Ausschlagung einer Erbschaft in Spanien (2025)
Rechtsanwalt & Abogado
Sofern ein Nachlass überschuldet ist oder andere rechtliche Risiken birgt, besteht nach den gesetzlichen Vorschriften des allgemeinen spanischen Erbrechts die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen. In dem vorliegenden Beitrag erörten wir, welche Voraussetzungen für die Erbausschlagung in Spanien gelten.
Spezialisierte anwaltliche Beratung auf Deutsch zur Erbausschlagung in Spanien
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Einführung zur Ausschlagung einer Erbschaft in Spanien (repudiación de herencia)
Regelungen zur Erbschaftsausschlagung finden sich in den Artikeln 988 bis 1009 des spanischen Zivilgesetzbuches (Código Civil, „CC“).
Bei der Ausschlagung einer Erbschaft handelt es sich um einen freiwilligen Rechtsakt.
Eine teilweise oder befristete Erbschaftsausschlagung ist nach den Grundsätzen des spanischen Erbrechts nicht möglich. Gleiches gilt für eine bedingte Erbschaftsausschlagung.
Unwiderruflichkeit der Erbausschlagung im spanischen Erbrecht
Bei der Ausschlagung einer Erbschaft handelt es sich nach Maßgabe von Artikel 997 CC um einen grundsätzlich unwiderruflichen Akt.
Eine entsprechende Anfechtung (impugnación) ist nur möglich, sofern ein zur Anfechtung berechtigender Willensmangel vorliegt oder ein bislang unbekanntes Testament zum Vorschein kommt.
Welche Rechte haben Gläubiger des Erben bei einer Erbausschlagung in Spanien?
Sofern der Erbe die Erbschaft ausschlägt und dadurch seine Gläubiger benachteiligt, können diese gerichtlich beantragen, an seiner Stelle zur Annahme der Erbschaft ermächtigt zu werden.
Die gerichtlich ermächtigte Annahme kommt den Gläubigern nur insoweit zugute, wie es zur Deckung ihrer Forderungen erforderlich ist.
Ein gegebenenfalls bestehender Überschuss (exceso) steht dem Ausschlagenden in keinem Fall zu.
Vielmehr wird der Überschuss denjenigen Personen zugewiesen, denen er nach den gesetzlichen Regeln zusteht.
Müssen mehrere zur Erbschaft berufene Erben eine Erbschaft in Spanien gemeinsam ausschlagen?
Wenn mehrere Erben zur Erbschaft berufen sind, kann jeder von ihnen diese annehmen oder ausschlagen.
Ebenso steht es jedem Erben frei, die Erbschaft entweder in einfacher Weise oder unter unter Anfertigung eines Nachlassverzeichnisses anzunehmen.
Welche Formvorschriften gelten für die Erbausschlagung in Spanien?
Die Ausschlagung der Erbschaft in Spanien muss nach Artikel 1008 CC zwingend vor einem Notar in einem öffentlichen Dokument erfolgen.
Die Erbausschlagung ist allerdings erst dann möglich, wenn der entsprechende Erbe zur Erbschaft berufen ist.
Zudem muss der Ausschlagende volljährig sein. Darüber hinaus darf der Ausschlagende die respektive Erbschaft nicht zuvor angenommen haben.
Der Ausschlagende hat für die Erbausschlagung die entsprechende Sterbeurkunde des Erblassers vorzulegen.
Kraft der Urkunde über die Ausschlagung der Erbschaft (Escritura de Repudiación de Herencia) bekundet der in einer erbrechtlichen Verfügung eingesetzte Erbe seinen Willen in formeller Weise klar und unmissverständlich, die Erbschaft nicht anzunehmen.
Rechtsfolgen bei Ausschlagung einer spanischen Erbschaft
Rechtsfolge der Erbschaftsausschlagung ist, dass die mit dem Nachlass verbundenen Vermögenswerte, Rechte und Pflichten im Grundsatz nicht auf den Ausschlagenden übergehen.
Ferner hat die Erbausschlagung in Spanien Auswirkungen auf die besitzrechtliche Lage:
Artikel 440 Abs. 1 CC bestimmt, dass der Besitz an Nachlassgütern als ununterbrochen auf den Erben übergegangen gilt – und zwar rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers, sofern der Erbe die Erbschaft annimmt. Wer allerdings eine Erbschaft in Spanien wirksam ausschlägt, wird so behandelt, als habe er die Nachlassgüter zu keinem Zeitpunkt besessen.
Was ist zu beachten, wenn der Erbschaft berufene auch gleichzeitig Vermächtnisnehmer ist?
Schlägt der zur Erbschaft Berufene, der zugleich Vermächtnisnehmer (legatario) ist, die Erbschaft aus, so führt dies nicht dazu, dass er seinen Anspruch auf das angeordnete Vermächtnis verliert.
Nach Artikel 890 Abs. 2 CC ist es zulässig, das Vermächtnis anzunehmen und gleichzeitig die Erbschaft auszuschlagen – oder umgekehrt.
FAQ - Ausschlagung einer Erbschaft in Spanien
Was bedeutet die Ausschlagung einer Erbschaft nach spanischen Rechtsgrundsätzen?
Unter der Ausschlagung der Erbschaft versteht man nach spanischen Rechtsgrundsätzen den ausdrücklichen Erklärungsakt einer Person, den Nachlass des Erblassers nicht annehmen zu wollen. Eine Erbausschlagung durch die zum Erbe berufenen Person kommt insbesondere dann in Betracht, wenn mit dem Nachlass erhebliche Schulden oder sonstige (nachteilige) Verpflichtungen verbunden sind.
Gibt es eine Frist zur Erbschaftsausschlagung in Spanien?
Nein. Es bestehen im Grundsatz keine spezifischen Vorschriften, die eine Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft in Spanien vorsehen.
Allerdings normiert Artikel 1005 CC folgende Regelung: Hiernach kann sich jeder Interessierte, der ein berechtigtes Interesse nachweist, dass eine zur Erbschaft berufene Person die Erbschaft entweder annehmen oder ausschlagen soll, an einen Notar wenden. Der Notar wird den zur Erbschaft berufenen formell auffordern, innerhalb eine Frist von dreißig Kalendertagen, die Erbschaft in einfacher Weise oder unter Anfertigung eines Nachlassverzeichnisses anzunehmen oder die Erbschaft auszuschlagen.
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