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Allgemeine Testamentsarten in Spanien

Allgemeine Testamentsarten in Spanien (2025)

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Steven Rudmann
Rechtsanwalt & Abogado
Letzter Bearbeitungsstand: 06.08.2025

Inhaltsübersicht

Das Testament ist in Spanien das zentrale Instrument der gewillkürten Erbfolge – die sucesión testamentaria

In dem vorliegenden Beitrag möchten wir einen einführenden Überblick zu den verschiedenen Testamentsarten geben, die im spanischen Erbrecht geregelt sind.

Testamentsarten in Spanien - Überblick

Die gesetzlichen Vorschriften des spanischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil, „CC“) unterscheiden ausdrücklich zwischen dem allgemeinen Testament und dem besonderen Testament.

Zu den allgemeinen Testamenten in Spanien gehören drei Testamentsarten: das eigenhändige, das offene und das verschlossene Testament.

Als besondere Testamente gelten kraft der Vorschrift des Artikel 677 CC das militärische Testament sowie das Seetestament und im Ausland errichtete Testamente, auf die in dem vorliegenden Artikel nicht näher eingegangen wird.

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Überblick über die allgemeinen Testamente (testamentos comunes) in Spanien

Überblick über die im spanischen Erbrecht geregelten besonderen Testamente (testamentos especiales)

Das eigenhändige Testament in Spanien (testamento ológrafo)

Das eigenhändige Testament zeichnet sich nach Maßgabe der Bestimmungen des spanischen Erbrechts dadurch aus, dass der Testierende (testador) seine letztwilligen Verfügungen handschriftlich in einem Testament verfasst.

Nichtspanier bzw. Ausländer dürfen im Einklang mit Artikel 688 Abs. 4 das eigenhändige Testament in ihrer Muttersprache verfassen.

Für die Wirksamkeit des eigenhändigen Testaments muss der Testierende volljährig sein und das Testament vollständig und eigenhändig verfassen. 

Zudem muss der Testierende zwingend das Errichtungsdatum mit Jahr, Monat und Tag angeben und das Testament unterschreiben.

Errichtet der Testierende das Testament nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben des spanischen Erbrechts, droht gemäß Artikel 687 CC als Rechtsfolge die Nichtigkeit.

Kann das eigenhändige Testament in Spanien modifiziert werden?

Der Testierende kann in seinem eigenhändigen Testament Streichungen oder Änderungen vornehmen.

Damit handschriftliche Modifizierungen des Erblassers wirksam sind, muss er die entsprechenden Stellen zusätzlich gemäß Artikel 688 Abs. 3 CC unterzeichnen.

Vorgehen nach Versterben des Erblassers in Spanien und Vorliegen eines eigenhändigen Testaments

Wer ein eigenhändiges Testament nach dem Tod des Erblassers in seinem Besitz hat, ist gesetzlich verpflichtet, dieses innerhalb von zehn Tagen nach Kenntniserlangung vom Tod einem Notar vorzulegen. Andernfalls haftet er für daraus entstehende Schäden.

Unabhängig hiervon muss das eigenhändige Testament nach Artikel 689 CC spätestens innerhalb von fünf Jahren seit dem Tod des Erblassers notariell protokolliert werden.

Verifikationsverfahren bei eigenhändigem Testament in Spanien

Im Zuge der Einreichung eines eigenhändigen Testaments bei einem spanischen Notar kommt es zu einem „Verifikationsverfahren“ (proceso de adveración).

Dieses Verfahren hat die Feststellung der Echtheit bzw. Authentizität des eigenhändigen Testaments zum Ziel.

Dieser Prozess kann zeitaufwendig sein und erfordert Mitwirkung von Zeugen.

Das offene Testament im spanischen Erbrecht (testamento abierto)

Ein offenes Testament liegt nach den Grundsätzen des spanischen Erbrechts vor, sofern der Testierende seine letztwilligen Verfügungen vor einem Notar erklärt. Der spanische Notar nimmt also Kenntnis von dem Inhalt der letztwilligen Verfügungen.

Der Testierende hat bei der Errichtung des offenen Testaments in Spanien gegenüber dem Notar seine letztwilligen Verfügungen in mündlicher oder schriftlicher Form zu erklären.

Der Notar fertigt im Anschluss eine Testamentsniederschrift an. Sie enthält den Ort der Errichtung sowie Angaben zum Jahr, Monat, Tag und Stunde.

In diesem Zusammenhang hat der Notar den Testierenden auf sein Recht hinzuweisen, das niedergeschriebene Testament noch einmal selbst zu lesen. Im Anschluss liest der Notar liest dem Testierenden die Niederschrift vor.

Nach Verlesung hat der Testierende nach Artikel 695 CC ausdrücklich zu erklären, ob er mit dem Inhalt der vorgelesenen Testamentsniederschrift einverstanden ist. Dieses Einverständnis bekundet der Testierende durch seine Unterschrift.

Sofern der Testierende blind ist, müssen bei der Errichtung des offenen Testaments nach Artikel 697 Abs. 2 CC zwei geeignete Zeugen anwesend sein.

Falls der Testierende nicht in der Lage ist, die Niederschrift selbst zu unterzeichnen, darf auf sein ausdrückliches Verlangen hin einer seiner Zeugen die Unterschrift anbringen.

Die Errichtung des offenen Testaments in Spanien ohne notarielle Beurkundung: Nottestament und Epidemietestament

Alternativ ist die Errichtung offener Testamente in Spanien auch ohne notarielle Beteiligung möglich.

Das setzt jedoch das Vorliegen besonderer Umstände voraus: 

Zum einen gibt es das Nottestament bei unmittelbarer Todesgefahr, das vor fünf tauglichen Zeugen errichtet wird oder das Testament im Falle einer Epidemie vor drei Zeugen, die mindestens 16 Jahre alt sein müssen. 

Zu beachten ist allerdings gemäß Artikel 703 Abs. 1 CC, dass diese beiden Testamente nach zwei Monaten unwirksam werden, nachdem der Erblasser die entsprechende Todesgefahr überstanden hat oder die Epidemie beendet ist.

Das verschlossene Testament (testamento cerrado) im spanischen Erbrecht

Zweck des verschlossenen Testaments ist es, zu verhindern, dass Personen vor dem Tod des Erblassers Kenntnis vom Inhalt des Testaments erlangen.

Das verschlossene Testament in Spanien muss in schriftlicher Weise errichtet werden.

Hat der Testierende das Testament handschriftlich verfasst, muss er dieses gemäß Artikel 706 Abs. 2 CC am Ende unterzeichnen.

Kann der Testierende das Testament nicht selbst unterschreiben, nimmt auf sein ausdrückliches Ersuchen hin eine andere Person die Unterzeichnung vor – auf jeder Seite und am Ende des Testaments. Die Gründe für die Nichtunterzeichnung durch den Testierenden sind dabei anzugeben.

Notarieller Ablauf zur Errichtung des verschlossenen Testaments

Das verschlossene Testament ist nach Errichtung durch den Testierenden in einen Umschlag zu legen, zu verschließen und zu versiegeln. Anschließend erscheint der Testierende persönlich vor dem beurkundenden Notar.

In Anwesenheit des Notars hat der Testierende – entweder selbst oder über einen anwesenden Dolmetscher – zu erklären, dass der versiegelte Umschlag sein Testament enthält. 

In diesem Rahmen gibt er an, ob das Testament eigenhändig oder von einer anderen Person bzw. mittels technischer Hilfsmittel erstellt wurde, und ob es eigenhändig oder durch eine andere Person unterschrieben wurde – jeweils auf allen Seiten und am Schluss.

Der Notar errichtet daraufhin eine notarielle Niederschrift über die verschlossene Testamentserrichtung. In dieser bestätigt er unter anderem die Identität und Testierfähigkeit (capacidad legal) des Testierenden sowie die Einhaltung der gesetzlichen Formerfordernisse. 

Nach Verlesung des Protokolls wird dieses vom Testierenden oder den beteiligten Personen sowie vom Notar unterzeichnet.

Das Protokoll enthält zudem Angaben zum Ort sowie zur Zeit der Errichtung (Stunde, Tag, Monat und Jahr).

Aufbewahrung des verschlossenen Testaments in Spanien

Der Testierende kann das verschlossene Testament selbst bei sich aufbewahren.

Ihm steht es jedoch auch frei, eine Person seines Vertrauens mit der Aufbewahrung des verschlossenen Testaments zu beauftragen. 

Alternativ kann der Testierende auch eine notarielle Hinterlegung des verschlossenen Testaments veranlassen. Die Hinterlegung ist entsprechend notariell zu protokollieren. Sofern der Testierende zu einem spätere das verschlossene Testament aus der Verwahrung nimmt, ist dies ebenfalls zu vermerken.  

Was passiert nach dem Versterben des Erblassers, wenn dieser in Spanien ein verschlossenes Testament errichtet hat?

Sofern der Erblasser, der zu Lebzeiten ein verschlossenes Testament in Spanien errichtet hat, verstirbt, gilt folgendes:

  • Die Person, die das verschlossene Testament in Besitz hat, muss dieses innerhalb von zehn Tagen bei einem zuständigen Notar einreichen, nachdem sie über den Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat. Für die Nichtvornahme haftet die Person nach den gesetzlichen Bestimmungen bis zum Verlust der Erbschaft oder Vermächtnisses hin.
  • Wurde das verschlossene Testament bei einem spanischen Notar notariell hinterlegt, so hat der Notar – innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Kenntniserlangung über den Tod des Erblassers – das Bestehen des Testaments dem überlebenden Ehegatten, den Abkömmlingen und den Vorfahres des Erblassers mitzuteilen.

FAQ - Testamentsformen in Spanien

Unter welchen Voraussetzungen ist ein eigenhändiges Testament in Spanien wirksam?

Für die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments in Spanien muss es vom Testierenden vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein, datiert mit Jahr, Monat und Tag. Zudem muss der Testierende volljährig sein.

Was ist ein offenes Testament nach spanischem Erbrecht?

Ein offenes Testament liegt nach den Grundsätzen des spanischen Erbrechts vor, wenn der Testierende seine letztwilligen Verfügungen gegenüber einem Notar erklärt, der die Inhalte zur Kenntnis nimmt und in einer Testamentsniederschrift dokumentiert.

In welcher Form kann der Testierende seine Verfügungen bei einem offenen Testament in Spanien erklären?

Der Testierende kann seine letztwilligen Verfügungen dem Notar mündlich oder schriftlich erklären.

Was ist zu beachten, wenn der Testierende bei der Errichtung eines offenen Testaments in Spanien blind ist?

Sofern der Testierende blind ist, müssen bei der Errichtung des offenen Testaments zwei geeignete Zeugen anwesend sein.

Was ist der Zweck eines verschlossenen Testaments in Spanien?

Mit dem verschlossenen Testament in Spanien soll verhindert werden, dass Dritte vor dem Tod des Erblassers Kenntnis vom Inhalt seiner letztwilligen Verfügungen erlangen.

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