Anmerkungen zum Erbvertrag
Rechtsanwalt & Abogado
Neben dem Testament kennt das deutsche Erbrecht auch den Erbvertrag im Hinblick auf letztwillige Verfügungen von Todes wegen.
Der Erbvertrag ermöglicht es dem Erblasser, einen Erben vertraglich einzusetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anzuordnen und das anzuwendende Erbrecht zu wählen.
Nach der Bestimmung des § 2276 Abs. 1 S. 1 BGB und anders als das Testament ist der Erbvertrag zwingend notariell zu schließen – bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile. Jeder der Vertragsschließenden kann im Einklang mit § 2278 Abs. 1 BGB vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.
Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nach § 2278 Abs. 2 BGB nicht getroffen werden.
Für die Feststellung des in einem Erbvertrag erklärten Erblasserwillens gelten die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 2084 BGB. Hiernach ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (zuletzt Beschluss des IV. Zivilsenats vom 22.5.2024 – IV ZB 26/23).
Die Vertragsmäßigkeit ist nach den Grundsätzen der Rechtsprechung nur dann gegeben, sofern der Erblasser sich auch entsprechend binden wollte.
Wirkungen des Erbvertrags
Gemäß § 2289 Abs. 1 S. 1 BGB führt der Abschluss eines Erbvertrags dazu, dass frühere letztwillige Verfügungen des Erblassers aufgehoben werden, soweit das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt würde.
Auch spätere letztwillige Verfügungen von Todes sind in dem gleichen Umfang unwirksam, § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB.
Dem Vertragserblasser sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur solche späteren testamentarischen Verfügungen untersagt, die den Vertragserben in seiner im Erbvertrag nach Inhalt und Umfang von den Parteien formulierten Rechtsstellung beeinträchtigen.
Eine unwirksam gewordene frühere letztwillige Verfügung lebt aufgrund des Versterbens des Bedachten vor dem Tod des Erblassers nach einigen Stimmen in der Rechtsprechung nicht wieder auf. Insofern ist ein Erblasser eine neue entsprechende testamentarische Verfügung zu treffen, da andernfalls die gesetztliche Erbfolge eintritt.
Sie haben Rückfragen oder weitere Anliegen?
Wir stehen Ihnen per E-Mail, Videocall, telefonisch oder zu einem persönlichen Beratungsgespräch zur Verfügung. Uns zeichnen schnelle Reaktionszeiten aus.
Kontakt aufnehmenUnsere Beratungsleistungen zum Erbvertrag
Unter anderem:
– Rechtliche Beratung rund um den Erbvertrag; Einbeziehung grenzübergreifender Sachverhalte
– Erstellung, Gestaltung und Prüfung von Erbverträgen
– Unterstützung bei der Anfechtung eines Erbvertrags
– Unterstützung bei der Änderung oder Aufhebung bestehender Erbverträge
– Rechtlicher Beistand vor Gericht bei Streitigkeiten um die Rechte und Pflichten eines Erbvertrags
– Vermittlung bei Streitigkeiten