...

Inhaltsübersicht

Spanisches Maklerrecht: Der Maklervertrag im spanischen Recht

Dem im spanischen Recht als contrato de medicación inmobiliaria oder contrato de corretaje inmobiliario bezeichneten Maklervertrag misst die Rechtsprechung und Rechtsliteratur einen entgeltlichen Charakter bei. Der Makler (corredor / mediador) verspricht dem Auftraggeber im Sinne von Artikel 1274 des spanischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil, „CC“), die Möglichkeit aufzuzeigen, ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten abzuschließen oder diesbezüglich als Mittler aufzutreten.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum spanischen Maklerrecht besteht die Funktion des Maklers in der Herstellung der (rechtsgeschäftlichen) Verbindung der Verkäuferseite mit der Käuferseite. 

Hinweise bei Maklereinschaltung zu Verkaufszwecken

Beauftragt ein Immobilieneigentümer einen Makler in Spanien mit der Kommerzialisierung seines Objekts, so wird das entsprechende Vertragsverhältnis in der Praxis nicht selten mit Mandato de Venta oder allgemein Hoja / Nota de Encargo betitelt.

In diesem Dokument müssen wesentliche Aspekte abgebildet sein, unter anderem mit folgenden Informationen:

– Angaben zum Eigentümer und der gegenständlichen Immobilie (Grundbuchdaten, Grundstücksbeschreibung, Katasterreferenz)
– Angaben zum Makler
– Vertragsdauer
– Zu erzielender Verkaufspreis
– Angaben zum Maklerlohn (in der Regel zwischen 3-6% des späteren Kaufpreises) zuzüglich Umsatzsteuer (IVA)
– Ggfs. Exklusivitätsklausel zur Zwecken einer
alleinigen Kommerzialisierung.

Der Maklervertrag als atypischer Vertrag

Der Maklervertrag ist im CC nicht ausdrücklich geregelt. Es handelt sich demnach um einen atypischen Vertrag. Für den Vertragsschluss selbst sind die allgemeinen Vorschriften des CC heranzuziehen. Die Parteien können nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit des Art. 1255 CC grundsätzlich beliebige Regelungen treffen, solange diese nicht gegen das Gesetz verstoßen, sittenwidrig sind oder der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen. 

Verbraucherschutzrecht bei Maklerverträgen

Darüber hinaus sind bei einem Vertragsschluss zwischen Verbraucher und einem Geschäftstätigen (profesional) die Vorschriften des spanischen Verbraucherschutzrechtes von Relevanz*1, 2, z.B. mit Blick auf das Recht zum Widerruf des Vertrags (derecho de desistimiento) innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abschluss des Maklervertrags gemäß Art. 102 TGLGCU. In der anwaltlichen Praxis stellen sich auch regelmäßig Fragen, ob missbräuchliche Klauseln verwendet worden sind.

*1 Real Decreto Legislativo 1/2007, de 16 de noviembre, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios y otras leyes complementarias (hier abgekürzt: „TRLGCU“)

*2 auch Real Decreto 515/1989, de 21 de abril, sobre protección de los consumidores en cuanto a la información a suministrar en la compra-venta y arrendamiento de viviendas.

Vertragsentwürfe von Maklern

Achtung: Von Maklern zur Verfügung gestellte Vertragsentwürfe können Klauseln über die Bevollmächtigung des Maklers beinhalten, kraft derer der jeweilige Makler im Namen und in Vertretung des Verkäufers jedwede Dokumente für den Verkauf unterzeichnen kann. Was die Errichtung der entsprechenden öffentlichen Kaufurkunde zu Verkaufszwecken vor dem Notar angeht, wäre die Vollmacht zu ratifizieren bzw. in notarieller Form zu erteilen.

Maklervertrag genau unter die Lupe nehmen

Tipp: Zur eigenen Rechtssicherheit sollte der durch einen Makler vorgelegte Entwurf eines Maklervertrags inhaltlich und rechtlich durch einen unabhängigen Rechtsanwalt geprüft werden. Von einer Bevollmächtigung zu Verkaufszwecken zugunsten eines Maklers sollte aus Haftungsgründen abgesehen werden – tendenziell unbedenklich nur bei einer  ausgezeichneten Informationslage. Der Makler sollte dessen ungeachtet das Bestehen einer entsprechenden Haftpflichtversicherung bestätigen.

Entstehung des Anspruchs auf Zahlung des Maklerlohns (honorarios)

Der Anspruch des Maklers gegenüber dem entsprechenden Schuldner auf Zahlung von Maklerlohn entsteht bei Abschluss (perfección) des zugrundeliegenden Kauf/-Verkaufsgeschäfts. Jedoch bedeutet dies nicht, wie man vermuten könnte, den Zeitpunkt der Errichtung der öffentlichen Kaufurkunde. 

Für die Entstehung des Maklerlohnanspruchs genügt vielmehr, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, im Grundsatz schon der Abschluss des privatschriftlichen Kaufvorvertrags / Arras-Vertrags oder alternativ Optionsvertrags, was die vorherige Maklertätigkeit des Offerierens der entsprechenden Liegenschaft und der Suche nach möglichen Kaufinteressenten sowie die Herstellung des Kontakts mit der Verkäuferseite einschließt. Unterzeichnen die Parteien eines der erwähnten privatschriftliche Vertragswerke hat der Makler nach dem Obersten Gerichtshof* seine Tätigkeit erfüllt und ausgeschöpft.

*vgl. nur Tribunal Supremo, Entscheidung vom 28. Dezember 2011, Az. 965/2011

Praktischer Hinweis

Es besteht von den dargestellten Grundsätzen abweichend die Möglichkeit, im Maklervertrag die Fälligkeit der Zahlung des Maklerlohns auf den Zeitpunkt der Errichtung der öffentlichen Kaufurkunde zu legen. Darüber hinaus sollte der Maklervertrag auch Bestimmungen zum Fall enthalten, wenn zunächst ein privatschriftlicher Vertrag geschlossen wird und eine der Parteien vor Erteilung der öffentlichen Kaufurkunde Abstand von der Transaktion nimmt, beispielsweise weil dem Käufer eine angestrebte bzw. erforderliche Erwerbsfinanzierung nicht gewährt wird.

Protokolle über die Besichtigung eines Grundstücks (hoja de visita) im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Zahlung von Maklerlohn

Spanische Gerichte haben sich jüngst mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Anspruch auf Zahlung von Maklerlohn entsteht, wenn ein Verbraucher lediglich ein von dem entsprechenden Makler vorgelegtes Besichtigungsprotokoll unterzeichnet, ohne weitere vertragliche Vereinbarungen mit dem Makler getroffen zu haben.

In einer zweitinstanzlichen Entscheidung des „Landgerichts“ von Cadiz (Audiencia Provincial) vom 10.03.2021, Entscheidung 52/2021, Berufung 250/2020, enthielt das Besichtigungsprotokoll neben dem Vermerk über die Besichtigung selbst folgende vereinfacht dargestellte Regelung: „Der Makler X wird damit beauftragt, die entsprechenden Schritte für die Vermittlung für den Kauf (…) der besichtigten Immobilie vorzunehmen. Mit der Unterzeichnung des Protokolls anerkennt der Zeichnende, im Falle des Verkaufs einen Maklerlohn in Höhe von 3% des Kaufpreises zahlen zu müssen, mds. 3.000,- €.“

Das Gericht hob in diesem Fall – sehr komprimiert dargestellt – das erstinstanzliche Urteil auf, das den Beklagten noch zur Zahlung von Maklerlohn verurteilt hatte und wies die Klage des Maklers ab.

In den Urteilsgründen vertrat das Berufungsgericht unter anderem die Ansicht, die erwähnte Regelung stelle eine missbräuchliche Klausel nach den Artikeln 82, 83 TRLGCU dar und sei daher nichtig. Die Parteien hätten zu keinem Zeitpunkt über gegenständliche Zahlungsklausel Verhandlungen geführt. Der Regelungsinhalt sei zu unbestimmt und ausufernd. Es sei unklar, was mit dem Fall des „Kaufs“ gemeint sei, der auf verschiedene Weisen erfolgen könne, ohne die Beteiligung des Klägers. Zudem mangele es der Klausel an einer generellen zeitlichen Beschränkung.

Praktischer Hinweis zu Besichtigungsprotokollen

In der Vergangenheit haben wir in Bezug auf Besichtigungsprotokolle beraten, die derartige Zahlungsklauseln enthielten. Verbraucherschutzrechtlich von Relevanz sind auch solche Fälle, bei denen Makler ihren Kunden ein solches Dokument lediglich in einer spanischen Sprachfassung zur Verfügung stellen; dies trotz Kenntnis über fehlende Spanischkenntnisse.

Wir empfehlen vor diesem Hintergrund, dass Kaufinteressen mit mangelnden Spanischkenntnissen kein Besichtigungsprotokoll – gilt auch allgemein für andere Vertragsdokumente – unterzeichnen, dessen Regelungen sie nicht vollumfänglich verstehen. Vielmehr sollten Betroffene entweder eine Übersetzung in ihre Muttersprache einholen oder – zweckmäßiger – bereits in dieser Phase zum Schutz der eigenen Rechtsinteressen den Kontakt zu einem unabhängigen Rechtsanwalt aufnehmen.

Erfahren Sie mehr zum Maklerrecht in unserem Spezial:

Sie haben Rückfragen oder weitere Anliegen?

Wir stehen Ihnen per E-Mail, Videocall, telefonisch oder zu einem persönlichen Beratungsgespräch zur Verfügung. Uns zeichnen schnelle Reaktionszeiten aus.

Kontakt aufnehmen

Unsere Beratungsleistungen zum Maklerrecht in Spanien

Unter anderem:

– Prüfung und Beratung zu den von Maklern vorgelegten Dokumenten (Auftragsblatt, Besichtigungsprotokolle, Reservierungsvertrag, Arras-Vertrag, Privatschriftlicher Kaufvertrag, etc.)
– Beratung von Maklern zu Franchise/Lizensierungsfragen
– Durchsetzung und Abwehr von Maklerhonoransprüchen
– Prüfung vertraglicher Dokumente im Lichte verbraucherrechtliche Aspekte