalten erstere den doppelten Anteil der letzteren.

Sind ausschließlich Halbgeschwister vorhanden – teils väterlicherseits, teils mütterlicherseits –, erben alle zu gleichen Teilen, ohne Unterscheidung hinsichtlich der Vermögenswerte.
Die Kinder der Halbgeschwister erben nach Köpfen oder nach Stämmen (estirpes), dies entsprechend der Regeln für Kinder von Geschwistern gemeinsamer Eltern.

Sind Kinder eines oder mehrerer Geschwister des Erblassers vorhanden, so erben sie anstelle ihres verstorbenen Elternteils, wenn sie gemeinsam mit einem Onkel zur Erbfolge gelangen.
Existieren keine Onkel und sind nur Neffen oder Nichten vorhanden, so erben diese zu gleichen Teilen.

Wenn keine Geschwister und keine Kinder von Geschwistern vorhanden sind, treten die übrigen Verwandten in der Seitenlinie bis zum vierten Grad in die Erbfolge ein. Darüber hinaus besteht im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge kein Erbrecht mehr.

Notarielle Erbenerklärung (declaración de herederos ab intestato) - Einführung

Personen, die sich im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge in Bezug auf den Erblasser für erbberechtigt halten und deren Abkömmlinge, Vorfahren, Ehegatte, eine der Ehe vergleichbare Lebenspartnerin oder ein vergleichbarer Lebenspartner oder Seitenverwandte sind, können gemäß Artikel 55 Abs. 1 des spanischen Gesetzes über das Notarwesen (Ley del Notariado, „LN“) die Abgabe einer notariell protokollierten Erbenerklärung (declaración de herederos abintestato) veranlassen.

Die Abgabe ist zwingend vor einem Notar zu formalisieren. 

Achtung: Die notarielle Erbenerklärung beinhaltet weder die Aufteilung noch die Zuweisung der Erbschaft – dies erfolgt in einer zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilenden notariellen Urkunde.

Örtliche Zuständigkeit des Notars bei notarieller Erbenerklärung

Artikel 55 Abs. 1 LN enthält eine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit.

Hiernach ist der Notar zuständig, wo der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (residencia habitual) hatte – alternativ dort, wo sich der größte Anteil seines Vermögens befindet oder an dem der Ort, wo der Erblasser verstorben ist – solange sich einer dieser Orte in Spanien befindet. 

Auch ein Notar aus einem angrenzenden Amtsbezirk kann gewählt werden. 

Die Wahl zwischen den Orten steht dem Antragsteller zu.

Das notarielle Protokoll wird auf Verlangen jeder Person mit berechtigtem Interesse aufgenommen, sofern der Notar dies anerkennt.

Zwingende Mitwirkung von zwei Zeugen

In der notariellen Erbenerklärung sind nach Artikel 56 Abs. 2 LN mindestens die Erklärungen von zwei Zeugen aufzunehmen, die bekräftigen, dass ihnen die betreffenden Tatsachen entweder aus eigener Kenntnis oder wegen ihrer Offenkundigkeit bekannt sind.

Diese Zeugen dürfen, sofern sie kein unmittelbares Interesse an der Erbfolge haben, auch Verwandte des Verstorbenen sein – sei es durch Blutsverwandtschaft (consanguinidad) oder durch Schwägerschaft (afinidad).

Welche Unterlagen werden für die notarielle Erbenerklärung in Spanien regelmäßig benötigt?

Zu den für die Protokollierung der notariellen Erbenerklärung beizubringenden Unterlagen gehören regelmäßig mindestens die folgenden:

Im Ausland in einer anderen Sprache ausgestellte Dokumente sind regelmäßig mit einer beeidigten Übersetzung beizubringen sowie mit der Haager Apostille zu versehen. 

Nicht erforderlich ist die Haager Apostille bei Dokumenten, die in der EU-Verordnung 2016/1191 vom 6. Juli 2016 aufgeführt sind. 

Nachlassabwicklung in Spanien

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