Erbengemeinschaft in Spanien
Rechtsanwalt & Abogado
Inhaltsübersicht
Eine Erbengemeinschaft (comunidad hereditaria) entsteht nach spanischen Rechtsgrundsätzen dann, wenn der Erblasser beispielsweise testamentarisch mehrere Erben bestimmt hat, ohne eine bestimmte Aufteilung vorzunehmen.
Der Erbengemeinschaft unter spanischem Recht wird im Grundsatz ein Übergangscharakter beigemessen. Sie besteht vom Zeitpunkt der entsprechenden Erbschaftsannahme durch die Erben bis zur endgültigen Auseinandersetzung und der damit einhergehenden Zuweisungen der sich im Nachlass befindlichen Güter.
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Rechtliche Grundlagen zur spanischen Erbengemeinschaft
Rechtsvergleichend zum deutschen Erbrecht fällt auf, dass das spanische Zivilgesetzbuch keine spezifischen Bestimmungen zur Erbengemeinschaft enthält, mit Ausnahme von Regelungen betreffend ihrer Auseinandersetzung:
Nach der Vorschrift des Artikel 1051 Abs. 1 des spanischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil, „CC“) ist kein Miterbe (coheredero) zum Verbleib in einer ungeteilten Erbschaft gezwungen, es sei denn der Erblasser hat die Teilung (divisón) ausdrücklich ausgeschlossen.
Jeder Miterbe, der zur freien Verwaltung und Verfügung über sein Vermögen befugt ist, kann jederzeit die Auseinandersetzung (partición de herencia) verlangen – außergerichtlich (partición extrajudicial) oder gerichtlich (partición judicial).
Vermächtnisnehmer können mit Blick auf ihren ideellen Nachlassanteil (parte alícuota) ebenfalls gerichtlich die Auseinandersetzung verlangen.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Tribunal Supremo* hat jeder Erbe ein Recht am Gesamtnachlass, nicht jedoch an einzelnen konkreten Nachlassgegenständen.
* nur Urteil vom 12. Juni, Entscheidung 314/2015, 1. Zivilsenat des Tribunal Supremo
Rechtliche Folgen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in Spanien
Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft im Wege der Teilung und Zuweisung der (individuellen) Nachlassgüter zugunsten der Erben hat die Beendigung der Gemeinschaft zur Folge.
Die Erben erhalten im Einklang mit Artikel 1068 CC jeweils ein eigenes Eigentumsrecht an den ihn konkret zugewiesenen Nachlassgütern.
Nichtigkeit der Auseinandersetzung einer spanischen Erbengemeinschaft
Die Auseinandersetzung einer spanischen Erbengemeinschaft ist gemäß Artikel 1081 CC nichtig, sofern die Auseinandersetzung mit einem Nichterben – bzw. Person, die sich letztlich als Nichterbe herausstellt – erfolgte.
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