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Europäisches Nachlasszeugnis - Rechtlicher Rahmen
Vorschriften zum Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ) finden sich in Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses („EUErbVO“), konkret in den Artikeln 62 bis 73 EUErbVO.
Zudem sind in Deutschland in den §§ 33 ff. IntErbRVG spezifische Durchführungsvorschriften zum ENZ normiert.
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Wirkung des Europäischen Nachlasszeugnisses
Das ENZ tritt nicht an die Stelle der innerstaatlichen Schriftstücke, wie beispielsweise bezogen auf einen Erbschein.
Vielmehr ist dem ENZ eine Funktion beizumessen, wonach es exemplarisch neben den Erbschein oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis tritt.
Das ENZ entfaltet nach seiner Ausstellung zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat die nach Artikel 69 EUErbVO geregelten Wirkungen.
Das Europäische Nachlasszeugnis und die nach der EUErbVO eingeräumte Vermutungswirkung
Artikel 69 Abs. 2 EUErbVO enthält eine Vermutungswirkung, wonach das ENZ die entsprechend festgestellten Sachverhalte zutreffend ausweist.
Insbesondere wird nach Artikel 69 Abs. 2 S. 2 EUErbVO vermutet, dass die Person, die im ENZ als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter genannt ist, die in dem ENZ genannte Rechtsstellung und/oder die in dem ENZ aufgeführten Rechte oder Befugnisse hat. Zudem, dass diese Rechte oder Befugnisse keinen anderen als den im Zeugnis aufgeführten Bedingungen und/oder Beschränkungen unterliegen.
Ferner ist dem ENZ nach Artikel 69 Abs. 3 und Abs. 4 EUErbVO eine Gutglaubenswirkung beizumessen. Nach Absatz 5 dieser Vorschrift stellt das ENZ ein wirksames Schriftstück für die Eintragung des Nachlassvermögens in das entsprechend einschlägige Register des Mitgliedstaats dar.
Sachliche Zuständigkeit bei ENZ-Verfahren in Deutschland
Für Verfahren, die die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder den Widerruf eines ENZ sowie die Erteilung einer entsprechenden beglaubigten Abschrift oder die Verlängerung der Gültigkeitsfrist und die Aussetzung der Wirkungen eines ENZ betreffen, ist das Amtsgericht nach § 34 Abs. 4 IntErbRVG ausschließlich sachlich zuständig.
Hierbei entscheidet das Amtsgericht als Nachlassgericht, soweit nicht landesgesetzliche Vorschriften etwas Anderes vorsehen.
Antrag auf Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses
Der Antrag auf Ausstellung des ENZ richtet sich nach Artikel 65 EUErbVO. Der Antragsteller hat hierbei nach Maßgabe von § 36 Abs. 2 IntErbRVG vor Gericht oder vor einem Notar an Eides staat zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben zur entsprechenden Ausstellung entgegensteht.
Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen rund um das ENZ
Gegen die Entscheidung in ENZ-betreffende Verfahren nach § 33 IntErbRVG findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht statt. Hierbei muss die Beschwerde nach § 43 Abs. 1 S. 3 IntErbRVG bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Entscheidung angefochten wird.
Die Beschwerdefrist beträgt nach § 43 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2 IntErbRVG einen Monat ab der Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses, sofern der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; innerhalb von zwei Monaten, sofern der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland liegt.
OLG Karlsruhe zur Prüfung von erhobenen Einwänden im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
In einem Beschluss vom 8. Oktober 2025 hatte das OLG Karlsruhe (Az. 14 W 81/24) über eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines ENZ zu entscheiden.
Nach Art. 67 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. a) EuErbVO ist die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zwingend zu versagen, sobald gegen dessen Erteilung Einwände erhoben werden.
Dabei ist unerheblich, ob diese Einwände im Ausstellungsverfahren selbst oder in einem anderen Verfahren geltend gemacht werden.
Auch offensichtlich unbegründete oder unsubstantiiert vorgetragene Einwände stehen der Erteilung entgegen.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Einwände bereits durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden sind.
Das Beschwerdegericht sei im Gegensatz zum Nachlassgericht zur Vornahme einer Prüfung erhobener Einwände dann befugt, wenn eine Entscheidung über diese Einwände ohne Durchführung weiterer Ermittlungen schon alleine aufgrund des Akteninhalts möglich sei.
Damit wird vermieden, dass das Verfahren allein durch das pauschale Erheben von Einwendungen verzögert oder faktisch „lahmgelegt“ wird, ohne dass es zuvor zu einer verbindlichen Klärung kommt.
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