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Erbschaftsteuer in Spanien Einführung 2025

Erbschaftsteuer in Spanien (2025) - Einführung

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Steven Rudmann
Rechtsanwalt & Abogado
Letzter Bearbeitungsstand: 01.07.2025

Inhaltsübersicht

Einführung zur spanischen Erbschaftsteuer und die Rolle der Autonomen Gemeinschaften

Die spanische Erbschaftsteuer findet ihre rechtliche Grundlage zum einen im Gesetz 29/1987 vom 18. Dezember* (LISD) sowie im Königlichen Dekret 1629/1991 vom 8. November** (RISD), die als „Durchführungsverordnung“ angesehen werden kann.

Bei der spanischen Erbschaftsteuer handelt es sich um eine direkte und persönliche Steuer, die im Einklang mit dem Organgesetz 8/1980 vom 22. September*** den Autonomen Regionen zugewiesen ist. 

Nach Maßgabe von Artikel 19 Abs. 2 dieses Organgesetzes sind es die Autonomen Regionen, die in dieser Materie über entsprechende Regelungskompetenzen verfügen, wie etwa betreffend Steuerreduzierungen der Steuerbemessungsgrundlage (reducciones de la base imponible) und anderen steuerlichen Vergünstigungen (deducciones).

* Ley 29/1987, de 18 de diciembre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones.
** Real Decreto 1629/1991, de 8 de noviembre, por el que se aprueba el Reglamento del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones.
*** Ley Orgánica 8/1980, de 22 de septiembre, de Financiación de las Comunidades Autónomas.

Was ist der steuerliche Tatbestand der Erbschaftsteuer in Spanien?

Artikel 3 Abs. 1 LISD differenziert zwischen drei verschiedenen steuerlichen Tatbeständen (hechos imponibles):

In diesem Zusammenhang stellt Artikel 4 Abs. 1 LISD eine bedeutende gesetzliche Vermutungen auf:

Hiernach besteht eine unentgeltliche Übertragung mit Vermögensvorteil (transmisión lucrativa), wenn aus den steuerlichen Registern oder den der Verwaltung vorliegenden Daten hervorgeht, dass das Vermögen einer Person abnimmt und gleichzeitig oder nachfolgend – jedoch stets innerhalb der diesbezüglichen gesetzlichen Verjährungsfrist  – ein entsprechender Vermögenszuwachs beim Ehegatten, bei Abkömmlingen, Erben oder Vermächtnisnehmern eintritt.

Wie wird die steuerliche Bemessungsgrundlage bei Erbschaften in Spanien ermittelt?

Das LISD normiert eine Reihe von besonderen Regelungen zur Bestimmung der steuerlichen Bemessungsgrundlage (base imponible) bei Erwerbsfällen von Todes (adquisiciones mortis causa). 

Zur Bestimmung der individuellen Bemessungsgrundlage sind folgende vier grundsätzliche Schritte maßgeblich:

  1. Ermittlung Bruttonachlass (caudal relicto bruto): Erfasst werden alle zur Erbmasse gehörenden Güter, einschließlich des Hausrats (ajuar doméstico) und sonstiger steuerpflichtiger Werte.
  2. Berechnung Nettonachlass (caudal relicto neto): Der Bruttowert wird um abzugsfähige Verbindlichkeiten  reduziert – etwa Belastungen, Schulden und Kosten.
  3. Bestimmung Erbanteil (porción hereditaria) pro Erben: Auf Basis des Nettonachlasses wird der Anteil jedes einzelnen Erben nach testamentarischen oder gesetzlichen Regeln ermittelt.
  4. Addition von Versicherungsleistungen und Schenkungen: Soweit einschlägig, werden Lebensversicherungen und bereits erhaltene Zuwendungen hinzugerechnet.

Gemäß Artikel 9 Abs. 1 LISD bildet die steuerliche Bemessungsgrundlage bei Erwerbsfällen von Todes wegen der Nettoerwerb des einzelnen Rechtsnachfolgers (causahabiente), wobei darunter der Wert der Vermögensgegenstände und Rechte zu verstehen ist, vermindert um die abzugsfähigen Lasten und (Erb-)Verbindlichkeiten.

Wie wird der individuelle steuerpflichtige Erwerb eines Erben oder Vermächtnisnehmers in Spanien berechnet?

Zur Feststellung des Nettoanteilswertes jedes einzelnen Erben wird vom Wert der Vermögensgegenstände oder Rechte Folgendes nach Artikel 24 Abs. 1 RISD abgezogen:

a) Der Wert der Belastungen oder Lasten, die auf diesen lasten und nach Maßgabe des RISD abzugsfähig sind.

b) Der Betrag der Schulden, die die für den Abzug erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

c) Der Betrag der Vermögensgegenstände oder Rechte, für deren Erwerb eine Steuervergünstigung (beneficio fiscal) besteht, im Umfang des dafür vorgesehenen Begünstigungsanteils.

d) Der Betrag der nach dem RSID abzugsfähigen Aufwendungen.

Daneben enthält Artikel 11 LISD für Erwerbsfälle von Todes wegen wichtige gesetzliche Vermutungen zur Bestimmung des individuellen Anteils jedes Rechtsnachfolgers. Dabei wird vermutet, dass bestimmte Gegenstände dem Nachlass zuzurechnen sind.

So gilt nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a) LISD etwa, dass Vermögensgegenstände jeglicher Art, die dem Erblasser bis zu einem Jahr vor seinem Tod gehörten, Teil des Nachlasses sind – es sei denn, es wird schlüssig nachgewiesen, dass diese bereits übertragen wurden und sich im Besitz einer anderen Person als eines Erben, Vermächtnisnehmers, eines Verwandten bis zum dritten Grad oder des Ehegatten eines der Genannten oder des Erblassers befinden.

Wie erfolgt die Besteuerung bei lebenslangen Nießbrauchrechten (derechos de usufructo vitalicio)?

In diesem Zusammenhang ist die Vorschrift des Artikel 26 Abs. 1 lit. a) LISD zu beachten:

Bei lebenslangen Nießbrauchrechten wird angenommen, dass der Wert 70 % des Gesamtwerts der Vermögensgegenstände beträgt, wenn der Nießbrauchberechtigte jünger als zwanzig Jahre ist, wobei sich dieser Wert mit zunehmendem Alter um 1 % pro zusätzlichem Lebensjahr verringert, bis zu einem Mindestwert von 10 % des Gesamtwerts.

Beim Erwerb des nackten Eigentums (nuda propiedad) erfolgt die steuerliche Abführung bzw. Veranlagung (liquidación) unter Berücksichtigung des diesem entsprechenden Wertes, gegebenenfalls vermindert um sämtliche dem Steuerpflichtigen zustehenden steuerlichen Abzüge und unter Anwendung des durchschnittlichen effektiven Steuersatzes, der dem vollen Wert der Vermögensgegenstände entspricht.

Wie wird der Wert des nackten Eigentums bei lebenslangem und gleichzeitig befristetem Nießbrauch berechnet?

Nach Maßgabe von Artikel 49 lit. c) RISD wird der Wert des nackten Eigentums durch die Differenz zwischen dem Wert des Nießbrauchs und dem Gesamtwert der Vermögensgegenstände berechnet. Handelt es sich bei lebenslangen Nießbrauchrechten zugleich um zeitlich befristete Nießbrauchrechte, so ist das nackte Eigentum nach den vorstehenden Regeln mit dem jeweils niedrigeren Wert zu bewerten.

Ermittlung der verbleibenden steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage nach Artikel 20 LISD

Artikel 20 LISD normiert Regeln zur Ermittlung der base liquidable, also der Bemessungsgrundlage nach Anwendung der gesetzlich vorgesehenen steuerlichen Abzüge (reducciones).

Artikel 20 Abs. 1 LISD regelt allgemein, dass die verbleibende steuerpflichtige Bemessungsgrundlage durch Anwendung der gesetzlich vorgesehenen steuerlichen Abzüge ermittelt wird – zuerst die staatlichen, anschließend die der Autonomen Regionen.

Falls die jeweilige Autonome Region keine eigenen Reduktionen festgelegt hat oder deren Regelung auf den Steuerpflichtigen nicht anwendbar ist, gelten bei den Erwerbsfällen von Todes wegen nach Artikel 20 Abs. 2 lit. a) LISD folgende staatliche Reduktionen:

Gruppe Gesetzliche Regelung
I
Erwerbe durch Abkömmlinge (descendientes) und Adoptierte (adoptados) unter 21 Jahren: 15.956,87 € zuzüglich 3.990,72 € pro Jahr unter 21, max. Reduktion 47.858,59 €.
II
Erwerbe durch Abkömmlinge und Adoptierte ab 21 Jahren, Ehegatten, aufsteigende Verwandte in gerader Linie (ascendientes) sowie Adoptiveltern (adoptantes): 15.956,87 €.
III
Erwerbe durch Seitenverwandte zweiten und dritten Grades (colaterales de segundo y tercer grado) sowie aufsteigende und absteigende Verwandte durch Schwägerschaft (ascendientes y descendientes por afinidad): 7.993,46 €.
IV
Erwerbe durch Seitenverwandte 4. Grades, weiter entfernte Verwandte oder Nichtverwandte: keine Reduktion.

Nach Artikel 20 Abs. 2 lit. a) gilt ferner folgendes: Personen mit einem anerkannten Behinderungsgrad von 33 % bis unter 65 % erhalten eine Reduktion in Höhe von 47.858,59 €; bei einem Grad von 65 % oder mehr beträgt die Reduktion 150.253,03 €.

Unabhängig von den vorstehenden Reduktionen wird bei Lebensversicherungsverträgen eine Reduktion von 100 % – bis max. 9.195,49 € – gewährt, wenn der Begünstigte Ehegatte, aufsteigende und absteigende Verwandte, Adoptivvater-/mutter oder Adoptierter des Verstorbene ist, der den entsprechenden Vertrag geschlossen hat.

Diese Reduktion ist einmalig pro Steuerpflichtigem, unabhängig von der Anzahl der Versicherungen. Sie gilt nicht, wenn bereits eine entsprechende Übergangsregelung Anwendung findet.

Welche Steuersätze und sieht das nationale Gesetz für die spanische Erbschaftsteuer vor?

Die festzusetzende Erbschaftsteuerschuld in Spanien (cuota íntegra) wird ermittelt, indem auf die verbleibende steuerpflichtige Bemessungsgrundlage – also der base liquidable – die Skala (escala) aus Artikel 21 Abs. 2 LISD angewendet wird, die gemäß dem Gesetz 21/2001 vom 27. Dezember von der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft verabschiedet worden ist.

Falls keine autonome Abstuftungskala beschlossen wurde oder die betreffende Autonome Gemeinschaft nicht über eine eigene Gesetzgebungskompetenz in Erbschaft- und Schenkungsteuersachen verfügt oder deren Regelungen auf den Steuerpflichtigen nicht anwendbar sind, gilt die nachstehende staatliche Steuertabelle:

Verbleibende steuerpflichtige Bemessungs-
grundlage

bis €
Festzusetzende Steuerschuld Rest der Bemessungs-
grundlage

bis €
Anwendbarer Steuersatz - Prozent
0,00 €
7.993,46 €
7,65%
7.993,46 €
611,50 €
7.987,45 €
8,50%
15.980,91 €
1.290,43 €
7.987,45 €
9,35%
23.968,36 €
2.037,26 €
7.987,45 €
10,20%
31.955,81 €
2.851,98 €
7.987,45 €
11,05%
39.943,26 €
2.851,98 €
7.987,45 €
11,90%
47.930,72 €
3.734,59 €
7.987,45 €
12,75%
55.918,17 €
5.703,50 €
7.987,45 €
13,60%
63.905,62 €
6.789,79 €
7.987,45 €
14,45%
71.893,07 €
7.943,98 €
7.987,45 €
15,30%
79.880,52 €
9.166,06 €
39.877,15 €
16,15%
119.757,67 €
15.606,22 €
39.877,15 €
18,70%
159.634,83 €
23.063,25 €
79.754,30 €
21,25%
239.389,13 €
40.011,04 €
159.388,41 €
25,50%
398.777,54 €
80.655,08 €
398.777,54 €
29,75%
797.555,08 €
199.291,40 €
im Weiteren
34,00%

Wie bestimmt sich der festzusetzende Steuerbetrag bei der spanischen Erbschaftsteuer?

Die letztlich festzusetzende Steuer (cuota tributaria) im Hinblick auf die spanische Erbschaftsteuer wird nach Artikel 22 Abs. 1 LISD ermittelt durch Anwendung des Multiplikationskoeffizienten auf die festgesetzte Steuer (cuota íntegra), abhängig von der Höhe der Staffelstufen des vorbestehenden Vermögens, die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 21/2001 vom 27. Dezember von den Autonomen Gemeinschaften genehmigt worden sind, sowie von der Gruppe, entsprechend dem Verwandtschaftsgrad, wie in Artikel 20 LISD festgelegt.

Wenn die Autonome Gemeinschaft den Koeffizienten oder die Höhe der Staffelstufen, auf die sich der vorherige Absatz bezieht, nicht genehmigt hat oder das eigene Recht der Gemeinschaft auf die Steuerpflichtigen nicht anwendbar ist, wird der entsprechend zutreffende der nachfolgend aufgeführten angewendet:

Vorbestehendes Vermögen - Euro Gruppe
I und II
Gruppe
III
Gruppe
IV
Von 0 € bis 402.678,11 €
1,0000
1,5882
2,0000
Von über 402.678,11 € bis 2.007.380,43 €
1,0500
1,6676
2,1000
Von über 2.007.380,43 € bis 4.020.770,98 €
1,100
1,7471
2,2000
Über 4.020.770,98 €
1,2000
1,9059
2,4000

Gemäß Artikel 22 Abs. 2 LISD wird der festzusetzende Steuerbetrag um den übersteigenden Betrag gekürzt, wenn der Unterschied zwischen dem Steuerbetrag, der sich aus der Anwendung des entsprechenden Multiplikationskoeffizienten ergibt , und demjenigen, der sich ergäbe, wenn auf dieselbe festgesetzte Steuer der unmittelbar niedrigere Multiplikationskoeffizient angewendet würde, größer ist als der Unterschied zwischen dem bei der Veranlagung (liquidación) berücksichtigten vorbestehenden Vermögen und dem Höchstbetrag der Vermögensstufe (tramo de patrimonio), die zur Anwendung des genannten niedrigeren Multiplikationskoeffizienten führen würde.

Gemäß Artikel 22 Abs. 3 LISD gelten bei der Bewertung des vorbestehenden Vermögens des Steuerpflichtigen folgende Regeln:

  • Die Bewertung erfolgt nach den Vorschriften des Vermögensteuerrechts.
  • Bei Erwerbsfällen von Todes wegen wird der Wert der Vermögensgegenstände und Rechte nicht berücksichtigt, deren Erwerb aufgrund einer früheren Schenkung durch die verstorbene Person bereits der Steuer unterlag. Diese Regel gilt entsprechend im Fall der Zusammenrechnung von Schenkungen.
  • In das vorbestehende Vermögen ist der Wert der Vermögensgegenstände und Rechte einzubeziehen, die der erbende Ehegatte infolge der Auflösung der ehelichen Gütergemeinschaft (disolución de la sociedad conyugal) erhält.

FAQ - Erbschaftsteuer in Spanien

Wie viel kann man in Spanien steuerfrei erben?

Das System von Freibeträgen, wie man es in Deutschland kennt, ist im Hinblick auf die spanische Erbschaftsteuer nicht unmittelbar zuzurechnen. Vielmehr gibt es Steuerreduzierungen, für die jedoch auch die Regelungen der jeweilig betroffenen Autonomen Gemeinschaft herangezogen werden müssen. Insoweit muss eine Einzelfallbetrachtung erfolgen. 

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer für Deutsche in Spanien?

Diese Frage lässt sich pauschalisiert nicht beantworten. Für die Ermittlung der Erbschaftsteuer muss eine Einzelfallbetrachtung erfolgen. Nehmen Sie gerne unverbindlich und kostenfrei Kontakt zu uns auf.

Wie hoch ist die Erbschaftsteuer auf Immobilien in Spanien?

Auch diese Frage lässt sich pauschal nicht beantworten. Für die Überlegungen müssen zum einen die Steuervorschriften der jeweilig betroffenen Autonomen Region herangezogen werden – es muss auch geprüft werden, ob beispielsweise Foralrechte zur Anwendung kommen. Daher ist jeder Einzelfall genau zu untersuchen.

Wie hoch ist die Erbschaftsteuer in Spanien?

Um diese Frage zu beantworten, muss jeder Einzelfall sachgerecht analysiert und bewertet werden. Es kommt zum einen auf das jeweilige vorbestehende Vermögen an. Gerne können wir in einem unverbindlichen und kostenfreien Erstberatungsgespräch den vorgetragenen Sachverhalt einschätzen.

Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaftsteuer zwischen Deutschland und Spanien?

Das Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA) führt in Artikel 2 Abs. 3 Steuern auf, die unter das Abkommen fallen. Die Erbschaftsteuer wird darin jedoch nicht genannt. 

Erbschaftsannahme in Spanien

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Nachlassabwicklung in Spanien

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