Vertretungs- und Kostenfragen
FAQ: Häufig gestellte Fragen
Nach erster Kontaktaufnahme und Durchführung eines grundsätzlich kostenfreien und unverbindlichen Erstberatungsgesprächs sowie dem Signal der interessierten Person, unsere Kanzlei beauftragen zu wollen, übermitteln wir eine speziell auf den Fall abgestimmte Honorarvereinbarung. In dieser Honorarvereinbarung stellen wir ausführlich den von uns verstandenen Sachverhalt dar, listen ggfs. die bereits erhaltenen Unterlagen auf und führen die vorgesehenen anwaltlichen (Beratungs-)Leistungen und Honorare auf + zusätzliche Kostenaspekte. Nach entsprechender Unterzeichnung der Honorarvereinbarung sind wir zur anwaltlichen Vertretung kraft eines Rechtsanwaltsvertrags beauftragt.
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist beispielsweise dann angezeigt, wenn man zum ersten Mal mit dem spanischen oder deutschen Rechtsverkehr mit gewisser wirtschaftlicher Tragweite in Berührung kommt und nur mangelnde Sprachkenntnisse vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn man sich in einer unübersichtlichen rechtlichen Gemengelage befindet, die für einen juristischen Laien nicht oder nur bedingt zu überblicken ist oder auch, wenn die Gegenseite bereits anwaltlich vertreten ist.
Wir sind erfahren darin, fremde Rechtskonzepte verständlich und klar zu erklären und Mandanten bei Bedarf Schritt für Schritt und kontaktstark zur Seite zu stehen.
Bei bereits bestehenden Streitigkeiten vertreten wir einen pragmatischen und grundsätzlich auf eine außergerichtliche Einigung gerichteten Beratungsansatz. Lässt sich jedoch eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht vermeiden, vertreten wir die Mandanteninteressen konsequent mit entsprechender Härte.
Darüber hinaus gibt es Fälle des Anwaltszwangs. So müssen sich Parteien in Deutschland nach § 78 Abs. 1 ZPO bei Streitigkeiten vor einem Landgericht und Oberlandesgericht anwaltlich vertreten lassen. In Spanien gilt nach Artikel 31 der spanischen Zivilprozessordnung (LEC), dass in zivilrechtlichen Verfahren grundsätzlich die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich ist, mit Ausnahme von Verfahren mit geringem Streitwert (bis zu 2.000 Euro) und bestimmten Sonderfällen.
Der Schwerpunkt unserer Beratungstätigkeit liegt auf internationalen, grenzüberschreitenden Angelegenheiten im Bereich des deutsch-spanischen Rechts- und Wirtschaftsverkehrs.
Jedoch übernehmen wir auch Beratungsleistungen in rein nationalen Angelegenheiten, d.h. die sich exklusiv nach dem deutschen oder spanischen Recht richten. Dank unserer umfassenden Branchenkenntnisse und jahrelangen Erfahrung sind wir in der Lage, unsere Mandanten bei ihren rechtlichen Fragen und Herausforderungen sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte bzw. Abwehr von geltend gemachten Forderungen zu unterstützen.
Wir können in Eilfällen umgehend verlässliche Soforthilfe leisten. Jedoch erbitten wir im Vorhinein eine kurze Darstellung der Gründe für die (vermeintliche) Eilbedürftigkeit.
Wir melden uns nach einer ersten Kontaktaufnahme umgehend und vereinbaren regelmäßig im ersten Schritt ein unverbindliches und kostenfreies Erstberatungsgespräch, das innerhalb von 24-48h nach Kontaktaufnahme stattfindet (an Sonntagen jedoch grundsätzlich nicht). Erstberatungsgespräche sind bei uns nicht kostenfrei, wenn die Beratung über eine Rechtsschutzversicherung laufen soll, da wir vor dem Beratungsgespräch bereits in enger Abstimmung mit dem Mandanten eine Kostendeckungsanfrage gegenüber der Rechtsschutzversicherung stellen.
Vor dem Erstberatungsgespräch ist es zweckmäßig, dass uns erste grundsätzliche Informationen zur Angelegenheit und erste wichtige Dokumente an info@rudmannguzek.com weitergeleitet werden.
Für ein Erstberatungsgespräch bei uns empfehlen wir die Mitnahme sämtlicher Dokumente, die Ihr Anliegen betreffen, z.B. Briefe oder Verträge. Gegebenenfalls bringen Sie auch die Briefumschläge mit, um wichtige Poststempel zu dokumentieren.
Falls Sie rechtsschutzversichert sind, benötigen wir die Kontaktdaten der Rechtsschutzversicherung sowie die entsprechende Versicherungsnummer + gegebenenfalls bereits zugewiesene Vorgangsnummer.
Ihnen steht es frei, uns per E-Mail zu schreiben oder uns anzurufen. Auch persönliche Vorgespräche sind nach entsprechender Terminabsprache an unseren Standorten in Stuttgart und Madrid möglich.
Sofern die Angelegenheit (maßgeblich) im deutschen Recht zu beraten ist, erfolgt die Abrechnung entweder auf Grundlage des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) oder auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung, die Stundensätze vorsieht. Wir bieten Mandanten bei Bedarf den Service einer Deckungsanfrage bei der entsprechenden Rechtsschutzversicherung an.
In Spanien existiert keine gesetzliche Gebührenordnung für Anwälte. Die spanischen Anwaltskammern stellen unverbindliche Honorarempfehlungen zur Verfügung, die jedoch nicht bindend sind. Bewegt sich die Angelegenheit des Mandanten maßgeblich im Bereich des spanischen Rechts, erfolgt die Abrechnung daher zumeist auf Grundlage einer Honorarvereinbarung. Diese umfasst üblicherweise Stundensätze oder Pauschalhonorare.
Ist der Mandant rechtsschutzversichert, stellen wir im Bedarfsfall die entsprechende Kostendeckungsanfrage an die Versicherung bzw. leisten entsprechende Unterstützung. Ob die jeweilige Rechtsschutzversicherung eine Kostendeckungszusage erteilt, hängt von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab. Allerdings weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass wir einem solchen Fall aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwands bereits das Erstberatungsgespräch nach den gesetzlichen Gebühren abrechnen. Gerne unterstützen wir von der Kostendeckungsanfrage bis zur Endabrechnung.
Wir vertreten unter anderem Privatpersonen, kleine und mittelständische Unternehmen, Familienunternehmer sowie Freiberufler und andere Unternehmerpersönlichkeiten. Die Beratung erfolgt je nach Bedarf im deutschen oder spanischen Recht auf Deutsch, Spanisch oder Englisch. Europarechtliche Fragen oder Fragen des internationalen Privatrechts behandeln wir je nach Fallgestaltung.
Wir vertreten Mandanten deutschland- und spanienweit (einschließlich auf den Kanarischen Inseln).
Unsere Sozietät vertritt Mandanten in erster und zweiter Instanz vor Gericht sowie außergerichtlich. Wir vertreten unsere Mandanten jedoch nicht vor dem Bundesgerichtshof (BGH), vor dem nur spezielle „BGH-Anwälte“ auftreten können. In Spanien hingegen können wir die Vertretung in allen Instanzen übernehmen, einschließlich vor dem Obersten Gerichtshof, dem „Tribunal Supremo.“
Kann ein Mandant persönlich an einem Notartermin in Spanien nicht teilnehmen, vertreten wir ihn dort gerne auf Grundlage einer notariellen Vollmacht. Für diesen Zweck erstellen wir regelmäßig eine kostengünstige, zweisprachige Vollmacht, die im Heimatland (z. B. Deutschland, Österreich oder Schweiz) in Urkundenqualität vor einem Notar errichtet und mit einer Haager Apostille versehen werden muss. Wir begleiten unsere Mandanten umfassend bei der Vorbereitung und Organisation dieser Vollmacht.
Auch in anderen Ländern können wir eine anwaltliche Vertretung entsprechend übernehmen.