Nießbrauch in Katalonien (2026)
Rechtsanwalt & Abogado
Inhaltsübersicht
Der katalanische Gesetzgeber hat im fünften Zivilgesetzbuch über dingliche Rechte (nachfolgend „V CCCat“) besondere Regelungen mit Blick auf den Nießbrauch normiert, die dem allgemeinen spanischen Zivilrecht vorgehen.
Im vorliegenden Beitrag möchten wir in dieser Hinsicht einige grundlegende Aspekte beleuchten, ohne auf besondere Regelungen einzugehen, wie beispielsweise dem Nießbrauch an Wäldern und Pflanzen.
* Ley 5/2006, de 10 de mayo, del libro quinto del Código Civil de Cataluña, relativo a los derechos reales.
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Anwendbarkeit der katalanischen Regelungen zum Nießbrauch
Die Rechte und Pflichten des Nießbrauchrechts richten sich in Katalonien primär nach den Vorgaben des jeweiligen rechtsbegründenden Titels und seiner gegebenenfalls späteren Änderungen. In Ermangelung spezifischer Regelungen sind die gesetzlichen Bestimmungen der Artikel 561-2 ff. V CCCat subsidiär anwendbar.
Wie definiert das katalanische Zivilrecht den Nießbrauch?
Der Nießbrauch wird in Artikel 561-2 Abs. 1 V CCCat als das dingliche Recht zur Nutzung und zum Gebrauch an einer fremden Sache definiert, wobei ihre Form und Substanz zu erhalten sind; dies vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in den gesetzlichen Vorschriften oder Vorgaben aus dem rechtsbegründenden Titel.
Welche Rechte stehen Nießbrauchberechtigten nach katalanischen Rechtsgrundsätzen zu?
Nießbrauchberechtigte sind nach den katalanischen Gesetzesvorgaben berechtigt, die nießbrauchgegenständlichen Sachen zu besitzen und alle Nutzungen daraus zu ziehen, sofern diese nicht durch Gesetz oder durch den rechtsbegründenden Titel ausgeschlossen sind. Gesetzlich wird dabei vermutet, dass nicht ausgeschlossene Nutzungen den Nießbrauchberechtigten zustehen.
In diesem Kontext müssen Nießbrauchberechtigte die wirtschaftliche Zweckbestimmung der nießbrauchgegenständlichen Sache beachten. Im Rahmen der Ausübung des Nießbrauchrechts haben sie nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung (reglas de buena administración) zu handeln.
Artikel 561-3 Abs. 2b V CCCat normiert weiterhin ausdrücklich, dass die Nießbrauchberechtigten auch die erzielten Erträge oder Nutzungen (utilidades) ziehen können, frei von jeglichen Kosten und Lasten. Auch die Früchte stehen ihnen zu, sofern dies nicht im rechtsbegründenden Titel ausgeschlossen wurde.
Nießbrauch in Katalonien und Früchteziehung
In Bezug auf den freiwillig bestellten Nießbrauch (usufructo voluntario) steht den Nießbrauchberechtigten das Recht an den bei Beginn des Nießbrauchs noch nicht gezogenen Früchten zu. Diese müssen jedoch die angemessenen Kosten tragen, die für deren Erzeugung angefallen sind.
Umgekehrt stehen dem (nackten) Eigentümer die am Ende des Nießbrauchs noch vorhandenen Früchte anteilig nach ihrem Reifegrad zu. Auch er hat sich entsprechend an den Erzeugungskosten zu beteiligen.
Bestellung des katalanischen Nießbrauchs und gesetzliche Vorgaben zur Begründung
Der Nießbrauch kann auf Grundlage eines beliebigen Rechtstitels zugunsten einer oder mehrerer Personen bestellt werden; dies gleichzeitig oder sukzessive.
Der Nießbrauch kann sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Artikel 561-3 Abs. 1 V CCCat auf das gesamte Vermögen oder auf einen Teil des Vermögens einer Person erstrecken, auf einzelne oder mehrere konkret bestimmte Vermögensgegenstände oder auch lediglich auf einen Teil der daraus erzielten Nutzungen (utilidades).
Nach den gesetzlichen Bestimmungen können sich die Nießbrauchbesteller (constituyentes) ein Rückfallrecht (derecho de reversión) zu ihren Gunsten oder zugunsten eines Dritten vorbehalten; dies geknüpft an eine Frist und gegebenenfalls weitere Bedingungen.
Ferner kann in Katalonien der Nießbrauch auch als Sicherheit für eine Geldforderung bestellt werden. Hierbei sind die aus der nießbrauchgegenständlichen Sache erzielten Nutzungen auf die Tilgung der Verbindlichkeit anzurechnen.
In Ermangelung abweichender Vereinbarungen wird das Nießbrauchrecht zugunsten einer natürlichen Person lebenslang bestellt.
In Bezug auf juristische Personen gilt, sofern nichts Anderes vereinbart ist, eine gesetzliche Vermutung einer Dauer von 30 Jahren – maximal jedoch 99 Jahre.
Vorkaufsrecht des nackten Eigentümers am katalanischen Nießbrauchrecht
Nießbrauchberechtigten steht es grundsätzlich frei, ihr Recht am Nießbrauch an einen Dritten zu übertragen (vgl. auch Artikel 561-21 Abs. 1 V CCCat).
In diesen Fällen müssen sie jedoch den nackten Eigentümer beweiskräftig benachrichtigen. Dieser verfügt insoweit nach Artikel 561-10 i.V.m. 561-9 Abs. 2 V CCCat über ein Vorkaufsrecht (derecho de adquisición preferente), es sei denn es ist im rechtsbegründenden Titel ausgeschlossen worden.
Die Benachrichtigung hat die Namen der Erwerbsinteressenten, den vereinbarten Preis oder zugewiesenen Wert bei einer Übertragung ohne Gegenwert sowie weitere Umstände hinsichtlich der vorgesehenen Übertragung zu beinhalten.
Nackten Eigentümern, die nicht beweiskräftig benachrichtigt worden sind, steht unbeachtet des Anfechtungsrechts ein Rückkaufsrecht (derecho de retracto) zu. Dieses Rückkaufsrecht ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntnisnahme über die Übertragung bzw. deren Umstände oder ab Eintragung im zuständigen Register geltend zu machen.
Verteilung der Kosten bei Nießbrauch nach katalanischem Zivilrecht
Die Nießbrauchberechtigten haben nach den gesetzlichen Bestimmungen des Artikel 561-12 V CCCat folgende Kosten zu tragen:
- Private Belastungen, die bereits bei Begründung des Nießbrauchs bestanden
- Erhaltungs- und Instandhaltungskosten (gastos de conservación y mantenimiento)
- Gewöhnliche Reparaturarbeiten
- Kosten der Versorgungsleistungen (Strom, Wasser, Gas, etc.)
- Jährliche Abgaben und Gebühren (z.B. Grundsteuer)
Kommen die Nießbrauchberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann der nackte Eigentümer diese Kosten zu Lasten der Nießbrauchberechtigten übernehmen („Kostenersatzvornahme“).
Der nackte Eigentümer trägt die Kosten für außerordentliche Reparaturen, sofern diese nicht auf ein Fehlverhalten der Nießbrauchberechtigten zurückzuführen sind. Sonderkosten oder solche, die einer dauerhaften Wertsteigerung oder Verbesserung der Sache dienen, sind ebenfalls durch den nackten Eigentümer zu tragen.
Erlöschen des katalanischen Nießbrauchrechts
Artikel 561-16 V CCCat normiert mehrere Möglichkeiten, wie das Nießbrauchrecht erlöschen kann:
- Durch den Tod des/der Nießbrauchberechtigten
- Auflösung der juristischen Person als Nießbrauchberechtigte, sofern es keine Nachfolge gibt
- Konsolidierung bzw. Vereinigung, sofern es sich um eine bewegliche Sache handelt, es sei denn die Nießbrauchberechtigten haben ein Interesse an der Fortführung des Nießbrauchrechts
- Vollständiger Verlust der nießbrauchgegenständlichen Sachen
- Nichtigkeit oder Auflösung des Rechts der Übertragenden oder der nießbrauchbegründenden Personen, unabhängig von Dritten
- Erlöschen der Geldforderung, im Zuge dessen das Nießbrauchrecht als Sicherheit bestellt wurde
- Ablauf der vorgesehenen Frist
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