Ausschlagung einer Erbschaft - Stuttgart (2026)
Rechtsanwalt & Abogado
Inhaltsverzeichnis
Erbrechtliche Grundsätze zur Ausschlagung einer Erbschaft
Das Erbrecht sieht in § 1922 Abs. 1 BGB den Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge vor, wonach bei einem Erbfall das Vermögen als Ganzes auf den/die Erben übergeht.
Dieser Gesamtrechtsnachfolge können auch Ansprüche und Verbindlichkeiten aus schuldrechtlichen Verträgen unterfallen, es sei denn die Vererbbarkeit von Ansprüchen ist vertraglich augeschlossen.
Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Erbe in die entsprechende vertragliche Rechtsstellung mit sämtlichen Rechten und Pflichten ein. Jedoch hat der zur Erbschaft berufene Erbe die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen.
Die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft wird in der Praxis nicht immer nur nach rein wirtschaftlichen Kriterien getroffen. Es können auch persönliche Überlegungen im Vordergrund stehen, wie z.B. ein besonderes Näheverhältnis zum Erblasser oder der Ruf und das Ansehen der Beteiligten (vgl. BGH, Beschluss vom 16.03.2022, IV ZB 27/21).
Im Kontext der Ausschlagung einer Erbschaft nimmt § 1943 BGB eine bedeutende Rolle ein:
Diese Vorschrift bestimmt, dass der Erbe die Erbschaft nicht mehr ausschlagen kann, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist. Dabei gilt die Erbschaft mit dem Ablauf der Frist als angenommen.
Anwaltliche Beratung zur Ausschlagung einer Erbschaft in Stuttgart
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Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft
Gemäß der Bestimmung des § 1944 Abs. 1 BGB kann die Ausschlagung nur binnen sechs Wochen erfolgen.
Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt. Bei der gewillkürten Erbfolge (insbesondere kraft eines Testaments) wird mithin der Lauf der Frist bejaht, wenn der Erbe zuverlässige Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung zum Erben erlangt hat.
Ist der Erbe durch eine Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nach § 1944 Abs. 2 S. 2 BGB nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht ein.
Eine andere Frist kann sich bei einem Auslandsbezug ergeben: Hiernach beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
Vorraussetzungen der Kenntnis im Sinne von § 1944 Abs. 2 BGB
Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH setzt die Kenntnis im Sinne von § 1944 Abs. 2 BGB ein zuverlässiges Erfahren der maßgeblichen Umstände voraus, aufgrund dessen ein Handeln erwartet werden kann.
Liegt in diesem Bereich ein Irrtum über Tatsachen vor, so kann dies die Kenntnis verhindern. Gleiches gilt für eine irrige rechtliche Beurteilung, sofern deren Gründe nicht bereits von vornherein ausgeschlossen sind.
Form der Ausschlagung der Erbschaft
Für die Ausschlagung der Erbschaft gelten strenge gesetzliche Voraussetzungen: Nach § 1945 Abs. 1 S. 1 BGB erfolgt die Ausschlagung durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
Hierbei ist die Erklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Örtlich zuständig für die Ausschlagungserklärung ist das Nachlassgericht in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, vgl. § 342 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 343 Abs. 1 FamFG
Ausschlagung der Erbschaft in EU-grenzüberschreitendem Kontext
Gemäß Artikel 13 und 28 EUErbVO kann die Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft vor einem Gericht des entsprechenden Mitgliedstaats erklärt werden, in welchem eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Ausschlagung einer Erbschaft unter Versehung einer Bedingung oder Zeitbestimmung
Wichtig ist zu wissen, dass die Ausschlagung der Erbschaft nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen kann.
Der erkennbare Wille, die Ausschlagung vom Anfall an den Bezeichneten abhängig zu machen, führt nach allgemeiner Rechtsprechung zu einer unzulässigen Bedingung, die gemäß § 1947 BGB nichtig ist.
Zeitpunkt der Ausschlagung und Teilausschlagung
Die Ausschlagung der Erbschaft ist nicht vor dem Erbfall möglich. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 1946 BGB.
Der Erbfall ist gesetzlich in § 1922 Abs. 1 BGB definiert und meint den Tod einer Person, d.h. des Erblassers.
Die Ausschlagung kann nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Ausschlagung eines Teils (einer Erbschaft) ist unwirksam, vgl. die Bestimmung des § 1950 S. 2 BGB.
Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft
In der anwaltlichen Praxis ist nicht selten zu beobachten, dass ein Mandant eine Erbschaft zunächst annimmt, jedoch erst nachträglich Umstände bekannt werden, die eine Ausschlagung wirtschaftlich zweckmäßiger erscheinen lassen.
Der BGH hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass für die Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft die allgemeinen Vorschriften der §§ 119 ff. BGB über Willenserkärungen unter Lebenden anzuwenden sind. Er verneint, dass Sonderregelungen der §§ 1954, 1955 und 1957 BGB die Anfechtungsgründe ändern oder erweitern.
Ein reiner Motivirrtum, z.B. dass sich der Ausschlagende bei Abgabe der Ausschlagungserklärung über die nach seinem Wegfall an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person konkret irrt, berechtigt nicht zur Anfechtung.
Ein anerkannter Anfechtungsgrund kann sich aus dem Irrtum über eine erst nachträglich bekannt gewordene Überschuldung des Nachlasses ergeben (= verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB).
Auch eine Anfechtungserklärung über die Ausschlagung der Erbschaft kann grundsätzlich durch eine zweite Anfechtungserklärung angefochten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10.06.2025, IV ZB 39/14).
Hierbei gilt, dass die Anfechtung der ersten Anfechtungserklärung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nach § 121 Abs. 1 BGB erfolgen muss, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Wirkungen der Ausschlagung der Erbschaft
Die Ausschlagung der Erbschaft bewirkt das Aufgeben der dem Ausschlagenden zugedachten Rechtsstellung, d.h. der Anfall an den Ausschlagenden gilt im Einklang mit § 1953 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt.
Für den Ausschlagenden besteht insoweit auch grundsätzlich kein Steuertatbestand mit Blick auf die Erbschaftsteuer (Ausnahme bei Abfindungserhalt für Ausschlagung).
Das Nachlassgericht hat die Erbschaftsausschlagung demjenigen mitzuteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist.
Ausschlagung der Erbschaft und Pflichtteilsberechtigung
Die Ausschlagung der Erbschaft zieht im Grundsatz den Verlust des Pflichtteils sowie des Pflichtteilsrests (§ 2305 BGB) nach sich.
Etwas anderes gilt, wenn es sich um eine Ausschlagung im Sinne von § 2306 Abs. 1 BGB handelt. Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen dem pflichtteilsberechtigten Nichterben und dem pflichtteilsberechtigten Miterben.
Der BGH bejaht einen Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB auch in den Fällen, in welchen der Pflichtteilsberechtigte einen Erbteil nach § 2306 Abs.1 BGB ausgeschlagen hat.
FAQ - Ausschlagung einer Erbschaft
Wie kann ich eine Erbschaft ausschlagen?
Eine Erbschaft kann dadurch ausgeschlagen werden, indem die zur Erbschaft berufene Person innerhalb der gesetzlichen Frist eine formelle Erklärung abgibt, d.h. entweder persönlich zur Niederschrift beim zuständigen Nachlassgericht oder über eine notariell beurkundete privatschriftliche Erklärung.
Kann man ein Erbe ohne Notar ausschlagen?
Die Ausschlagung der Erbschaft ist auch ohne notarielle Einbindung möglich, sofern die Erklärung der Ausschlagung persönlich zur Niederschrift beim zuständigen Nachlassgericht erfolgt - unter Beachtung der sonstigen gesetzlichen Vorgaben.
Kann man eine Erbschaft nachträglich ausschlagen?
Für die Ausschlagung der Erbschaft gilt bei reinem Inlandsbezug eine Ausschlagungsfrist von sechs Wochen, die ab dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist ist eine Erbschaft nicht mehr ausschlagbar. In bestimmten Einzelfällen kommt allerdings eine nachträgliche Anfechtung der Ausschlagung in Betracht.
Kann ich mich für die Ausschlagung einer Erbschaft vertreten lassen?
Die Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft kann durch einen Vertreter erfolgen. Hierfür ist jedoch nach § 1945 Abs. 3 S. 1 BGB die Vorlage einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht ist der Ausschlagungserklärung beizufügen oder innerhalb (!) der Ausschlagungsfrist nachzubringen. Der Nachweis der Vollmacht kann auch durch beigefügte oder nachgebrachte notarielle Bescheinigung erfolgen.
Die Ausschlagungserklärung kann auch durch den gesetzlichen Vertreter erfolgen. Bei Minderjährigen bedarf es grundsätzlich der Zustimmung des zuständigen Familiengerichts. Die Einholung der familiengerichtlichen Genehmigung ist nicht erforderlich, sofern das Kind nur deshalb Erbe wird, weil die Eltern selbst das Erbe ausgeschlagen haben, vgl. § 1643 Abs. 3 BGB.
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