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Testamente - Allgemeine einführende Hinweise

Steven Rudmann
Rechtsanwalt & Abogado
Letzter Bearbeitungsstand: 26.01.2025

Inhaltsübersicht

Arten von letztwilligen Verfügungen

Neben der gesetzlichen Erbfolge bietet die gewillkürte Erbfolge die Möglichkeit, einen Erben oder mehrere zu benennen und weitere Regelungen im Hinblick auf den eigenen Nachlass aufzustellen.

Zu den bekanntesten Verfügungen von Todes wegen zählen das Testament (§§ 2064 ff. BGB) und der Erbvertrag (§ 1941 BGB, §§ 2274 ff. BGB). Ferner sind auch Verzichtsverträge zu nennen, z.B. der Pflichtteilsverzichtvertrag oder Zuwendungsverzichtvertrag. 

Der vorliegende Artikel beinhaltet allgemeine Weise zum Thema „Testament“. Für Informationen zum Erbvertrag klicken Sie bitte auf den nachstehenden Button.

Ordentliche und öffentliche Testament

Die gesetzlichen Vorschriften differenzieren zwischen ordentlichen und öffentlichen Testamenten, §§ 2231 und 2232 BGB.

Zu den ordentlichen Testamenten zählen das eigenhändige Testament und das vor einem Notar errichtete öffentliche Testament.

Die §§ 2064 ff. BGB enthalten die allgemeinen Vorschriften zur Errichtung eines Testaments. 

Das eigenhändige Testament

Der Erblasser kann ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament errichten, wobei u.a. Probleme in Bezug auf Formmängel oder unklare Inhalte auftreten können.  

Fehlerquelle: Computertestament ist kein eigenhändiges Testament

Wie die Bezeichnung „eigenhändisch“ bereits ausdrückt, muss der Verfasser sein Testament per Hand niederschreiben, § 2247 Abs. 1 BGB. Es handelt sich um eine zwingende Formanforderung für die Wirksamkeit.

Wer sich über diese Regelung hinwegsetzt und ein „Testament“ mit dem Computer oder eventuell noch mit einer Schreibmaschine verfasst, das Dokument im Anschluss unterzeichnet und sodann in der Schublade seines Nachttisches ablegt, begeht einen schweren Fehler – auch wenn an der Urheberschaft und Ernstlichkeit des Dokuments keine Zweifel bestehen mögen. Ein am Computer verfasstes Testament ist nicht „eigenhändisch“ geschrieben. Es erlangt keine rechtliche Wirksamkeit und ist im Einklang mit der Bestimmung des § 125 BGB nichtig.

Für die Wirksamkeit, und damit in Abgrenzung zu einem reinen Entwurf eines privatschriftlichen Testament, muss der Erblasser das Testament eigenhändig aufsetzen und nach § 2247 Abs. 1 BGB zwingend unterschreiben.

Nach § 2247 Abs. 2 BGB soll der Erblasser im Testament angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er es niedergeschrieben hat.

Ein Erblasser kann nach § 2248 BGB die besondere amtliche Verwahrung des Testaments verlangen. Einzelheiten regeln die §§ 346 ff. FamFG.

Fehlerquelle: Unterschrift in der Mitte des Testaments

Anlässlich einer jüngeren Entscheidung des OLG München, Beschluss vom 25. August 2023, Az. 33 Wx 119/23, weisen wir darauf hin, dass die Unterschrift das Testament räumlich abzuschließen hat.

Das bedeutet, dass der Testamentserrichtende seine Unterschrift grundsätzlich am Schluss des Testaments anbringen muss – und nicht „irgendwo“ in der Mitte. Nach Ansicht der Richter bekenne sich der Erblasser mit seiner Unterschrift zum entsprechend niedergeschriebenen Text und schließe mit seiner Unterschrift das Dokument räumlich ab, um es vor nachträglich eingefügten Ergänzungen und Zusätzen zu sichern. Es sei unschädlich, wenn nach der Unterschrift, beispielsweise noch eine Orts- und Datumsangabe folgt.

Nicht von der Unterschrift des Erblassers eingefügte (inhaltlich regelnde) Ergänzungen und Änderungen auf demselben Bogen oder Blatt, welche nicht in den räumlich abgeschlossenen Bereich fallen, seien grundsätzlich ebenso besonders zu unterzeichnen.

Für eigenhändig verfasste Testamente gilt eine Ablieferungspflicht. Wer ein solches Dokument in Besitz hat, muss es nach Kenntniserlangung über den Tod des Erblassers unverzüglich an das Nachlassgericht abliefern, § 2259 BGB.

Das öffentliche Testament

Bei dem öffentlichen Testament erfolgt die Testamentserrichtung unter Mitwirkung eines Notars. Regelmäßig erklärt der Erblasser dem entsprechenden Notar seinen letzten Willen vorab, der diesen sodann schriftlich in einer Niederschrift protokolliert.  Der Notar hat dabei den Willen des Beteiligten zu erforschen, vgl. § 17 BeurkG.

Alternativ kann der Erblasser dem Notar eine offene oder verschlossene Schrift mit der Verweis übergeben, es handele sich um seinen letzten Willen. Dabei gilt, dass die dem Notar übergebene Schrift nicht vom Erblasser selbst geschrieben sein muss. Ein derartiges Dokument kann z.B. auch maschinell am Computer gefertigt sein; stets unter der Voraussetzung, dass der Erblasser den entsprechenden Inhalt kennt.

Der Notar protokolliert die Übergabe der Schrift und vermerkt in der Niederschrift, ob die Schrift offen oder verschlossen übergeben wurde (§ 30 BeurkG). Einer Verlesung bedarf es nicht. 

Der Notar nimmt die Niederschrift über die Errichtung des Testaments in einen Umschlag, verschließt sie mit einem Prägesiegel und veranlasst in Einklang mit § 34 BeurkG die unverzügliche amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht. Zudem erfolgt eine Mitteilung zwecks Eintragung im Zentralen Testamentsregister (§ 34a BeurkG).

Das öffentlichen Testament genießt Beweiswirkung (§§ 415, 418 ZPO).

Gemeinschaftliches Testament

Ehegatten können nach § 2267 BGB ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament errichten („Ehegattentestament“). Dabei setzen sich die Ehegatten in der Grundvariante zu Alleinerben ein, ohne eine Schlusserbenbestimmung vorzusehen. Es genügt dabei, dass einer der Ehegatten das Testament formgerecht errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der Mitunterzeichnende soll dabei Zeitangaben (Tag, Monat und Jahr) und eine Angabe über den Ort der Beifügung seiner Unterzeichnung machen.

Ehegatten können zudem ein gemeinschaftliches Testament in öffentliche Form vor einem Notar errichten, was auch in vielen Fällen wahrgenommen wird.

Lebenspartner nach dem LPartG

Lebenspartner, die in den Anwendungsbereich des LPartG fallen, können nach § 10 Abs. 4 S. 1 LPartG ein gemeinschaftliches Testament errichten. 

Berliner Testament als besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments

Bei dem sog. Berliner Testament wird mit Blick auf die Ausgestaltung zwischen der Einheitslösung und Trennungslösung differenziert.

Einheitslösung:

Bei der Einheitslösung setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein. Sie bestimmen dabei für den Fall des Versterbens des überlebenden Ehegattens, dass der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll – regelmäßig sind dies gemeinsame Kinder (= Schlusserbe).

Dem überlebenden Ehepartner soll insofern größtmögliche finanzielle Sicherheit geboten werden, indem er das gesamte Vermögen des verstorbenen Ehegatten erhält und darüber grundsätzlich frei verfügen kann. Mögliche Ansprüche auf Pflichtteile nach dem Tod des Erstversterbenden sind dabei unbenommen. 

Trennungslösung:

Bei der sog. Trennungslösung setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Vorerben ein und die gemeinsamen Kinder oder andere Dritte als Nacherben. 

Hierbei kommt es nach dem Tod des einen Ehepartners zur Entstehung zweier getrennter Vermögensmassen: (a) das eigene Vermögen des überlebenden Ehegattens sowie (b) das geerbte, der Vor- und Nacherbschaft unterliegende Vermögen, das wiederum bestimmten Verfügungsbeschränkungen unterfällt.

Nachteile des Berliner Testaments

Zu beachten ist, dass ein Berliner Testament zu Problemen bezüglich der Bindungswirkung der erbrechtlichen Gestaltung nach dem ersten Todesfall der Ehegatten führen kann, insbesondere, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet, finanzielle Schwierigkeiten oder Konflikte mit den Kindern bestehen.

Gemäß § 2270 Abs. 1 BGB sind die in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, d.h. in anderen Worten, wenn jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen ist und nach dem Willen der Erblasser mit ihr stehen und fallen soll (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.04.2023, Az. 21 W 3/23).

Kann der Wille der testierenden Ehegatten im Wege der Auslegung nicht zuverlässig festgestellt werden, kann Rückgriff auf die Vermutungsregelung des § 2270 Abs. 2 BGB genommen werden, wonach im Zweifel die gegenseitigen Erbeinsetzungen der Ehegatten jeweils auch im Verhältnis zur Schlusserbeneinsetzung des anderen Ehegatten als wechselbezüglich anzusehen sind. 

Gefahr nachteiliger steuerlicher Auswirkungen

Vor der Errichtung eines Berliner Testaments sind gründliche steuerrechtliche Vorüberlegungen anzustellen. Bei unüberlegter Gestaltung kann die Erbschaftsteuer aufgrund der zweifachen Erbfolge, d.h. erst der überlebende Ehepartner und dann die Kinder, zwei Mal anfallen. 

Testamentsanfechtung

Gemäß den Bestimmungen der §§ 2078 ff. BGB kann eine letztwillige Verfügung – und damit ein Testament – angefochten werden, wenn bestimmte Anfechtungsgründe vorliegen.

Dazu gehören der  Irrtum (§ 2078 Abs. 1 BGB), d.h. der Erblasser befand sich über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum oder wollte eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben und es anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde. Zum anderen zählen als Anfechtungsgründe die Drohung oder die arglistige Täuschung des Erblassers bei der Testamentserrichtung. Zudem kann das Testament als letztwillige Verfügung bei Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten angefochten werden.

Anfechtungsberechtigt sind diejenigen, denen die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde; in anderen Worten und zum einen, wer durch die Regelungen einen Nachteil erleidet oder zum anderen durch den Wegfall über einen Vorteil verfügt.

Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. Der Fristlauf beginnt erst, wenn der Anfechtungsberechtigte Kenntnis vom Anfechtungsgrund hatte (§ 2082 Abs. 2 BGB).

Die Anfechtungserklärung ist vor dem zuständigen Nachlassgericht zu erklären. 

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